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Entscheid

E-6451/2019

Asyl und Wegweisung

22. Januar 2020Deutsch15 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Nov... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. November 2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

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Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive -verbeiständung) abgewiesen wurde, dass der am 15. Januar 2020 einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

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E-6451/2019 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-6451/2019 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:

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