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Entscheid

E-6445/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung

11. Januar 2013Deutsch20 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

6.

bis 12. und vom 13. bis 18. Dezember 2012 sowie vom 23. Dezember 2012 bis 6. Januar 2012 nicht im EVZ war, am 7. Januar 2023 zurückkam und am 8. Januar 2013 wieder verschwand,

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E-6445/2012 Seite 6 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde respektive Beschwerdeverbesserung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das vorliegende Urteil entsprechend der gesetzlichen Regelfolge auf Deutsch ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG), zumal der im Beschwerdeverfahren nicht vertretene Beschwerdeführer seine Rechtsschriften auf Deutsch abgefasst hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundes-- 6 of 10 -E-6445/2012 Seite 7 gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a AsylG), dass es sich beim unentschuldigten Nichterscheinen zu einer ordentlich angesetzten Anhörung in aller Regel um eine Verletzung der eines Asylbewerbers nach Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht handelt, dass allerdings in den Vorakten kein Aktenstück zu finden ist, das auf eine auf den Vormittag des 22. November 2012 angesetzte direkte Bundesbefragung hinweist und dies lediglich als Behauptung in einer Notiz vom 22. November 2012 (A20/1) sowie in der angefochtenen Verfügung zu lesen ist, weshalb vom Gericht nicht überprüft werden kann, ob die Anhörung ordentlich angesetzt worden ist, dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auch Schuldhaftigkeit voraussetzt, welche dann gegeben ist, wenn der Anzuhörende keinen nachvollziehbaren und zugleich entschuldbaren Grund für sein Fernbleiben von der Anhörung angeben könnte, dass die Schuldhaftigkeit vom BFM darin erblickt wird, dass der Beschwerdeführer "zum wiederholten Male untergetaucht" sei und sich so "den Verfahrensschritten des BFM entzogen" habe, was letztmals am 18. November 2012 geschehen sei, was bewirkt habe, dass eine für den 22. November 2012 vorgesehene beziehungsweise angeblich auf diesen Tag angesetzte Anhörung nicht habe durchgeführt werden können, dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht hervorgeht, weshalb das BFM die schuldhafte Mitwirkungspflichtverletzung zusätzlich als grob qualifiziert, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 18 E. 3c), -- 7 of 10 -E-6445/2012 Seite 8 dass das Bundesverwaltungsgericht in der blossen vorübergehenden Abwesenheit des Beschwerdeführers keine qualifizierte – nämlich grobe – Mitwirkungspflicht erkennen kann, dass die Ansetzung der Anhörung ebenso wenig aktenkundig ist wie eine allenfalls vorangegangene Information des Beschwerdeführers über den vorgesehenen Verfahrensschritt und den betreffenden Termin, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet war, für die Dauer einer kurzen Abwesenheit eine (Zustell-)Adresse zu melden oder einen Rechtsvertreter zu benennen, um so sicherzustellen, innert vernünftiger Frist allfälligen angekündigten terminlichen Obliegenheiten gegenüber dem BFM nachzukommen, dass im Unterschied zum Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist – welches Verhalten praxisgemäss als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung und damit als grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG betrachtet wird –, das blosse vorübergehende Fehlen in der EVZ Kreuzlingen die Qualifizierung als grob nicht zuletzt deshalb nicht erfüllt, weil aus den Vorakten nicht hervorgeht, dass eine ordentliche Ankündigung der Anhörung durch das BFM gegenüber dem Anzuhörenden vorgängig rechtzeitig stattgefunden hat, dass damit der Vorwurf der willentlichen Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung nicht mit Fug erhoben werden kann, dass ein dem EVZ Kreuzlingen zugewiesener Asylbewerber nicht davon ausgehen muss, dass er sich nach erfolgter Handknochenanalyse und einer Anhörung vom 23. Oktober 2012 noch über Wochen hin ununterbrochen dem BFM zur Verfügung halten muss, weil er zu jeder Tageszeit zu einer überraschenden Anhörung abberufen werden könnte, dass seine vorübergehende Abwesenheit am 22. November 2012 dem Beschwerdeführer somit nicht im Sinne einer prozessualen Mitwirkungspflichtverletzung vorgehalten werden kann, dass ihm darüber hinaus das rechtliche Gehör zu den allfälligen Gründen seines Nichterscheinens am 22. November 2012 vor Erlass eines Entscheides hätte gewährt werden müssen, weshalb schon allein wegen dieser Unterlassung ein Nichteintreten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht hätte erfolgen dürfen, -- 8 of 10 -E-6445/2012 Seite 9 dass aus den Vorakten nicht hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer bei seinem Wiedererscheinen im EVZ am 26. November 2012 von der gescheiterten Anhörung berichtet wurde und jedenfalls keine formelle Gehörsgewährung zur Frage der willentlichen Verhinderung einer Prozesshandlung stattgefunden hat, dass der Beschwerdeführer – soweit den Akten zu entnehmen ist – erstmals nach seinem Eintreffen vom 5. Dezember 2012 in der EVZ und nach der gleichentags erfolgten Eröffnung der angefochtenen Verfügung selbiger hat entnehmen können, dass eine Anhörung geplant war, und er folglich erst im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens sich zu seinem Fernbleiben äussern konnte, dass das BFM mithin das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Anhörung fälschlicherweise als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne des Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG gewertet hat und zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung beziehungsweise Wiederaufnahme des Asylverfahrens zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass mit diesem Urteil die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses), Akteneinsicht, Fristansetzen zur Beschwerdeergänzung und Kantonswechsel im vorliegenden Verfahren gegenstandslos werden, dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten