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Entscheid

E-6559/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

21. Dezember 2012Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. November 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

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Erwägungen

7.6.4

und E. 8), dass dasselbe für die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin gilt, welche eine stationäre Behandlung erforderlich gemacht haben, dass folglich darauf verzichtet werden kann, den in Aussicht gestellten Austrittsbericht von Dr. med. D._______ sowie eine diesbezügliche Beschwerdeergänzung abzuwarten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.3), da diese aufgrund des Gesagten für das Bundesverwaltungsgericht entbehrlich sind, dass zusammenfassend weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch der individuellen Situation der Beschwerdeführerin Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und 29a Abs. 3 AsylV1 bestand und besteht, -- 9 of 12 -E-6559/2012 Seite 10 dass hingegen der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, dass demnach zu gewährleisten ist, dass sie die nötige Medikamentierung für die Reise, wie auch für die Übergabe an die italienischen Behörden erhält und des Weiteren sicherzustellen ist, dass diese über die Ankunft und die gesundheitliche Problematik und die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der Beschwerdeführerin präzise und umfassend informiert sind und sie auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für sie übernehmen können, dass des Weiteren die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Befürchtungen der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr nach Italien keine Hilfe für das was man ihr angetan habe, zu erhalten, auf die vorinstanzlichen Erwägungen hinzuweisen ist, wonach sich die Beschwerdeführerin im Falle einer erfolglosen Anzeige bei der nächst höheren Instanz Beschwerde einreichen kann, dass auch hinsichtlich der Übergriffe durch Dritte sie sich an die zuständigen italienischen Behörden wenden kann, um den notwendigen Schutz zu erhalten, dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich gegeben sind und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der Beschwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, -- 10 of 12 -E-6559/2012 Seite 11 dass damit auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-6559/2012 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-6559/2012 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien im Sinne der Erwägungen mit nötiger Medikamentierung durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vorgehend rechtzeitig zu informieren.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

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