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Entscheid

E-6426/2014

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

8. Dezember 2014Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

3.

Auflage, Bern 2014, S. 323), dass bezüglich Griechenland sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) festgehalten hätten, es gebe ernsthafte Gründe für die Annahme, dass sich die griechischen Behörden nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würden, weshalb die Vermutung, Griechenland sei ein sicherer Drittstaat, nicht mehr ohne weiteres gelten könne, dass dies auch vom Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall so festgestellt worden sei (m.H.a. Urteil D-6966/2011 vom 14. Mai 2012), dass somit in Fällen, in denen Asylsuchende geltend machen würden, in Griechenland drohe ihnen die Gefahr einer unzulässigen Ausschaffung in ihr Heimatland, insofern eine Beweislastumkehr stattfinde, als es nicht mehr allein den Asylsuchenden obliege, den Nachweis zu erbringen, eine Rückweisung nach Griechenland stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK und damit des indirekten Refoulement-Verbots durch die Schweiz dar, sondern es die schweizerischen Behörden abklären müssten, ob der betroffene Person in Griechenland effektiv vor einer Rückschiebung geschützt ist oder nicht, dass im vorliegenden Fall die Aufenthaltsgenehmigung des Beschwerdeführers abgelaufen sei und die griechischen Behörden der Rückkehr des Beschwerdeführers zwar zugestimmt hätten, indes ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass der Beschwerdeführer gemäss griechischem Gesetz einen Monat vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung um deren Erneuerung hätte ersuchen müssen und er nun ein Gesuch um erneute Er-- 6 of 10 -E-6426/2014 Seite 7 teilung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen und ein neues Verfahren zu durchlaufen habe, dass Hinweise darauf bestehen würden, dass Griechenland dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutzstatus in Verletzung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen entziehen beziehungsweise ihm ohne relevanten Grund die Aufenthaltsbewilligung nicht erneuern werde (mit Hinweis auf den Bericht von AIDA [Asylum Information Database], National Country Report Greece, 31. Juli 2014, S. 27), der Beschwerdeführer sich damit in der gleichen Position wie ein abgewiesener Asylsuchender befinde, der gemäss Rechtsprechung des EGMR und EuGH dem Risiko einer unzulässigen Abschiebung in seinen Heimatstaat ausgesetzt wäre, dass die Vorinstanz damit die Umstände des vorliegenden Falles nicht in genügender Weise berücksichtigt beziehungsweise sich nicht hinreichend versichert habe, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland erneut subsidiärer Schutz erteilt werde und ihm dadurch keine Rückschiebung in die Türkei oder nach Afghanistan drohe, dass der Beschwerdeführer von Griechenland kommend in die Schweiz eingereist ist, es sich bei Griechenland gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und Griechenland gemäss Erklärung der zuständigen Behörde vom 17. Oktober 2014 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit ist, dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, dass zudem die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur beanstandeten Verletzung der Nachweis- beziehungsweise Abklärungspflicht in Bezug auf eine Verletzung des völkerrechtlich verbrieften Rückschiebungsverbotes durch die Vorinstanz im Lichte der nachfolgend aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und des EuGH zutreffen, dass im Grundsatzurteil D-2076/2010 vom 16. August 2011 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/35) nämlich erkannt wurde, aufgrund der im Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Beschwerde Nr. 30696/09, festgestellten Umstände in Griechenland und den Verletzungen internationaler Verpflichtungen durch die griechischen Behörden, insbesondere denjenigen nach Art. 3 und 13 -- 7 of 10 -E-6426/2014 Seite 8 EMRK sowie Art. 33 FK, könne die Vermutung eines konventionsmässigen Verhaltens des Dublin-Vertragstaates, welches im Falle von Verfahren nach den Bestimmungen zur Dublin-II-VO vorausgesetzt wird, nicht mehr aufrechterhalten werden (E. 4.1–4.12), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2011/35 die Kriterien umschrieb, welche allenfalls einem Nachweis der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland dienen könnten, namentlich wenn der Asylsuchende über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, welche ihn von einer Administrativhaft beziehungsweise einer Abschiebung in ein Land, in dem ihm unmenschliche Behandlung drohe, bewahren könne (E. 4.13), dass im Urteil des EuGH (Große Kammer) N.S. bzw. M.E. et al. gegen das Vereinigte Königreich (C-411/10 u. C-493/10) vom 21. Dezember 2011 zudem unter Hinweis auf das vorgenannte EGMR-Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland ebenfalls festgestellt wurde, dass mannigfaltige Berichte systematische Mängel des Asylsystems und der Aufnahmebedingen in Griechenland belegen (Rn. 87 ff.), womit die Vermutung des völkerrechtskonformen Verhaltens für Griechenland im Hinblick auf die Europäische Grundrechtecharta, die FK und die EMRK als widerlegt gelte, was eine grundsätzliche Nichtüberstellung nach Griechenland zur Folge habe (vgl. Rn. 104 ff.), dass die Vorinstanz mit ihrer pauschalen Erklärung, der Beschwerdeführer habe einen subsidiären Schutzstatus in Griechenland erhalten, weshalb er dorthin zurückkehren könne, ohne dass er eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten müsse, seiner Abklärungspflicht (im Sinne der Beweislastumkehr) damit offensichtlich in keiner Weise nachgekommen ist, dass die griechischen Behörden in ihren Antworten vom 8. und 17. Oktober 2014 explizit mitteilten, der subsidiäre Aufenthaltsstatus sei per 8. Juli 2014 wegen verpasster Verlängerung dahingefallen, und der legalistische Hinweis des BFM, der subsidiäre Aufenthaltsstatus könne gemäss Qualifikationsrichtlinie gar nicht ohne spezifische Gründe entzogen werden, gegenüber dem Faktum der Statusbeendigung unbehelflich ist, dass der Beschwerdeführer die Unterlassung eines Verlängerungsantrags nicht bestritten hat, und dem erwähnten AIDA-Bericht Hinweise zu ent-- 8 of 10 -E-6426/2014 Seite 9 nehmen sind, wonach es seit September 2013 zu (unbegründeten) Verweigerungen der Erneuerung des subsidiären Schutzstatus komme, dass namentlich aus der Antwort der griechischen Behörden vom 17. Oktober 2014 klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt keine Verlängerung mehr beantragen kann, sondern vielmehr ein neues Gesuch bei der zuständigen Behörde (Asylum Service) stellen müsste, welche dieses akzeptieren könne oder auch nicht, dass der Beschwerdeführer sich mithin in der gleichen Situation befinden dürfte wie ein Dublin-Rückkehrer, der keinen subsidiären Aufenthaltsstatus in Griechenland gehabt hat, dass das BFM deshalb, sollte es an einer Rücküberstellung nach Griechenland festhalten wollen, jedenfalls (i.S.v. E. 4.13 des Urteils BVGE 2011/35) konkret abzuklären hat, ob der Beschwerdeführer unter diesen Umständen in Griechenland effektiv vor direkter oder indirekter Rückschiebung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 AsylG geschützt ist oder nicht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung damit gegenstandslos geworden sind, dass dem vertretenen Beschwerdeführer für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, welche mangels eingereichter Kostennote in Abschätzung des Vertretungsaufwandes auf Fr. 1000.– festzusetzen ist (Art.

64.

Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-6426/2014 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-6426/2014 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:

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