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Entscheid

E-6559/2011

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

15. Dezember 2011Deutsch14 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. November 2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

19.

E. 4 S. 174 ff.), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Eritrea aus dem Militärdienst desertierte und offensichtlich illegal aus seinem Heimatland ausreiste, dass daher nicht auszuschliessen ist, er wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asyl respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, dass er sich jedoch inzwischen seit Ende März 2011 in (…) vom UNHCR betreuten (…) in Tunesien, wo er registriert wurde, aufhält, dass diesbezüglich in der Beschwerde geltend gemacht wurde, in Tunesien gebe es kein Asylsystem und keine administrativen Asylstrukturen, dass im B._______ schlechte Lebensbedingungen herrschen würden, weshalb der Aufenthalt dort unzumutbar sei, zumal das Ressetlement (UNHCRUmsiedlungsprogramm) sehr harzig verlaufe und daher mit jahrelangem Aufenthalt (…) zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer keine Aussicht auf eine legale Aufenthaltsregelung in Tunesien und somit auch keine Integrations oder Arbeitsperspektiven habe, dass zudem Tunesien keinen Schutz vor Rückschiebung garantiere, dass zwar die Situation für die aus Libyen kommenden eritreischen Flüchtlinge im B._______ bekanntermassen schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFHLänderanalyse vom 13. Juli 2011 betreffend die Situation der Flüchtlinge bei Ras Jidr, S. 5 f.), dass seitens des Beschwerdeführers indessen lediglich die generellen Mängel des (…) und die Probleme des UNHCR, die Spannungen rund ums (…) einzudämmen sowie die Umsiedelungsprogramme umzusetzen, geschildert werden, -- 7 of 10 -E6559/2011 Seite 8 dass hingegen nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer selbst habe in Tunesien konkret mit ernsthaften Problemen oder Gefahren zu kämpfen, dass den Akten insbesondere nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei in Tunesien persönlich und konkret von religiös oder rassistisch motivierter Gewalt betroffen, habe keinen Zugang zu Nahrung oder Unterkunft oder habe – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea zu befürchten, dass weiter keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, dass für den Beschwerdeführer ein weiterer Aufenthalt im (…) unzumutbar wäre, dass daher aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, es sei dem beim UNHCR als Flüchtling registrierten Beschwerdeführer weiterhin zuzumuten, sich in dem vom UNHCR betreuten B._______ aufzuhalten, dass er als Eritreer zudem eine reelle Chance hat, im Rahmen des ResettlementProgramms, in ein Drittland umgesiedelt zu werden, dass weiter geltend gemacht wurde, er habe weder ein Beziehungsnetz noch eine sonstige Beziehungsnähe zu Tunesien oder anderen Drittstaaten, dass der Beschwerdeführer zwar angeblich in der Person seines Cousins

2. Grades beziehungsweise einer Cousine 2. Grades über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, dass jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen angeblichen Verwandten besonders eng ist, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, sie hätten sich seit mehreren Jahren nicht mehr persönlich gesehen, und im Asylgesuch geltend gemacht wurde, er stehe mit seiner Cousine lediglich im sporadischen Telefonkontakt (vgl. A1/15, S 2), dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG daher nicht zum Ergebnis führt, dass gerade die Schweiz dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass dem Beschwerdeführer demnach der weitere Verbleib in Tunesien zuzumuten ist und ihm die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, -- 8 of 10 -E6559/2011 Seite 9 dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall auch keine besonderen Gründe für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG ersichtlich seien, ebenfalls zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

2. Grades beziehungsweise einer Cousine 2. Grades über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, dass jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen angeblichen Verwandten besonders eng ist, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, sie hätten sich seit mehreren Jahren nicht mehr persönlich gesehen, und im Asylgesuch geltend gemacht wurde, er stehe mit seiner Cousine lediglich im sporadischen Telefonkontakt (vgl. A1/15, S 2), dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG daher nicht zum Ergebnis führt, dass gerade die Schweiz dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass dem Beschwerdeführer demnach der weitere Verbleib in Tunesien zuzumuten ist und ihm die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, -- 8 of 10 -E6559/2011 Seite 9 dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall auch keine besonderen Gründe für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG ersichtlich seien, ebenfalls zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E6559/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:

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