Lexipedia

Entscheid

E-6326/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

18. Dezember 2012Deutsch25 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

6.3

S. 28 f.), dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides insbesondere ausführte, Dokumente wie Führer- oder Versicherungsausweise würden von den Behörden nicht zum Zweck des Identitätsbeweises ausgestellt und würden keinen Rückschluss auf die Identität des Inhabers zulassen, dass Kopien von Reisepässen keine Reise- oder Identitätspapiere darstellen würden, weil sie leicht zu manipulieren seien und eine einwandfreie Feststellung der Identität nicht erlauben würden, dass für die Nichteinreichung rechtsgenüglicher Papiere vorliegend keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, da die Beschwerdeführerin 1 widersprüchliche Angaben zum Ausreisedatum gemacht habe, keine überzeugende Erklärung für das Zurücklassen ihres Reisepasses in der Ukraine habe und ihr nicht geglaubt werden könne, dass sie auf ihrer über mehrere Landesgrenzen und die EU-Aussengrenze führenden Reise in die Schweiz niemals persönlich kontrolliert worden sei, dass sie zudem keine auch nur schematischen Angaben über den zurückgelegten Reiseweg habe machen können, was kaum mit einem angeblichen Desinteresse zu erklären sei, und sie sich nach ihrer Ankunft in der Schweiz in keiner Weise ernsthaft um den Erhalt von Identitätsdokumenten bemüht habe, dass sie schliesslich die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien, dass ihre Angaben über die zentralen Punkte der Begründung ihres Asylgesuchs nämlich kaum substanziiert und mit zahlreichen Widersprüchen behaftet seien, so etwa hinsichtlich der Anzahl der an der tödlichen Aus-- 6 of 13 -E-6326/2012 Seite 7 einandersetzung beteiligten Personen, der Anzahl der Gegenüberstellungen bei der Polizei und der Dauer der Entführung ihres Sohnes, dass sie sich realitätsfremd verhalten habe, indem sie über die ihr angedrohten Repressalien die Polizei gar nicht und ihren Ehemann erst nach einigen Monaten informiert habe, was nicht dem Verhalten einer tatsächlich bedrohten Person entspreche, dass zudem wesentliche Vorbringen anlässlich der Anhörung nachgeschoben worden seien, darunter der Umstand, dass sie eine Gerichtsvorladung erhalten haben solle (welche der Fluchtauslöser gewesen sei), sowie die angebliche Tatsache, dass die sie bedrohenden Verwandten von E._______ Parlamentsabgeordnete gewesen seien, dass ihre Vorbringen insgesamt eindeutige Kennzeichen einer erfundenen Verfolgungsgeschichte aufweisen würden, dass die Beschwerdeführerin 1 den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegenhält, sie habe die Reiseroute durchaus klar und nachvollziehbar schildern und plausibel erklären können, weshalb sie ohne ihren Reisepass in die Schweiz gereist sei und diesen nicht beibringen könne, dass sie eindeutig erklärt habe, die Reisepässe den Schleppern in D._______ übergeben zu haben, was deshalb geschehen sei, weil sie (Familie) über Moskau und bis in die Ukraine legal mit ihrem Pass und ohne Visum hätten reisen können, ab D._______, das sich in unmittelbarer Nähe zur EU-Grenze befinde, jedoch für die Weiterreise mangels Schengenvisums auf die Dienste von Schleppern angewiesen gewesen seien, die sich ihre Pässe angeeignet hätten, weshalb diese nicht mehr beschafft werden könnten, dass sie (Beschwerdeführerin 1) nicht wisse, durch welche europäischen Länder sie gefahren sei, da sie im Laderaum eines mit Kisten beladenen Lastwagens – dicht neben ihre Kinder gekauert – gereist sei und somit keine Möglichkeit gehabt habe, die Reiseroute wahrzunehmen, dass die EU-Grenze von D._______ aus sowohl über Polen als auch über die Slowakei überquert werden könne und daher zum Vornherein nicht offensichtlich klar gewesen sei, über welche Route der Schlepper in den Schengenraum habe gelangen wollen, -- 7 of 13 -E-6326/2012 Seite 8 dass sie ferner durch das BFM äusserst oberflächlich zum Grund der Nichtabgabe rechtsgenüglicher Reisepapiere und zur Reiseroute befragt worden sei, weshalb sie ihre Vorbringen nicht habe konkretisieren können, was einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art.

