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Entscheid

E-6264/2011

Asyl und Wegweisung

30. November 2011Deutsch7 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Okt... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

38.

E. 6.3), dass vorliegend festzustellen ist, dass die Eltern des Beschwerdeführers beim Bundesamt mit schriftlicher Eingabe vom 21. Juli 2011 um Einbezug ihres Sohnes in ihr Asylverfahren ersuchten, dass sich weder aus dem Einvernahmeprotokoll des Migrationsamtes des Kantons (…) vom 8. September 2011 betreffend Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz noch aus den anderen Akten Hinweise darauf ergeben, der Beschwerdeführer habe für sich um Asyl nachgesucht und eigene Asylgründe geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 8. September 2011 im Beisein seiner Eltern vielmehr auf entsprechende Frage -- 4 of 6 -E6264/2011 Seite 5 antwortete, er habe die Mongolei verlassen, um zu seinen Eltern in die Schweiz zu reisen, dass der Beschwerdeführer weder ein Asylgesuch bei einer Empfangsstelle gestellt hat noch als Asylsuchender bei der Einreichung des Gesuchs auf seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren hingewiesen worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 8. September 2011 veranlasste "Einvernahme" offensichtlich weder den gesetzlichen Anforderungen an eine Befragung zur Person im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AsylG noch an eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 f. AsylG zu genügen vermag, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass indessen vorliegend das BFM den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2011 aufzuheben und die Sache zwecks Einbezugs des Beschwerdeführers in das Asylverfahren seiner Eltern respektive gegebenenfalls zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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E6264/2011 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E6264/2011 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung vom 19. Oktober 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zwecks Einbezugs des Beschwerdeführers in das Asylverfahren seiner Eltern respektive gegebenenfalls zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das BFM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

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