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Entscheid

E-6477/2011

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

20. Dezember 2011Deutsch11 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. November 2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

15.

E. 2.e. g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur abgewichen werden kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist, dass gegebenenfalls die asylsuchende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist (BVGE 2007/30 E. 5), dass vorliegend das BFM zwar keine Befragung durchgeführt, diesem Umstand aber in seiner Zwischenverfügung vom 5. September 2011 hinreichend Rechnung getragen und den Verzicht auf eine Befragung in -- 5 of 9 -E6477/2011 Seite 6 der Verfügung vom 17. Oktober 2011 in rechtsgenüglicher Weise begründet hat, dass das Bundesamt in seiner angefochtenen Verfügung darauf hin weist, einer Person könne zwecks weiterer Abklärung des Sachverhaltes gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn dieser nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz oder im Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie seit langer Zeit im Sudan lebten und dort als Flüchtlinge anerkannt und registriert seien, weshalb sie in diesem Aufenthaltsstaat genügend Schutz geniessen würden und eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht erforderlich sei, dass angesichts dieser Sachlage und in Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7225/2010 vom 14. Februar 2011) die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2 AsylG erfüllt seien, weil es der Beschwerdeführerin und ihrer Familie als eritreische respektive äthiopische Staatsangehörige zugemutet werden könne, sich im Sudan um einen weiteren Verbleib zu bemühen, dass unbesehen davon der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eine Aufenthaltsalternative in Äthiopien zur Verfügung stehe, zumal sich die Lage für eritreische Staatsbürger in diesem Land erheblich verbessert habe, dass aktuell zehntausende eritreische Staatsbürger in Äthiopien lebten und arbeiten würden, ohne dort staatlichen Repressionen oder der Gefahr einer Deportation nach Eritrea ausgesetzt zu sein, dass eritreische Staatsangehörige in Äthiopien die Möglichkeit hätten, sich um eine Aufenthalts und Arbeitserlaubnis zu bemühen, dass zudem die äthiopischen Behörden eritreischen Staatsangehörigen, die mit äthiopischen Staatsangehörigen verheiratet seien, nach einem Jahr des Zusammenlebens die äthiopische Staatsbürgerschaft verleihen würden, womit sich die Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie könnte in Äthiopien als Eritreerin Diskriminierungen ausgesetzt sein, als unbegründet erweise, -- 6 of 9 -E6477/2011 Seite 7 dass des Weiteren die Beschwerdeführerin auch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz geltend mache, dass folglich die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass der Entscheid der Vorinstanz in keiner Weise zu beanstanden ist, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen darin erschöpft, unter Verweis auf die mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente die Asylrelevanz des geltend gemachten Sachverhaltes zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter Weise zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Frage in der Zwischenverfügung vom 5. September 2011 nach Verwandten in der Schweiz nicht richtig verstanden, sie kenne eine in der Schweiz wohnhafte Person namens E._______, die für sie bürgen könne, angesichts ihrer unmissverständlichen Aussage in der Eingabe vom 3. Oktober 2011, sie verfüge weder in der Schweiz noch in anderen Staaten über Familie oder Freunde, als unglaubhaft erweist, und es ihr unbesehen davon auch damit nicht gelingen würde, eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz darzutun, dass es der Beschwerdeführerin auch mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht gelingt, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb sie und ihre Familie nicht auf den (subsidiären) Schutz der Schweiz angewiesen sind und ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan respektive eine Aufenthaltsalternative in Äthiopien zuzumuten ist, dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt feststellt, dass die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Personen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie -- 7 of 9 -E6477/2011 Seite 8 sich in einer schwierigen Situation befinden, wie das von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, dass das Bundesamt demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E6477/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E6477/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

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