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Entscheid

E-6322/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

14. September 2010Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

19.

Dublin-II-VO) – bei welcher der Asylbewerber bereits in einem Mitgliedstaat um Asyl ersucht hat – und "take charge" (Aufnahme, Art. 16 Abs. 1 Bst. c, d und e i.V.m. Art. 20 Dublin-II-VO) – bei welcher derselbe sich lediglich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat – zu unterscheiden sind, Seite 6 -- 6 of 9 -E-6322/2010 dass das BFM seine Anfrage an die griechischen Behörden auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung – wobei es sich um eine Variante der Konstellation "take back" (Wiederaufnahme eines Asylbewerbers, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhält) handelt – abstützte, dass auch die angefochtene Verfügung damit begründet wird, dass die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO – worin die Verfristung im Rahmen von "take back"-Verfahren geregelt ist – auf Griechenland übergegangen sei, dass jedoch den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hätte, dass der Datenbank EURODAC (vgl. "Foglio triage procedura Dublino" [A9 S. 1]) lediglich zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2010 in Griechenland daktyloskopisch erfasst wurde, dass in den Wiederaufnahmeersuchen vom 4. Mai 2010 an die Bundesrepublik Deutschland (A10 S. 2) und vom 29. Juli 2010 an Griechenland (A17 S. 2) im Hinblick auf frühere Asylgesuche einzig ein am (...) 2010 in Berlin anhängig gemachtes Asylverfahren aufgeführt ist, dass ausserdem dem an Griechenland gerichteten Wiederaufnahmeersuchen wörtlich zu entnehmen ist, die Bundesrepublik Deutschland habe die griechischen Behörden um Aufnahme ("take charge") des Beschwerdeführers ersucht, dass damit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in Griechenland kein Asylgesuch gestellt, dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und als Folge hiervon die unzutreffenden Bestimmungen der Dublin-II-VO angewendet hat, dass die an Griechenland gerichtete Anfrage richtigerweise als – auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b Dublin-II-VO gestütztes – Aufnahmeersuchen ("take charge") hätte ausgestaltet werden müssen, Seite 7 -- 7 of 9 -E-6322/2010 dass sich die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung insoweit als rechts erheblich erweist, als die Verfristung bei "take charge"-Verfahren erst nach ungenutztem Ablauf von zwei Monaten eintritt (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), mithin dieselbe (angesichts des am 29. Juli 2010 gestellten "Wiederaufnahmeersuchens") vorliegend noch nicht eingetreten ist, dass die unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das BFM mit anderen Worten nicht nur eine fehlerhafte Bezeichnung des Ersuchens an Griechenland, sondern auch die Tatsache zur Folge hat, dass die Zuständigkeit entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung (noch) nicht an den Mitgliedstaat übergegangen ist, dass deshalb die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu heissen, die angefochtene Verfügung vom 1. September 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid die prozessualen Anträge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang auch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich keine Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Seite 8 -- 8 of 9 -E-6322/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die angefochtene Verfügung vom 1. September 2010 wird aufgehoben. Die Akten werden dem BFM zur korrekten Weiterführung des Asylverfahrens überwiesen.

3.

Es werden keine Kosten auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 9

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