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Entscheid

E-6448/2014

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

15. Dezember 2014Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

AsylG), dass festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), -- 7 of 10 -E-6448/2014 Seite 8 dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zwar angegeben hat, an verschiedenen gesundheitlichen Problemen (Rücken- und Gelenkschmerzen, Rheuma, Kopfschmerzen und Schmerzen wegen früherer Beinverletzung) zu leiden, und er werde nun vom Arzt untersucht (vgl. Akte A5 S. 9), dass diesen Angaben indessen keine konkreten Hinweise entnommen werden können, wonach es sich dabei um ernsthafte gesundheitliche Probleme handle, welche einer dringenden ärztlichen Behandlung bedürfen würden, dass er auch nicht geltend gemacht hat, er habe deswegen in Ungarn, wo er sich während sechs Monaten aufgehalten habe, um medizinische Behandlung ersucht, diese aber nicht erhalten, dass auch aufgrund der in der Rechtsmitteleingabe allgemein formulierten Einwände des Beschwerdeführers – "I have an apointment with the doctor that I believe is coming soon as possible, because I have a serious pains, which I so much interested on seen the doctor" – nicht davon ausgegangen werden kann, er leide an ernsthaften gesundheitlichen Problemen, welche eine ärztliche Untersuchung dringend notwendig machen würden, zumal weiterhin weder konkrete Angaben zu einem kurz bevorstehenden Arzttermin noch zum behandelnden Arzt noch ein ärztlicher Bericht vorliegen, dass dem Beschwerdeführer daher zugemutet werden kann, sich bei einer Überstellung nach Ungarn für eine allfällige dannzumal notwendige medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme an die zuständigen ungarischen Behörden zu wenden, dass davon auszugehen ist, er werde diese auch erhalten, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern gemäss den Regeln der Aufnahmerichtlinie nämlich die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen, und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben, -- 8 of 10 -E-6448/2014 Seite 9 dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-6448/2014 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

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