29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gleichkomme, dass für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausserdem der Umstand spreche, dass sie bei ihrer Ankunft im EVZ sowie anlässlich der eingehenden Anhörung eine Vielzahl von Dokumenten im Original sowie Kopien ihres Reisepasses vorgelegt habe und sie über ihren Bruder und einen Kurier zudem ihren sowie den alten sowjetischen Pass ihres Ehemannes im Original habe erhältlich machen können, dass diese Dokumente zwar allesamt ihre Identität nicht rechtsgenüglich belegen könnten, ihre Bemühung, ihre Identität so umfangreich wie möglich zu dokumentieren, jedoch als Indiz dafür zu werten sei, dass sie diese den schweizerischen Behörden nicht missbräuchlich vorenthalten wolle, dass die Vorinstanz damit zu Unrecht auf die Asylgesuche nicht eingetreten sei, dass die Beschwerdeführerinnen – auch mit der Nachreichung der abgelaufenen sowjetischen Pässe – unbestrittenermassen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichten, dass dafür entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine entschuldbare Gründe vorliegen, dass zunächst festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen beider Befragungen nach der Reiseroute, dem Verbleib ihres Reisepasses und ihren Bemühungen hinsichtlich der Papierbeschaffung befragt wurde und sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang als unbegründet erweist, dass zwar der Umstand, dass zwischen der Fracht eines Lastwagens versteckte Personen während einer Reise über die EU-Aussengrenze sowie mehrere Landesgrenzen nicht persönlich kontrolliert werden, nicht als unglaubhaft erscheint und verständlich ist, dass unter solchen Reisebedingungen keine differenzierten Angaben über den zurückgelegten Reiseweg gemacht werden können, -- 8 of 13 -E-6326/2012 Seite 9 dass die Beschwerdeführerin 1 sich jedoch hinsichtlich ihrer Ausreise in Widersprüche verstrickte, indem sie entgegen der mehrfachen Angabe, die Familie sei im Mai 2012 nach Moskau geflogen, bei der Befragung zur Person unter anderem aussagte, sie habe nach dem Hausverkauf (welchen sie bei der eingehenden Anhörung auf Januar 2012 datierte) im März 2011 ihren Pass beantragt (welcher gemäss Passkopie am 11. März 2011 ausgestellt wurde) und sei im Mai 2011 ausgereist (vgl. vorinstanzliche Akten A4/11 Ziff. 4.02 S. 6 und A13/15 F13 S. 3), dass sie ferner am Tag ihrer Einreise in die Schweiz auf ihre Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung aufmerksam gemacht wurde (vgl. A2/2), sich jedoch weder bis zur Befragung zur Person vom 23. Mai 2012 noch bis zur einlässlichen Anhörung vom 20. November 2012 um die Beschaffung rechtsgenüglicher Papiere bemühte und diesbezüglich in der Beschwerdeschrift nichts geltend machte, dass dies umso unverständlicher ist, als sie gemäss Aussage ihres Sohnes bei dessen Anhörung nach der Einreise in die Schweiz telefonischen Kontakt zu ihrem in der Ukraine zurückgebliebenen Ehemann gehabt habe, durch welchen – wie die Beschwerdeführerin 1 bei der Befragung zur Person ausführte – die Reisepässe allenfalls hätten erhältlich gemacht werden können (vgl. A4/11 Ziff. 4.07 S. 6), dass die Beschwerdeführerinnen somit keine entschuldbaren Gründe zum Zurücklassen ihrer Reisepässe glaubhaft machen konnten und keine umgehenden und ernsthaften Bemühungen zur Papierbeschaffung ersichtlich sind, dass die Einreichung diverser auf ihre Identität hinweisenden Dokumente an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen zum Schluss kommt, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneinte, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegte, dass die Asylvorbringen kaum substanziiert, weitgehend realitätsfremd, widersprüchlich und teilweise nachgeschoben sind (vgl. die vorinstanzliche Erwägung I/2), und sich die Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene mit diesen Ausführungen nicht auseinandersetzen, -- 9 of 13 -E-6326/2012 Seite 10 dass sich ihre Vorbringen überdies als nicht asylrelevant erweisen, da die Beschwerdeführerin 1 die angeblichen Drohungen sowie die Entführung ihres Sohnes nicht zur Anzeige gebracht hat, weshalb dem armenischen Staat kein mangelnder Schutzwille und keine mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft somit offenkundig nicht erfüllen, weshalb weder diesbezüglich noch hinsichtlich des Vorliegens eines Wegweisungshindernisses (vgl. zum Begriff BVGE 2009/50 E. 8.4 S. 732 f.) Abklärungen nötig sind, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), -- 10 of 13 -E-6326/2012 Seite 11 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführerinnen im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die im Bericht des Spitals G._______ vom 6. September 2012 diagnostizierten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 (insb. […] und […]) in Armenien behandelt werden können, dass der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zumutbar ist, da angesichts des bisherigen Aufenthalts von sieben Monaten nicht von einer Assimilierung der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz beziehungsweise von einer Entwurzelung in ihrer Heimat gesprochen werden kann, dass im Übrigen auf die Erwägung II/2 der Vorinstanz verwiesen werden kann, der vollumfänglich zugestimmt wird, -- 11 of 13 -E-6326/2012 Seite 12 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen schliesslich möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass aufgrund obiger Erwägungen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG trotz der nachgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gleichkomme, dass