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Entscheid

E-6519/2023

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

11. Dezember 2023Deutsch19 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. November 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

4.

ff.), dass die formellen Rügen insgesamt unbegründet sind,

-- 4 of 10 --

E-6519/2023 Seite 5 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art.

7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei von der Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]), dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte und die dortigen Behörden seiner Wiederaufnahme innert der massgeblichen Frist (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben, weshalb die Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers grundsätzlich gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner vielfach bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 5 und D-5164/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 7.3; jeweils m.H.a. das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass daran die in der Beschwerde genannten Berichte und Urteile nichts zu ändern vermögen und keine Veranlassung für eine Anpassung der erst kürzlich koordinierten Praxis besteht, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), -- 5 of 10 -E-6519/2023 Seite 6 dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-tungen nachzukommen hat, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer sich seinen Angaben zufolge nur einige Stunden in Kroatien aufgehalten hat und er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass der Einwand, er sei nach ein paar Stunden in einem Container auf einem Parkplatz ausgesetzt worden (Beschwerde E.II, Ziff. 3), noch keinen konkreten Anlass zur Annahme bietet, dass die kroatischen Behörden ihm nach erfolgter Überstellung im Rahmen des Dublinverfahrens den Zugang zum Asylverfahren verwehren würden, -- 6 of 10 -E-6519/2023 Seite 7 dass in Bezug auf das Vorbringen in der Beschwerde, die kroatischen Behörden hätten sein Handgelenk gebrochen (Beschwerde E.II, Ziff. 3, 6 und 14) vorab festzustellen ist, dass er dies so konkret im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausgeführt, sondern einzig angegeben hatte, sein Handgelenk sei ausgerenkt oder gebrochen (A15), dass aus den medizinischen Unterlagen des Pflegepersonals des BAZ zudem hervorgeht, der Beschwerdeführer habe am 19. Oktober 2023 gesagt, er habe zwei Monaten zuvor sein Handgelenk gebrochen und es tue ihm nach einem Zwischenfall vor vier Wochen wieder weh (A22), dass sich jedenfalls nicht erschliessen lässt, die kroatischen Behörden hätten ihm das Handgelenk gebrochen, dass unabhängig davon nicht in Abrede werden muss, dass der Beschwerdeführer ein verletztes Handgelenk hat und die Verletzung zumindest teilweise auch mit dem Vorgehen der kroatischen Behörden zur zwangsweisen Abnahme der Fingerabdrücke zu tun haben könnte, dass hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe der Fingerabdrücke auf die diesbezügliche Erwägung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe sich der schlechten Behandlung durch kroatische Beamte vergeblich an die dortigen zuständigen Behörden gewandt, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Kroatien im Rahmen des Dublinverfahrens in einer anderen, legalen, Situation befinden wird, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde E.II, Ziff. 9) das Gericht davon ausgeht, dass Kroatien über rechtsstaatliche Institutionen verfügt und dem Beschwerdeführer – sollte er nach seiner Rückkehr nach Kroatien wiederum schlecht behandelt werden – die Möglichkeit offensteht, sich an die zuständige übergeordnete Stelle zu wenden, gegebenenfalls mit Unterstützung einer Nichtregierungsorganisation, eines Anwaltes oder durch Kontaktaufnahme mit der kroatischen Ombudsfrau, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern er im Falle der Überstellung nach Kroatien von Massnahmen und Übergriffen betroffen sein könnte, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, -- 7 of 10 -E-6519/2023 Seite 8 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Ausführungen in der Beschwerde (E.II, Ziff. 16 und 17) – die sich im Wesentlichen mit Hinweisen auf allgemeine Berichte begnügen, ohne konkret auf den Beschwerdeführer Bezug zu nehmen – offensichtlich keinen anderen Schluss zulassen, dass im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass es an der kroatischen Grenze zu sogenannten «Push-Backs» kommen kann, es indes davon ausgeht, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren rücküberstellte Personen nicht in unzulässiger Weise abgeschoben werden (vgl. Referenzurteil a.a.O. E.9.4.1 und E.9.4.4), dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung nicht an einem Ermessensfehler leidet, dass das SEM insbesondere den Sachverhalt vollständig und richtig erfasst hat und alle entscheidenden Umstände des Einzelfalls in seine Prüfung einbezogen hat, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Kroatien