ist, weshalb nicht von notwendigen Kosten im erwähnten Sinne auszugehen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-6445/2012 Seite 6 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde respektive Beschwerdeverbesserung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das vorliegende Urteil entsprechend der gesetzlichen Regelfolge auf Deutsch ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG), zumal der im Beschwerdeverfahren nicht vertretene Beschwerdeführer seine Rechtsschriften auf Deutsch abgefasst hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundes-- 6 of 10 -E-6445/2012 Seite 7 gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a AsylG), dass es sich beim unentschuldigten Nichterscheinen zu einer ordentlich angesetzten Anhörung in aller Regel um eine Verletzung der eines Asylbewerbers nach Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht handelt, dass allerdings in den Vorakten kein Aktenstück zu finden ist, das auf eine auf den Vormittag des 22. November 2012 angesetzte direkte Bundesbefragung hinweist und dies lediglich als Behauptung in einer Notiz vom 22. November 2012 (A20/1) sowie in der angefochtenen Verfügung zu lesen ist, weshalb vom Gericht nicht überprüft werden kann, ob die Anhörung ordentlich angesetzt worden ist, dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auch Schuldhaftigkeit voraussetzt, welche dann gegeben ist, wenn der Anzuhörende keinen nachvollziehbaren und zugleich entschuldbaren Grund für sein Fernbleiben von der Anhörung angeben könnte, dass die Schuldhaftigkeit vom BFM darin erblickt wird, dass der Beschwerdeführer "zum wiederholten Male untergetaucht" sei und sich so "den Verfahrensschritten des BFM entzogen" habe, was letztmals am 18. November 2012 geschehen sei, was bewirkt habe, dass eine für den 22. November 2012 vorgesehene beziehungsweise angeblich auf diesen Tag angesetzte Anhörung nicht habe durchgeführt werden können, dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht hervorgeht, weshalb das BFM die schuldhafte Mitwirkungspflichtverletzung zusätzlich als grob qualifiziert, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 18 E. 3c), -- 7 of 10 -E-6445/2012 Seite 8 dass das Bundesverwaltungsgericht in der blossen vorübergehenden Abwesenheit des Beschwerdeführers keine qualifizierte – nämlich grobe – Mitwirkungspflicht erkennen kann, dass die Ansetzung der Anhörung ebenso wenig aktenkundig ist wie eine allenfalls vorangegangene Information des Beschwerdeführers über den vorgesehenen Verfahrensschritt und den betreffenden Termin, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet war, für die Dauer einer kurzen Abwesenheit eine (Zustell-)Adresse zu melden oder einen Rechtsvertreter zu benennen, um so sicherzustellen, innert vernünftiger Frist allfälligen angekündigten terminlichen Obliegenheiten gegenüber dem BFM nachzukommen, dass im Unterschied zum Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist – welches Verhalten praxisgemäss als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung und damit als grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG betrachtet wird –, das blosse vorübergehende Fehlen in der EVZ Kreuzlingen die Qualifizierung als grob nicht zuletzt deshalb nicht erfüllt, weil aus den Vorakten nicht hervorgeht, dass eine ordentliche Ankündigung der Anhörung durch das BFM gegenüber dem Anzuhörenden vorgängig rechtzeitig stattgefunden hat, dass damit der Vorwurf der willentlichen Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung nicht mit Fug erhoben werden kann, dass ein dem EVZ Kreuzlingen zugewiesener Asylbewerber nicht davon ausgehen muss, dass er sich nach erfolgter Handknochenanalyse und einer Anhörung vom 23. Oktober 2012 noch über Wochen hin ununterbrochen dem BFM zur Verfügung halten muss, weil er zu jeder Tageszeit zu einer überraschenden Anhörung abberufen werden könnte, dass seine vorübergehende Abwesenheit am 22. November 2012 dem Beschwerdeführer somit nicht im Sinne einer prozessualen Mitwirkungspflichtverletzung vorgehalten werden kann, dass ihm darüber hinaus das rechtliche Gehör zu den allfälligen Gründen seines Nichterscheinens am 22. November 2012 vor Erlass eines Entscheides hätte gewährt werden müssen, weshalb schon allein wegen dieser Unterlassung ein Nichteintreten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht hätte erfolgen dürfen, -- 8 of 10 -E-6445/2012 Seite 9 dass aus den Vorakten nicht hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer bei seinem Wiedererscheinen im EVZ am 26. November 2012 von der gescheiterten Anhörung berichtet wurde und jedenfalls keine formelle Gehörsgewährung zur Frage der willentlichen Verhinderung einer Prozesshandlung stattgefunden hat, dass der Beschwerdeführer – soweit den Akten zu entnehmen ist – erstmals nach seinem Eintreffen vom 5. Dezember 2012 in der EVZ und nach der gleichentags erfolgten Eröffnung der angefochtenen Verfügung selbiger hat entnehmen können, dass eine Anhörung geplant war, und er folglich erst im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens sich zu seinem Fernbleiben äussern konnte, dass das BFM mithin das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Anhörung fälschlicherweise als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne des Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG gewertet hat und zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung beziehungsweise Wiederaufnahme des Asylverfahrens zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass mit diesem Urteil die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses), Akteneinsicht, Fristansetzen zur Beschwerdeergänzung und Kantonswechsel im vorliegenden Verfahren gegenstandslos werden, dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten ist, weshalb nicht von notwendigen Kosten im erwähnten Sinne auszugehen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-6445/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Dezember 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

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