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Entscheid

E-6472/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

7. Dezember 2011Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

105.

AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass auf das im Asylgesuch des Beschwerdeführers miteingeschlossene Asylgesuch seines (...)jährigen Sohnes B._______ mit Verfügung des BFM vom 18. November 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wurde (vgl. dazu auch: BVGE 2010/56) und diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Sohn B._______ in das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers betreffend Nichteintretensentscheid gestützt auf die DublinIIVO nicht eingeschlossen ist, -- 7 of 12 -E6472/2011 Seite 8 dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens daher einzig der Nichteintretensentscheid des BFM (DublinWegweisung nach Österreich) betreffend den Beschwerdeführer bildet, dass angesichts des Alters von B._______ der Ausgang des vorliegenden DublinBeschwerdeverfahrens indessen direkte Auswirkungen auf den Vollzug der seine Person betreffenden BFM Verfügung vom 18. November 2011 mit sich bringt, worauf im Nachstehenden weiter einzugehen sein wird, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, -- 8 of 12 -E6472/2011 Seite 9 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2004 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hat, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Österreich, welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO) als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden, dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, Österreich gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e DublinIIVO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 DublinIIVO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4), -- 9 of 12 -E6472/2011 Seite 10 dass Österreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Österreich sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asyl und Wegweisungsverfahrens in Österreich aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass sich die in der Rechtsmitteleingabe vorgetragenen psychischen Schwierigkeiten nicht als akut lebensgefährdend oder bedrohend erweisen und es dem Beschwerdeführer bei Bedarf zuzumuten ist, sich auch in Österreich um eine entsprechende psychiatrische Betreuung zu bemühen, weshalb auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen Anlass zum Selbsteintritt bieten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung und der Rechtsmitteleingabe nichts weiter vorträgt, was einer Wegweisung nach Österreich konkret im Wege stehen würde, dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, -- 10 of 12 -E6472/2011 Seite 11 dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass angesichts des Alters des Sohnes B._______ seine Wegweisung und Überstellung nach Österreich und die entsprechenden Vollzugsmodalitäten koordiniert und gemeinsam mit dem angeordneten Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers (Vater von B._______) nach Österreich zu erfolgen haben, dass das BFM anzuweisen ist, geeignete Massnahmen dafür zu ergreifen, dass die österreichischen DublinBehörden (Grundsatz und Dublinabteilung in Wien; vgl. dazu Schreiben des österreichischen SID vom 17. August 2011) die in Österreich lebende Mutter von B._______ über die Vollzugsmodalitäten orientieren, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E6472/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E6472/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich hat im Sinne der Erwägungen gleichzeitig und koordiniert mit dem Wegweisungsvollzug seines Sohnes B._______ erfolgen.

3.

Das BFM wird angewiesen, geeignete Massnahmen dafür zu ergreifen, dass die österreichischen DublinBehörden die in Österreich lebende Mutter von B._______ über die Vollzugsmodalitäten orientieren.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:

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