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Entscheid

E-6611/2014

Asyl (ohne Wegweisung)

22. Dezember 2014Deutsch16 min

Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsv... Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

16.

Jahren erfahren habe (A20 S. 6) bzw. als er hinsichtlich seiner aktuellen

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E-6611/2014 Seite 7 Heiratsbestrebungen Kontakt mit seinen Eltern aufgenommen habe (A20 S. 5 und 7 f.), dass der Beschwerdeführer zudem betreffend Fragen zu seinem Alltagleben im Iran (z.B. zuletzt ausgeführte Tätigkeit, Aufenthaltsstatus) sich widersprechende Antworten gegeben habe, dass diese Ungereimtheiten allein den Schluss zulassen würden, die Vorbringen seien im Laufe des Verfahrens angepasst worden, dass die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht erfüllt seien, so dass die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden müsse, dass zur Vermeidung von Wiederholungen das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweist, dass die Beschwerde den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegensetzt, sondern lediglich nochmals wiedergibt, weshalb der Beschwerdeführer und seine Familie in Afghanistan in grösster Gefahr seien, dass diese – auch mit den eingereichten Beweismitteln nicht belegbaren – Behauptungen die Einschätzung des BFM nicht umzustossen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 m.w.H.; 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 7 of 10 -E-6611/2014 Seite 8 dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass mit dem vorliegenden Endentscheid bestätigt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Asylsuchenden, noch um einen anerkannten Flüchtling oder um einen Schutzbedürftigen handelt (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass folglich das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, durch das Ergehen des Endentscheids obsolet wird, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass den Behörden des Heimatstaats bereits entsprechende Daten weitergegeben worden wären, weshalb auch der entsprechende Eventualantrag, den Beschwerdeführer diesbezüglich zu informieren, bei heutigem Aktenstand gegenstandslos ist, dass indessen das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer ent-sprechende Datenweitergaben zur Kenntnis zu bringen, falls sie erfolgt sein sollten, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten von vornherein als aussichtslos erwiesen hat, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass folglich auch der Antrag, ein amtlicher Rechtsbeistand sei zu bestellen, mangels Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten (Art. 110a Abs. 1 AsylG), abzuweisen ist, -- 8 of 10 -E-6611/2014 Seite 9 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-6611/2014 Seite 7 Heiratsbestrebungen Kontakt mit seinen Eltern aufgenommen habe (A20 S. 5 und 7 f.), dass der Beschwerdeführer zudem betreffend Fragen zu seinem Alltagleben im Iran (z.B. zuletzt ausgeführte Tätigkeit, Aufenthaltsstatus) sich widersprechende Antworten gegeben habe, dass diese Ungereimtheiten allein den Schluss zulassen würden, die Vorbringen seien im Laufe des Verfahrens angepasst worden, dass die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht erfüllt seien, so dass die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden müsse, dass zur Vermeidung von Wiederholungen das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweist, dass die Beschwerde den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegensetzt, sondern lediglich nochmals wiedergibt, weshalb der Beschwerdeführer und seine Familie in Afghanistan in grösster Gefahr seien, dass diese – auch mit den eingereichten Beweismitteln nicht belegbaren – Behauptungen die Einschätzung des BFM nicht umzustossen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 m.w.H.; 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 7 of 10 -E-6611/2014 Seite 8 dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass mit dem vorliegenden Endentscheid bestätigt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Asylsuchenden, noch um einen anerkannten Flüchtling oder um einen Schutzbedürftigen handelt (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass folglich das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, durch das Ergehen des Endentscheids obsolet wird, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass den Behörden des Heimatstaats bereits entsprechende Daten weitergegeben worden wären, weshalb auch der entsprechende Eventualantrag, den Beschwerdeführer diesbezüglich zu informieren, bei heutigem Aktenstand gegenstandslos ist, dass indessen das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer ent-sprechende Datenweitergaben zur Kenntnis zu bringen, falls sie erfolgt sein sollten, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten von vornherein als aussichtslos erwiesen hat, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass folglich auch der Antrag, ein amtlicher Rechtsbeistand sei zu bestellen, mangels Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten (Art. 110a Abs. 1 AsylG), abzuweisen ist, -- 8 of 10 -E-6611/2014 Seite 9 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-6611/2014 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer über eine allfällige Weitergabe von Daten an den Heimatstaat zu informieren, falls eine sol-che erfolgt sein sollte.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:

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