Lexipedia

Entscheid

E-6468/2009

Asyl und Wegweisung

15. Dezember 2011Deutsch14 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Sep... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2009 Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

84.

AuG), wobei in einem Aufhebungsverfahren von Amtes wegen alle Vollzugshindernisse nach Massgabe der zu jenem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen wären, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung, soweit sie durch das BFM nicht wiedererwägungsweise aufgehoben worden ist, Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese angesichts des praxisgemäss als hälftig zu wertenden Unterliegens um die Hälfte zu kürzen und auf Fr. 300. festzusetzen sind, dass, soweit die Beschwerde betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden ist, gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen -- 9 of 11 -E6468/2009 Seite 10 vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind, dass der Betrag von Fr. 300. mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. zu verrechnen ist, dass entsprechend ein Betrag von Fr. 300. zurückzuerstatten ist, dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer, nachdem er im Ergebnis mit seiner Beschwerde hälftig durchgedrungen ist, für die ihm erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche um die Hälfte der tatsächlichen Kosten zu kürzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE), dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, dass auf deren nachträgliche Einholung zu verzichten und der Vertretungsaufwand vom Gericht einzuschätzen ist, dass, gestützt auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE), das Gericht die relevanten Kosten auf insgesamt Fr. 800. einschätzt, dass die um die Hälfte gekürzte, vom BFM zu entrichtende Parteienschädigung folglich auf Fr. 400. (inkl. aller Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

-- 10 of 11 --

E6468/2009 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E6468/2009 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300. wird zurückerstattet.

3.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 400. auszurichten.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

-- 11 of 11 --