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Entscheid

E-6651/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

1. Februar 2012Deutsch29 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

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Erwägungen

27.

Abs. 1 Bst. ac VwVG ersichtlich ist, dass sich der Entscheid, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig für die Durchführung des Asylantrags zuständig erachtet (vgl. Art. 5 ff. DublinII VO), mithin zur Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylsuchenden (vgl. Kapital V DublinIIVO) angefragt werden soll, vielmehr auf Aussagen der Asylsuchenden selbst und/oder auf Meldungen von EURODAC stützen, -- 7 of 16 -E6651/2011 Seite 8 dass vorliegend die Beschwerdeführenden Akteneinsicht in die EURODACMeldungen (Akten A3 und A4) gewährt wurde, dass sich folglich keine Verletzung von Art. 28 VwVG durch das BFM feststellen lässt, dass weiter gerügt wird, das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, indem es insbesondere die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und des jüngsten Kindes nicht weiter abgeklärt habe, nachdem Erstere bei der Befragung erwähnt habe, unter Nierenproblemen zu leiden (vgl. Rechtsmittelschrift Art. 8), und dass es ihrem Kind in Italien schlecht gegangen sei (vgl. Rechtsmittelschrift Art. 19), dass das BFM im Weiteren den Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden in Italien hätte abklären müssen, zumal die "Weigerung" Italiens das Rückübernahmegesuch zu beantworten "als faktische Weigerung" Italiens zu betrachten sei, deren Asylgesuch zu prüfen (vgl. Rechtsmittelschrift Art. 21 und 23), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG) umfasst, dass sie dabei die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dass gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht hat, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, dass die Rüge, die Vorinstanz habe die gesundheitlichen Umstände in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch genauer abgeklärt und deshalb den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt, nicht stichhaltig ist, da die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung lediglich angab, sie habe Nierenprobleme und wünsche eine entsprechende Untersuchung (vgl.