angeordnet hat, -- 8 of 10 -E-6519/2023 Seite 9 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist, dass der am 27. November 2023 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei von der Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]), dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte und die dortigen Behörden seiner Wiederaufnahme innert der massgeblichen Frist (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben, weshalb die Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers grundsätzlich gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner vielfach bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 5 und D-5164/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 7.3; jeweils m.H.a. das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass daran die in der Beschwerde genannten Berichte und Urteile nichts zu ändern vermögen und keine Veranlassung für eine Anpassung der erst kürzlich koordinierten Praxis besteht, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), -- 5 of 10 -E-6519/2023 Seite 6 dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-tungen nachzukommen hat, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer sich seinen Angaben zufolge nur einige Stunden in Kroatien aufgehalten hat und er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass der Einwand, er sei nach ein paar Stunden in einem Container auf einem Parkplatz ausgesetzt worden (Beschwerde E.II, Ziff. 3), noch keinen konkreten Anlass zur Annahme bietet, dass die kroatischen Behörden ihm nach erfolgter Überstellung im Rahmen des Dublinverfahrens den Zugang zum Asylverfahren verwehren würden, -- 6 of 10 -E-6519/2023 Seite 7 dass in Bezug auf das Vorbringen in der Beschwerde, die kroatischen Behörden hätten sein Handgelenk gebrochen (Beschwerde E.II, Ziff. 3, 6 und 14) vorab festzustellen ist, dass er dies so konkret im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausgeführt, sondern einzig angegeben hatte, sein Handgelenk sei ausgerenkt oder gebrochen (A15), dass aus den medizinischen Unterlagen des Pflegepersonals des BAZ zudem hervorgeht, der Beschwerdeführer habe am 19. Oktober 2023 gesagt, er habe zwei Monaten zuvor sein Handgelenk gebrochen und es tue ihm nach einem Zwischenfall vor vier Wochen wieder weh (A22), dass sich jedenfalls nicht erschliessen lässt, die kroatischen Behörden hätten ihm das Handgelenk gebrochen, dass unabhängig davon nicht in Abrede werden muss, dass der Beschwerdeführer ein verletztes Handgelenk hat und die Verletzung zumindest teilweise auch mit dem Vorgehen der kroatischen Behörden zur zwangsweisen Abnahme der Fingerabdrücke zu tun haben könnte, dass hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe der Fingerabdrücke auf die diesbezügliche Erwägung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe sich der schlechten Behandlung durch kroatische Beamte vergeblich an die dortigen zuständigen Behörden gewandt, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Kroatien im Rahmen des Dublinverfahrens in einer anderen, legalen, Situation befinden wird, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde E.II, Ziff. 9) das Gericht davon ausgeht, dass Kroatien über rechtsstaatliche Institutionen verfügt und dem Beschwerdeführer – sollte er nach seiner Rückkehr nach Kroatien wiederum schlecht behandelt werden – die Möglichkeit offensteht, sich an die zuständige übergeordnete Stelle zu wenden, gegebenenfalls mit Unterstützung einer Nichtregierungsorganisation, eines Anwaltes oder durch Kontaktaufnahme mit der kroatischen Ombudsfrau, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern er im Falle der Überstellung nach Kroatien von Massnahmen und Übergriffen betroffen sein könnte, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, -- 7 of 10 -E-6519/2023 Seite 8 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Ausführungen in der Beschwerde (E.II, Ziff. 16 und 17) – die sich im Wesentlichen mit Hinweisen auf allgemeine Berichte begnügen, ohne konkret auf den Beschwerdeführer Bezug zu nehmen – offensichtlich keinen anderen Schluss zulassen, dass im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass es an der kroatischen Grenze zu sogenannten «Push-Backs» kommen kann, es indes davon ausgeht, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren rücküberstellte Personen nicht in unzulässiger Weise abgeschoben werden (vgl. Referenzurteil a.a.O. E.9.4.1 und E.9.4.4), dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung nicht an einem Ermessensfehler leidet, dass das SEM insbesondere den Sachverhalt vollständig und richtig erfasst hat und alle entscheidenden Umstände des Einzelfalls in seine Prüfung einbezogen hat, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Kroatien angeordnet hat, -- 8 of 10 -E-6519/2023 Seite 9 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist, dass der am 27. November 2023 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-6519/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:

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