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Entscheid

E-6462/2012

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

10. Januar 2013Deutsch18 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. August 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_reg');

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Erwägungen

7.

und 52 Abs. 2 AsylG), dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet wer-

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E-6462/2012 Seite 5 den kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 e.-g. S. 131 ff.), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur abgewichen kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist, dass gegebenenfalls die asylsuchende Person – soweit möglich und notwendig – unter anderem mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass vorliegend das BFM zwar keine Befragung durchgeführt, diesem Umstand aber in seiner Zwischenverfügung vom 15. August 2011 hinreichend Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsgenüglicher Weise begründet, die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ihr vorgängig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewährt hat, dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 -- 5 of 9 -E-6462/2012 Seite 6 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass das Bundesamt in seiner angefochtenen Verfügung im Wesentlichen anführte, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt, weil die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erfordere und keine unmittelbare Gefährdung vorliege, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin darauf schliessen lassen würden, dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden, die aufgrund ihrer illegalen Ausreise entstanden seien, ernst zu nehmen seien und daher zu prüfen sei, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, dass sich laut Berichten des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zahlreiche Flüchtlinge und Asylbewerber aus Eritrea im Sudan befänden und die Lage vor Ort für diese Menschen nicht einfach sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, ein weiterer Verbleib sei dort unzumutbar oder unmöglich, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten, und es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, sich wieder dorthin zu begeben, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sei, dass angesichts ihres längeren Aufenthaltes in diesem Lande jedoch davon auszugehen sei, dass die Hürden für eine "zumutbare Existenz" in ihrem Fall nicht unüberwindbar seien, und eine schwierige Lebenssituation kein Grund für eine Einreisebewilligung darstelle, dass zudem im Sudan eine eritreische Diaspora lebe, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete, dass zwar (…) in der Schweiz lebe, womit sie über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, dies allein jedoch nach Abwägung der Gesamtumstände noch keine enge Bindung mit der Schweiz darstelle und mithin Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung komme, dass sie nach dem Gesagten den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige und ihr zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben, -- 6 of 9 -E-6462/2012 Seite 7 dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst feststellt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre illegale Ausreise aus Eritrea ernst zu nehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden haben könnte, dass somit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als überwiegend gegeben eingeschätzt wird, dass jedoch die Beschwerdeführerin weder in ihren Eingaben vom 23. Februar 2011 und 2. September 2011 noch in ihrer Beschwerde eine Befürchtung einer allfälliger Verschleppung oder Deportation nach Eritrea geltend machte, womit keine Hinweise bestehen, dass ihr im Sudan aktuell eine Deportation nach Eritrea droht, dass die Verpflichtung durch die eritreische Botschaft, an Treffen und Aktivitäten von Regierungsvertretern teilzunehmen und Steuern zu zahlen, nicht auf eine Gefährdung hinweist, dass vielmehr erstaunt, wieso sie als Flüchtling aus Eritrea in Khartoum mit der eritreischen Botschaft im Kontakt war, dass aus ihren in der Beschwerde aufgeführten Angaben ferner hervorgeht, dass sie auf einem (…) in Khartoum studierte und ein Diplom im (…) erwarb, dass sie wegen ihres (…) Glaubens und ihrer Herkunft im Sudan zwar Mühe hatte, in ihrer Profession eine Arbeit zu finden, dennoch mehrere Stellen hatte und zur Zeit als (…) arbeitet, dass ihre erst in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung (S. 2 unten), sie sei mit ihrem (…) im Sudan monatelang grundlos eingesperrt worden, weshalb sie im Jahre 2009 nach Libyen gegangen sei, als nachgeschoben betrachtet werden muss, da sie dies im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise erwähnt hat, dass, selbst wenn etwas von diesen Schilderungen zutreffen sollte, sie gleichwohl aus Libyen erneut in den Sudan zurückgekehrt ist, weshalb angenommen werden muss, dass sie sich dort offenbar nicht oder nicht mehr in Gefahr fühlte, -- 7 of 9 -E-6462/2012 Seite 8 dass weiter der Beschwerde entnommen werde kann, dass sie mit ihren (…) in einem kleinen Haus lebt und von ihrem in der Schweiz lebenden (…) unterstützt wird, dass daher keine konkreten Anhaltspunkte für eine spezifische Gefahr für die Beschwerdeführerin ersichtlich sind, dass somit im Sinne der Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, sie habe im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, was zur Ablehnung des Asylgesuchs zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4, mit weiteren Hinweisen), dass nämlich davon auszugehen ist, dass ihre Probleme im Sudan nicht derart sind, dass für sie eine dortige Existenz, wo sie mit Ausnahme ihres Aufenthalts in Libyen bereits seit zehn Jahren lebt, unzumutbar wäre, dass ferner der in der Schweiz lebende (…) nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin gehört und zudem, trotz dessen finanziellen Unterstützung für sie und ihre (…), nicht von einer engen Beziehung auszugehen ist, zumal sie diesen seit mindestens fünf Jahren nicht gesehen hat, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihr das BFM zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise ihr Asylgesuch abgelehnt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG) weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E-6462/2012 Seite 5 den kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 e.