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Entscheid

E-644/2007

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

11. Januar 2011Deutsch18 min

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Erwägungen

50.

und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be￿schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein￿tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-le Kognition zukommt, -- 6 of 13 -E-644/2007 Seite 7 dass über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichter￿licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent￿schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be￿schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün￿den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An￿hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen￿schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest￿stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs￿hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht￿eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asyl￿suchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine), dass ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG insbesondere auch dann nicht aufzuheben ist, wenn Reise- oder Identitätspapiere ohne entschuldbare Gründe erst auf Beschwerde-ebene eingereicht werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 109 f.), dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2), dass das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innert der vom BFM angesetzten Frist vorliegend nicht bestritten und das Vorlie-gen entschuldbarer Gründe vom Beschwerdeführer nicht be￿hauptet wird, weshalb für das Nichteinrei￿chen von Reise- oder Identi￿tätspapie-ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, -- 7 of 13 -E-644/2007 Seite 8 dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätz￿li-che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Fest￿stel-lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich er￿achtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im (Grundsatz-)Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asyl￿gesuch nicht einzutreten ist, wenn be-reits auf Grund einer summari￿schen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Per￿son die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wobei sich die Offensicht￿lichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann, dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründen (Verfolgung wegen Aufgabe seines Militärpostens) keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup-pe, politische Anschauungen) zugrunde liegt, und mithin die ent￿sprechenden Vorbringen als nicht asylrelevant zu bezeichnen sind, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM – gestützt auf den ihm vorgelegten Sachverhalt – zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass erstmals auf Beschwerdeebene subjektive Nachfluchtgründe (Konversion) geltend gemacht werden, und die Sache diesbezüglich zur Beurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl￿gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solch-en besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz￿lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-- 8 of 13 -E-644/2007 Seite 9 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut￿bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht￿liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge￿zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut￿bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die ARK in ihrem Entscheid vom 24. Januar 2006 den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan – mit Ausnahme von Kabul, bestimmter Provinzen im Norden des Landes (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul und diejenigen Regionen der Provinz -- 9 of 13 -E-644/2007 Seite 10 Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören) sowie Herat – als grundsätzlich unzumutbar bezeichnet hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102 mit weiteren Hinweisen) und diese Praxis nach wie vor Gültig-keit hat (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 20. Dezember 2010 E-5929/2006), dass der Beschwerdeführer aus keinem der bezeichneten Gebiete stammt, in welche ein Wegweisungsvollzug als unter gewissen Umständen zumutbar erachtet wurde, dass ihm auch keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative (beispielsweise in Kabul) offensteht, dass die Beschwerde demzufolge hinsichtlich des Vollzugs der Weg￿weisung (Zif￿fern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) gutzuheissen und in den übrigen Punkten abzuweisen ist, dass die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 19. Januar 2007 auf￿zuheben sind und das Bundesamt anzuweisen ist, den Be￿schwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG), dass einer vorläufigen Auf￿nahme im Übrigen auch keine ein￿schränkenden gesetzlichen Tatbestände ent￿gegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG), dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren Be￿gehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreit wer￿den kann, Verfahrenskosten zu bezahlen, dass die vorliegende Beschwerde nach den vorstehenden Erwägun-gen nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge gutzuheis-sen und praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass dem Beschwerdeführer angesichts des hälftigen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), -- 10 of 13 -E-644/2007 Seite 11 dass vorliegend die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, der Vertretungsaufwand sich jedoch zuverlässig abschätzen lässt und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf insge-samt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite)

5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut￿bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die ARK in ihrem Entscheid vom 24. Januar 2006 den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan – mit Ausnahme von Kabul, bestimmter Provinzen im Norden des Landes (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul und diejenigen Regionen der Provinz -- 9 of 13 -E-644/2007 Seite 10 Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören) sowie Herat – als grundsätzlich unzumutbar bezeichnet hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102 mit weiteren Hinweisen) und diese Praxis nach wie vor Gültig-keit hat (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 20. Dezember 2010 E-5929/2006), dass der Beschwerdeführer aus keinem der bezeichneten Gebiete stammt, in welche ein Wegweisungsvollzug als unter gewissen Umständen zumutbar erachtet wurde, dass ihm auch keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative (beispielsweise in Kabul) offensteht, dass die Beschwerde demzufolge hinsichtlich des Vollzugs der Weg￿weisung (Zif￿fern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) gutzuheissen und in den übrigen Punkten abzuweisen ist, dass die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 19. Januar 2007 auf￿zuheben sind und das Bundesamt anzuweisen ist, den Be￿schwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG), dass einer vorläufigen Auf￿nahme im Übrigen auch keine ein￿schränkenden gesetzlichen Tatbestände ent￿gegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG), dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren Be￿gehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreit wer￿den kann, Verfahrenskosten zu bezahlen, dass die vorliegende Beschwerde nach den vorstehenden Erwägun-gen nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge gutzuheis-sen und praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass dem Beschwerdeführer angesichts des hälftigen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), -- 10 of 13 -E-644/2007 Seite 11 dass vorliegend die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, der Vertretungsaufwand sich jedoch zuverlässig abschätzen lässt und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf insge-samt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite)

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E-644/2007 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.

Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3.

Die Sache geht zur Beurteilung der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe an das BFM zurück.

4.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

5.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6.

Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.

7.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan

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