für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausserdem der Umstand spreche, dass sie bei ihrer Ankunft im EVZ sowie anlässlich der eingehenden Anhörung eine Vielzahl von Dokumenten im Original sowie Kopien ihres Reisepasses vorgelegt habe und sie über ihren Bruder und einen Kurier zudem ihren sowie den alten sowjetischen Pass ihres Ehemannes im Original habe erhältlich machen können, dass diese Dokumente zwar allesamt ihre Identität nicht rechtsgenüglich belegen könnten, ihre Bemühung, ihre Identität so umfangreich wie möglich zu dokumentieren, jedoch als Indiz dafür zu werten sei, dass sie diese den schweizerischen Behörden nicht missbräuchlich vorenthalten wolle, dass die Vorinstanz damit zu Unrecht auf die Asylgesuche nicht eingetreten sei, dass die Beschwerdeführerinnen – auch mit der Nachreichung der abgelaufenen sowjetischen Pässe – unbestrittenermassen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichten, dass dafür entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine entschuldbare Gründe vorliegen, dass zunächst festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen beider Befragungen nach der Reiseroute, dem Verbleib ihres Reisepasses und ihren Bemühungen hinsichtlich der Papierbeschaffung befragt wurde und sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang als unbegründet erweist, dass zwar der Umstand, dass zwischen der Fracht eines Lastwagens versteckte Personen während einer Reise über die EU-Aussengrenze sowie mehrere Landesgrenzen nicht persönlich kontrolliert werden, nicht als unglaubhaft erscheint und verständlich ist, dass unter solchen Reisebedingungen keine differenzierten Angaben über den zurückgelegten Reiseweg gemacht werden können, -- 8 of 13 -E-6326/2012 Seite 9 dass die Beschwerdeführerin 1 sich jedoch hinsichtlich ihrer Ausreise in Widersprüche verstrickte, indem sie entgegen der mehrfachen Angabe, die Familie sei im Mai 2012 nach Moskau geflogen, bei der Befragung zur Person unter anderem aussagte, sie habe nach dem Hausverkauf (welchen sie bei der eingehenden Anhörung auf Januar 2012 datierte) im März 2011 ihren Pass beantragt (welcher gemäss Passkopie am 11. März 2011 ausgestellt wurde) und sei im Mai 2011 ausgereist (vgl. vorinstanzliche Akten A4/11 Ziff. 4.02 S. 6 und A13/15 F13 S. 3), dass sie ferner am Tag ihrer Einreise in die Schweiz auf ihre Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung aufmerksam gemacht wurde (vgl. A2/2), sich jedoch weder bis zur Befragung zur Person vom 23. Mai 2012 noch bis zur einlässlichen Anhörung vom 20. November 2012 um die Beschaffung rechtsgenüglicher Papiere bemühte und diesbezüglich in der Beschwerdeschrift nichts geltend machte, dass dies umso unverständlicher ist, als sie gemäss Aussage ihres Sohnes bei dessen Anhörung nach der Einreise in die Schweiz telefonischen Kontakt zu ihrem in der Ukraine zurückgebliebenen Ehemann gehabt habe, durch welchen – wie die Beschwerdeführerin 1 bei der Befragung zur Person ausführte – die Reisepässe allenfalls hätten erhältlich gemacht werden können (vgl. A4/11 Ziff. 4.07 S. 6), dass die Beschwerdeführerinnen somit keine entschuldbaren Gründe zum Zurücklassen ihrer Reisepässe glaubhaft machen konnten und keine umgehenden und ernsthaften Bemühungen zur Papierbeschaffung ersichtlich sind, dass die Einreichung diverser auf ihre Identität hinweisenden Dokumente an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen zum Schluss kommt, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneinte, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegte, dass die Asylvorbringen kaum substanziiert, weitgehend realitätsfremd, widersprüchlich und teilweise nachgeschoben sind (vgl. die vorinstanzliche Erwägung I/2), und sich die Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene mit diesen Ausführungen nicht auseinandersetzen, -- 9 of 13 -E-6326/2012 Seite 10 dass sich ihre Vorbringen überdies als nicht asylrelevant erweisen, da die Beschwerdeführerin 1 die angeblichen Drohungen sowie die Entführung ihres Sohnes nicht zur Anzeige gebracht hat, weshalb dem armenischen Staat kein mangelnder Schutzwille und keine mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft somit offenkundig nicht erfüllen, weshalb weder diesbezüglich noch hinsichtlich des Vorliegens eines Wegweisungshindernisses (vgl. zum Begriff BVGE 2009/50 E. 8.4 S. 732 f.) Abklärungen nötig sind, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), -- 10 of 13 -E-6326/2012 Seite 11 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführerinnen im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die im Bericht des Spitals G._______ vom 6. September 2012 diagnostizierten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 (insb. […] und […]) in Armenien behandelt werden können, dass der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zumutbar ist, da angesichts des bisherigen Aufenthalts von sieben Monaten nicht von einer Assimilierung der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz beziehungsweise von einer Entwurzelung in ihrer Heimat gesprochen werden kann, dass im Übrigen auf die Erwägung II/2 der Vorinstanz verwiesen werden kann, der vollumfänglich zugestimmt wird, -- 11 of 13 -E-6326/2012 Seite 12 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen schliesslich möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass aufgrund obiger Erwägungen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG trotz der nachgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 12 of 13 --

E-6326/2012 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:

-- 13 of 13 --