-g. S. 131 ff.), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur abgewichen kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist, dass gegebenenfalls die asylsuchende Person – soweit möglich und notwendig – unter anderem mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass vorliegend das BFM zwar keine Befragung durchgeführt, diesem Umstand aber in seiner Zwischenverfügung vom 15. August 2011 hinreichend Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsgenüglicher Weise begründet, die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ihr vorgängig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewährt hat, dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 -- 5 of 9 -E-6462/2012 Seite 6 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass das Bundesamt in seiner angefochtenen Verfügung im Wesentlichen anführte, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt, weil die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erfordere und keine unmittelbare Gefährdung vorliege, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin darauf schliessen lassen würden, dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden, die aufgrund ihrer illegalen Ausreise entstanden seien, ernst zu nehmen seien und daher zu prüfen sei, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, dass sich laut Berichten des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zahlreiche Flüchtlinge und Asylbewerber aus Eritrea im Sudan befänden und die Lage vor Ort für diese Menschen nicht einfach sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, ein weiterer Verbleib sei dort unzumutbar oder unmöglich, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten, und es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, sich wieder dorthin zu begeben, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sei, dass angesichts ihres längeren Aufenthaltes in diesem Lande jedoch davon auszugehen sei, dass die Hürden für eine "zumutbare Existenz" in ihrem Fall nicht unüberwindbar seien, und eine schwierige Lebenssituation kein Grund für eine Einreisebewilligung darstelle, dass zudem im Sudan eine eritreische Diaspora lebe, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete, dass zwar (…) in der Schweiz lebe, womit sie über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, dies allein jedoch nach Abwägung der Gesamtumstände noch keine enge Bindung mit der Schweiz darstelle und mithin Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung komme, dass sie nach dem Gesagten den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige und ihr zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben, -- 6 of 9 -E-6462/2012 Seite 7 dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst feststellt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre illegale Ausreise aus Eritrea ernst zu nehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden haben könnte, dass somit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als überwiegend gegeben eingeschätzt wird, dass jedoch die Beschwerdeführerin weder in ihren Eingaben vom 23. Februar 2011 und 2. September 2011 noch in ihrer Beschwerde eine Befürchtung einer allfälliger Verschleppung oder Deportation nach Eritrea geltend machte, womit keine Hinweise bestehen, dass ihr im Sudan aktuell eine Deportation nach Eritrea droht, dass die Verpflichtung durch die eritreische Botschaft, an Treffen und Aktivitäten von Regierungsvertretern teilzunehmen und Steuern zu zahlen, nicht auf eine Gefährdung hinweist, dass vielmehr erstaunt, wieso sie als Flüchtling aus Eritrea in Khartoum mit der eritreischen Botschaft im Kontakt war, dass aus ihren in der Beschwerde aufgeführten Angaben ferner hervorgeht, dass sie auf einem (…) in Khartoum studierte und ein Diplom im (…) erwarb, dass sie wegen ihres (…) Glaubens und ihrer Herkunft im Sudan zwar Mühe hatte, in ihrer Profession eine Arbeit zu finden, dennoch mehrere Stellen hatte und zur Zeit als (…) arbeitet, dass ihre erst in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung (S. 2 unten), sie sei mit ihrem (…) im Sudan monatelang grundlos eingesperrt worden, weshalb sie im Jahre 2009 nach Libyen gegangen sei, als nachgeschoben betrachtet werden muss, da sie dies im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise erwähnt hat, dass, selbst wenn etwas von diesen Schilderungen zutreffen sollte, sie gleichwohl aus Libyen erneut in den Sudan zurückgekehrt ist, weshalb angenommen werden muss, dass sie sich dort offenbar nicht oder nicht mehr in Gefahr fühlte, -- 7 of 9 -E-6462/2012 Seite 8 dass weiter der Beschwerde entnommen werde kann, dass sie mit ihren (…) in einem kleinen Haus lebt und von ihrem in der Schweiz lebenden (…) unterstützt wird, dass daher keine konkreten Anhaltspunkte für eine spezifische Gefahr für die Beschwerdeführerin ersichtlich sind, dass somit im Sinne der Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, sie habe im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, was zur Ablehnung des Asylgesuchs zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4, mit weiteren Hinweisen), dass nämlich davon auszugehen ist, dass ihre Probleme im Sudan nicht derart sind, dass für sie eine dortige Existenz, wo sie mit Ausnahme ihres Aufenthalts in Libyen bereits seit zehn Jahren lebt, unzumutbar wäre, dass ferner der in der Schweiz lebende (…) nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin gehört und zudem, trotz dessen finanziellen Unterstützung für sie und ihre (…), nicht von einer engen Beziehung auszugehen ist, zumal sie diesen seit mindestens fünf Jahren nicht gesehen hat, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihr das BFM zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise ihr Asylgesuch abgelehnt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG) weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

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E-6462/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartoum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:

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