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Entscheid

E-628/2011

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

2. Februar 2011Deutsch12 min

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun... Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 19. Januar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

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Erwägungen

5.

Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich erachtete und in ihren Erwägungen insbesondere ausführte, dass aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft davon auszugehen sei, dass an seinem tatsächlichen Herkunftsort keine Gefährdung bestehe, weshalb es ihm unbenommen sei, sich in den Norden Somalias oder allenfalls in ein anderes Land zu begeben, dass ferner die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Asylsuchenden finde (Art. 8 AsylG) und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers vertiefter nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie in casu – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der Sachverhaltsermittlung in wesentlichen Punkten nicht nachgekommen sei beziehungsweise versucht habe, die zuständigen schweizerischen Behörden über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen, dass auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte angeschlagene Gesundheitszustand nicht gegen einen Wegweisungsvollzug spreche, dass die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden und ebenfalls zu bestätigen sind, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche -- 7 of 10 -E-628/2011 Seite 8 oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat drohen würden, dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Norden Somalias noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwar geltend macht, er sei mit einer Waffe geschlagen worden und habe seither Probleme mit den Nieren und Hoden, und habe Somalia auch verlassen, um Sicherheit zu erlangen und medizinische Hilfe zu bekommen, dass dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der erheblich erschütterten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers jedoch als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen Identität und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es stünden einer Wegweisung in das tatsächliche Herkunftsgebiet respektive in den tatsächlichen Herkunftsstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

2 - 4 AuG entgegen, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 S. 5 f.), dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), -- 8 of 10 -E-628/2011 Seite 9 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

2 - 4 AuG entgegen, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 S. 5 f.), dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), -- 8 of 10 -E-628/2011 Seite 9 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-628/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:

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