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Entscheid

E-6504/2025

8. September 2025Deutsch14 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem

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E-6504/2025 Seite 10 Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden direkten Entscheid gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-6504/2025 Seite 10 Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden direkten Entscheid gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-6504/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:

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