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Entscheid

E-6318/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

16. September 2010Deutsch17 min

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Erwägungen

37.

VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Seite 5

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E-6318/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass seitens des Beschwerdeführers der Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 107a AsylG (aufschiebende Wirkung der Beschwerde) beantragt wurde, dass das Gesuch mit Entscheid in der Hauptsache und nach provisorisch ausgesetztem Vollzug gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch, es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme sowie die Weitergabe von Daten an die Heimatbehörden zu unterlassen, angesichts des vorliegenden, direkten Entscheides in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos wird, dass den Akten im Weiteren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch, eine allfällige Datenweitergabe sei offenzulegen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), ausser die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) komme zur Anwendung, dass dabei die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen maSeite 6 -- 6 of 10 -E-6318/2010 teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass deshalb auf die Begehren um Gewährung von Asyl und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und anlässlich des rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer auch bestätigt wurde, dass er sich vom 4. März 2009 bis 30. Juni 2010 in Italien aufhielt und von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge vorliegend Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die italienischen Behörden sein Asylgesuch denn auch behandelt und ihm eine negative Antwort gegeben haben (vgl. Akte A1 S. 7), wobei der Beschwer deführer keine Beschwerde eingereicht habe, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie in der Beschwerdeschrift geäusserten Bedenken hinsichtlich der Lebensbedingungen in Italien an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verkennt, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizi nischen Infrastruktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können (vgl. Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht „Rückschaffung in den «sicheren Drittstaat» Italien“, November 2009; MARIA CRISTINA ROMANO „The Italian asylum procedure – some problematic aspects“ in: Ireland: Refugee Documentation Centre, The Researcher, June 2009, Volume 4, Issue 2; Bericht von Thomas Hammarberg, Menschenrechtskommissar des Europarats, über seinen Aufenthalt in Italien vom 13. bis 15. Januar 2009 [CommDH(2009)16]), dass Italien aber unter anderem Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Seite 7 -- 7 of 10 -E-6318/2010 dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass ein allfälliges Fehlverhalten Italiens bzw. Verletzungen dieser Verpflichtungen über interne Rechtswege (in Italien) allenfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt werden können, dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende sich für die Betreuung und Rechtsberatung von Asylsuchenden und Flüchtlingen – neben den staatlichen Strukturen – auch an zahlreiche private Hilfsorganisationen wenden können, dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenz bedrohende Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009, E-2721/2010 vom 10. Mai 2010), dass im Übrigen Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO Italien dazu verpflichtet, die nötigen Vorkehrungen für die tatsächliche Umsetzung eines allfällig bereits rechtskräftigen negativen Asylentscheids beziehungsweise rechtskräftigen Wegweisungsentscheids zu treffen, dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Italien noch humanitä re Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.31) vorliegen, die zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätten führen können, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, Seite 8 -- 8 of 10 -E-6318/2010 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staates handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Er satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

E-6318/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass seitens des Beschwerdeführers der Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 107a AsylG (aufschiebende Wirkung der Beschwerde) beantragt wurde, dass das Gesuch mit Entscheid in der Hauptsache und nach provisorisch ausgesetztem Vollzug gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch, es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme sowie die Weitergabe von Daten an die Heimatbehörden zu unterlassen, angesichts des vorliegenden, direkten Entscheides in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos wird, dass den Akten im Weiteren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch, eine allfällige Datenweitergabe sei offenzulegen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), ausser die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) komme zur Anwendung, dass dabei die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen maSeite 6 -- 6 of 10 -E-6318/2010 teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass deshalb auf die Begehren um Gewährung von Asyl und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und anlässlich des rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer auch bestätigt wurde, dass er sich vom 4. März 2009 bis 30. Juni 2010 in Italien aufhielt und von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge vorliegend Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die italienischen Behörden sein Asylgesuch denn auch behandelt und ihm eine negative Antwort gegeben haben (vgl. Akte A1 S. 7), wobei der Beschwer deführer keine Beschwerde eingereicht habe, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie in der Beschwerdeschrift geäusserten Bedenken hinsichtlich der Lebensbedingungen in Italien an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verkennt, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizi nischen Infrastruktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können (vgl. Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht „Rückschaffung in den «sicheren Drittstaat» Italien“, November 2009; MARIA CRISTINA ROMANO „The Italian asylum procedure – some problematic aspects“ in: Ireland: Refugee Documentation Centre, The Researcher, June 2009, Volume 4, Issue 2; Bericht von Thomas Hammarberg, Menschenrechtskommissar des Europarats, über seinen Aufenthalt in Italien vom 13. bis 15. Januar 2009 [CommDH(2009)16]), dass Italien aber unter anderem Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Seite 7 -- 7 of 10 -E-6318/2010 dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass ein allfälliges Fehlverhalten Italiens bzw. Verletzungen dieser Verpflichtungen über interne Rechtswege (in Italien) allenfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt werden können, dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende sich für die Betreuung und Rechtsberatung von Asylsuchenden und Flüchtlingen – neben den staatlichen Strukturen – auch an zahlreiche private Hilfsorganisationen wenden können, dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenz bedrohende Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009, E-2721/2010 vom 10. Mai 2010), dass im Übrigen Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO Italien dazu verpflichtet, die nötigen Vorkehrungen für die tatsächliche Umsetzung eines allfällig bereits rechtskräftigen negativen Asylentscheids beziehungsweise rechtskräftigen Wegweisungsentscheids zu treffen, dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Italien noch humanitä re Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.31) vorliegen, die zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätten führen können, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, Seite 8 -- 8 of 10 -E-6318/2010 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staates handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Er satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1 AuG, weshalb auf den entsprechenden Antrag in der Beschwerdeschrift nicht eingetreten wird, dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugs hindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, weshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen waren, dass in casu keine Vollzugshindernisse festgestellt wurden, weshalb die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Seite 9 -- 9 of 10 -E-6318/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 10

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