Lexipedia

Entscheid

E-631/2011

Asyl und Wegweisung

17. Februar 2011Deutsch16 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dez... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, -- 6 of 14 -E-631/2011 Seite 7 dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener Form beurteilen und im Resultat zu bestätigen sind, dass auf das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer allfälligen Rückkehr dorthin eine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu befürchten hätte, bei vorliegender Konstellation der Umstände nicht einzugehen ist und die entsprechende Frage aufgrund nachstehender Erwägungen offengelassen werden kann, dass immerhin anzumerken ist, dass in der Rechtsmitteleingabe auf die Überlegungen in der angefochtenen Verfügung, wonach es fraglich erscheine, ob die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im Jahre 2003 überhaupt nach Eritrea zurückgekehrt sei, nichts Konkretes entgegnet wird, dass ausserdem die Einschätzung des BFM, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Behelligungen in Eritrea für den Zeitraum zwischen den Jahren 2003 und 2006 aufgrund von Widersprüchen in wesentlichen Punkten und sehr allgemein gehaltenen Schilderungen, die eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen lassen würden, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden und ihre Darlegungen als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien, nicht zu beanstanden ist und auch diesbezüglich in der Beschwerde keine konkreten Entgegnungen angeführt werden, dass vorliegend jedoch die Frage einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea nicht zu prüfen ist und somit offen bleiben kann, dass vorliegend für die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines sudanesischen Staatsbürgers hinreichende persönliche Anknüpfungspunkte als erstellt erachtet werden können, aufgrund derer sie bei entsprechenden Bemühungen die formelle Anerkennung als Sudanesin oder zumindest eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung im Sudan erfolgreich anbegehren kann, und dies von ihr auch zu erwarten ist, dass die blossen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach auch aufgrund der Heirat mit einem sudanesischen Staatsangehörigen -- 7 of 14 -E-631/2011 Seite 8 ein Anrecht der Beschwerdeführerin auf die sudanesische Staatsbürgerschaft respektive auf eine Aufenthaltsbewilligung nicht gesichert sei, keine andere Beurteilung zulassen, dass für Ehefrauen von sudanesischen Staatsbürgern im Sudan eine erleichterte Einbürgerung möglich ist, dass gemäss dem "Sudanese Nationality Law of Year 1994 (Amended) of Year 2005" jeder ausländischen Frau auf Gesuch hin die sudanesische Staatsbürgerschaft zugesprochen wird, die hinreichend beweisen kann, dass sie die Ehefrau eines sudanesischen Staatsbürgers ist und sie mit ihrem sudanesischen Ehemann zumindest zwei Jahre im Sudan zusammengelebt hat, dass die Beschwerdeführenden durch ihre unter Schariarecht geschlossenen Heirat ihre Ehe hinreichend zu beweisen vermögen, dass der Beschwerdeführerin als Ehefrau eines sudanesischen Staatsbürgers auch eine Aufenthaltsbewilligung im Sudan nicht abgesprochen würde, bis die zeitliche Voraussetzung für die Einbürgerung erfüllt ist, dass demnach vorliegend die Asylgesuche der Beschwerdeführenden bezogen auf den Sudan zu prüfen sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darlegte, dass es sich bei den geschilderten Massnahmen um Handlungen und Überzeugungen von Familienangehörigen und nicht um allgemein staatlich verordneten Massnahmen handelt und die Beschwerdeführenden ausserdem nur Nachteile geltend machen, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten lassen, denen sie sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Sudan entziehen könnten, und sie demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass sich die Schweizerische Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen (EMARK) 2006 Nr. 18 – einem Grundsatzentscheid – mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinandersetzte, die Anerkennung von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend prüfte und dabei zum Schluss kam, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich -- 8 of 14 -E-631/2011 Seite 9 flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der davon betroffenen Person im Heimatland kein Schutz gewährt werden könne, dass diese Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, dass gestützt auf die geltende Praxis im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling auch unter dem Gesichtspunkt der zuvor erwähnten Schutztheorie zu beurteilen ist, ob die betroffene Person in einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes sicher vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ist, und wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative bejaht werden kann, gemäss langjähriger Praxis keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vorliegt, dass in Übereinstimmung mit der Argumentation des BFM nicht von einer landesweiten Verfolgung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sondern vielmehr angenommen werden kann, dass sie sich im flüchtlingsrechtlich relevantem Sinn allfälligen Behelligungen durch die Familie des Beschwerdeführers entziehen könnten, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass den Beschwerdeführenden im Sudan jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungssicherheit eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stand und steht, dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Beschwerdeführenden im Sudan aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnten und vor diesem Hintergrund die Beschwerde unbegründet erscheint, dass die Beschwerdeführenden somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermögen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, das BFM hätte bezüglich der Beschwerdeführerin eine Prüfung gemäss Art. 34 AsylG vornehmen müssen, weshalb der angefochtene Entscheid schon -- 9 of 14 -E-631/2011 Seite 10 aufgrund dieses formellen Grundes aufzuheben sei, nicht stichhaltig ist und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass das BFM vorliegend zu Recht die Asylgesuche der verheirateten Beschwerdeführenden zusammen in einem Entscheid einer materiellen Prüfung unterzog, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und -- 10 of 14 -E-631/2011 Seite 11 Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen im Sudan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Sudan zurzeit keine Situation allgemeiner landesweiter Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Sudan ausgegangen wird, dass sich aus dem blossen Hinweis in der Beschwerde, aus zahlreichen Berichten gehe hervor, dass Christen im Norden Sudans und insbesondere in der Hauptstadt unter Diskriminierungen und Angriffen zu leiden hätte, auf die konkrete Situation der Beschwerdeführenden in entscheidwesentlicher Hinsicht keine andere Sichtweise ableiten lässt, dass die in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang aufgeführten familiären Probleme nicht stichhaltig erscheinen, da es für Beschwerdeführenden zumutbar ist, sich in einem anderen Teil des Sudans niederzulassen, dass etwa an die Stadt Kassala zu denken wäre, die mehrere hunderttausend Einwohner zählt und als landwirtschaftliches Handelszentrum in einem der fruchtbarsten Gegenden des Sudans gilt, dass auch ein Cousin der Beschwerdeführerin seit Langem in Kassala lebt (Akten BFM A30/17 F43), der den Beschwerdeführenden zumindest in der Anfangszeit wichtige Kontakte vermitteln und sie bei der Wohnungs- und Arbeitsfrage unterstützen könnte, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und insbesondere der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative im Sudan zu Recht ausführte, aufgrund der Niederlassungsfreiheit könnten sich die Beschwerdeführenden in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebietes niederlassen und es bestünden auch keine individuellen Gründe, die dagegen sprächen, dass das BFM zudem zutreffend erwog, beide Beschwerdeführenden hätten während Jahren gezeigt, das sie in der Lage sind, eine neue Existenz aufzubauen und es dem Beschwerdeführer denn auch möglich -- 11 of 14 -E-631/2011 Seite 12 war, nach seiner Rückkehr aus Saudi-Arabien im Sudan ein eigenes Geschäft zu eröffnen, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder sich während mehreren Jahren in muslimischen Ländern, davon ein Jahre und drei Monate im Sudan, aufgehalten haben, die Beschwerdeführerin gut arabisch spricht, nach dem Schariarecht geheiratet hat und insgesamt mit den Gegebenheiten im Sudan vertraut sein dürfte, dass den Akten demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in den Sudan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Sudan schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren nicht geradezu als aussichtslos erweisen und von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden muss, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist, dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.

-- 12 of 14 --

E-631/2011 Seite 13 (Dispositiv nächste Seite)

E-631/2011 Seite 13 (Dispositiv nächste Seite)

-- 13 of 14 --

E-631/2011 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

-- 14 of 14 --