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E6651/2011 Seite 9 Akte A6 S. 8), und anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 23. September 2011 vorbrachte, ihre Kinder seien von den italienischen Behörden "fast gefoltert" worden, worauf das jüngste Kind K._______ beinahe gestorben sei, dass sie indessen ihr eigenes Leiden im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs nicht mehr wiederholte und auch nicht als Hinderungsgrund einer allfälligen Wegweisung nach Italien anführte, dass sich deshalb das BFM nicht veranlasst fühlen musste, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, zumal sich die Beschwerdeführerin bereits seit dem 4. September 2011 in der Schweiz aufhielt und bei akuten Problemen einen Arzt hätte aufsuchen können, dass angesichts von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die italienischen Behörden dadurch, dass sie sich innert Frist zu einer Übernahme der Beschwerdeführenden nicht vernehmen liessen, keine Verweigerung abzuleiten ist, sondern vielmehr davon auszugehen ist, sie hätten dem Ersuchen des BFM vom 4. November 2011 im Sinne der DublinIIVO (implizit) zugestimmt, dass sie im Übrigen gehalten sind, die Prüfung des Asylantrags abzuschliessen bzw. falls dieser bereits abgelehnt worden ist, den Asylsuchenden wiederaufzunehmen und die notwendigen Vorkehrungen tatsächlich umzusetzen (vgl. Art. 16 DublinIIVO), dass somit entgegen den Einwänden in der Beschwerdeschrift, wonach die fehlende Antwort Italiens als Verweigerung anzusehen sei, das BFM damals nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen zu treffen, dass sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung überdies in rechtsgenüglicher Weise mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat und diese begründet hat, weshalb die diesbezüglichen Einwände nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung der Asylverfahren zu verneinen, dass im Übrigen, die konkrete Absprache mit den italienischen Behörden betreffend die Übergabe der Beschwerdeführenden an diese im Rahmen der Wegweisungsmodalitäten zu tätigen sein wird, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht des BFM vorliegt (vgl. Beschwerdeeingabe Art. 13 und 15), -- 9 of 16 -E6651/2011 Seite 10 dass sich zusammenfassend entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist, dass sich aus den vorliegenden Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden am 29. August 2011 in Italien daktyloskopisch erfasst wurden und dort um Asyl nachgesucht haben, was in der Beschwerdeschrift auch bestätigt wurde (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 6), dass die Beschwerdeführenden somit die staatsvertraglich vereinbarte Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihres Asylverfahrens grundsätzlich nicht bestreiten, dass folglich Italien vorliegend für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO), dass das Bundesamt somit zu Recht von der Zuständigkeit Italiens ausging, weshalb die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist, wobei noch zu prüfen bleibt, ob sie dorthin auch ausreisen können oder Vollzugshindernisse für die Überstellung nach Italien bestehen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E2010/45 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR, 142.311 [AsylV 1]) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 14 AuG) besteht, dass demnach die Schweiz auch ein Asylgesuch materiell prüfen kann, wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), -- 10 of 16 -E6651/2011 Seite 11 dass die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E.5), dass ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung eines Selbsteintrittsrechts besteht, wenn ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2), dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Schweiz verletze das völkerrechtliche NonRefoulementGebot (Art. 33 FK) und das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 3 EMRK, weil den Beschwerdeführenden mit einem Wegweisungsvollzug nach Italien eine Kettenabschiebung nach Syrien drohe, dass hierzu festzuhalten ist, dass Italien sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK oder des FoK ist, und es sich zudem an die entsprechenden Normen der EU halten muss (insbesondere Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Rechtspraxis davon ausgeht, dass Italien kraft seiner Mitgliedschaft seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4.2), dass dabei grundsätzlich für die Mitgliedstaaten des Dublinsystems vermutet werden darf, sie würden die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten, namentlich das NonRefoulementGebot respektieren, dass bei einer nicht systematisch vorliegenden Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat die Beschwerdeführenden diese Vermutung umstossen können, indem sie nachweisen, dass konkrete Gründe für eine reale Gefahr bestehen, dass ihnen bei einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine völkerrechtswidrige Ausschaffung in ihren Heimatstaat drohe (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D2076/2010 E. 2.6 und 4.11), dass ein solcher Nachweis vorliegend nicht erbracht wurde, -- 11 of 16 -E6651/2011 Seite 12 dass in der Beschwerdeschrift weiter vorgebracht wird, bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien in der Zwischenzeit Untersuchungen durchgeführt worden und es sei eine Operation am 23. Dezember 2011 vorgesehen, dass weiter darauf hingewiesen wurde, das Kind K._______ leide unter akutem Blutmangel und sei anlässlich eines Arzttermins vom 8. Dezember 2011 notfallmässig ins Spital eingewiesen worden, wo es voraussichtlich während mehreren Tagen bleiben müsse und offenbar intravenös behandelt werde, dass die Beschwerdeführenden ferner bei einer Rückkehr nach Italien in eine lebensgefährdende Situation geraten würden, weil Asylsuchende in Italien keinen ausreichenden Zugang zum Asylverfahren und zur Unterkunft hätten, dass mit Eingabe vom 6. Januar 2012 zwei Arztberichte von Dr. med. L._______, vom 17. Dezember 2011, und von Dr. med. M._______, vom 23. Dezember 2011 betreffend die Beschwerdeführerin sowie zwei Arztberichte von Dr. med. N._______ vom 14. Dezember 2011 und vom 5. Januar 2012 betreffend die Tochter K._______ eingereicht wurden, dass gemäss den Arztberichten die Beschwerdeführerin an einer Gastrooesophagealen Refluxkrankheit mit leichter Speiseröhrenentzündung, einer chronischen HelicobacterGastritis und einer Zöliakie (Überempfindlichkeit auf Gluten) leidet, wobei die HelicobacterInfektion eine zehntägige Behandlung und die Zöliakie eine lebenslange glutenfreie Ernährung notwendig mache, dass aus den Arztberichten von Dr. med. N._______ hervorgeht, dass K._______ an einer schweren Eisenmangelanämie bei Fehlerernährung (alimentär bedingt) leidet, wobei eine genetische oder chronische Erkrankung (Thalassämie, Coeliakie) als Ursache ausgeschlossen werde könne, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar derzeit in der Kritik steht (vgl. den in der Beschwerde vom 26. Juli 2011 erwähnten Bericht der SFH vom 18. Juli 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts in Darmstadt vom 20. Januar 2011 [AL 1455/2010, DA, A, 1]), jedoch in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, insgesamt in der Regel kein Vollzugshindernis zu sehen ist, -- 12 of 16 -E6651/2011 Seite 13 dass sich zudem aus den hievor erwähnten eingereichten Arztberichten ergibt, dass die Beschwerdeführerin zwar auf eine lebenslängliche glutenfrei Diät angewiesen ist, dies jedoch mit einer entsprechenden Ernährungsumstellung/anpassung durchführbar ist, dass die übrigen gesundheitlichen Probleme (HelicobacterGastritis) gemäss Arztzeugnis von Dr. med. M._______, vom 23. Dezember 2011 medikamentös behandelt werden können, dass ferner im eingereichten Arztbericht von Dr. med. N._______ vom 5. Januar 2012 betreffend K._______ festgestellt wurde, die schwere Eisenmangelanämie sei alimentär bedingt, wobei eine genetische oder chronische Erkrankung (Thalassämie, Coeliakie) als Ursache ausgeschlossen werden konnte, dass die behandelnde Ärztin zudem darauf hinwies, die Beschwerdeführenden seien dazu angehalten worden, ihrer Tochter eine ausgewogene Ernährung zukommen zu lassen, wobei der Eisenmangel bis zur Normalisierung des Blutbildes mit Eisen substituiert (Maltofer 5 ml täglich) zu erfolgen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich davon ausgeht, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat – vorliegend Italien – könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, da jeder Mitgliedstaat des DublinSystems (so auch Italien) die "Richtline 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2011 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten" (Aufnahmerichtlinie), welche in Art. 16 medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat, dass es somit feststellt, dass die Beschwerdeführenden in Italien bei Bedarf eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen können, zumal Italien über entsprechende Gesundheitsinstitutionen verfügt und bei Bedarf eine Mitteilung über allfällige gesundheitliche Befindlichkeiten der zu übernehmenden Personen an die italienischen Behörden erfolgen kann (vgl. auch BVGE 2010/45, E. 7.6.3 und 7.6.4 sowie E. 8), und dass die angeführten gesundheitlichen Beschwerden derzeit nicht so gravierend sind, als dass sie gesamthaft betrachtet eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen und folglich der Selbsteintritt der Schweiz aus diesem Blickwinkel geboten wäre, -- 13 of 16 -E6651/2011 Seite 14 dass die Beschwerdeführenden im Übrigen bezüglich der geltend gemachten drohenden Übergriffe durch vier syrische Familien in Italien behördlichen Schutz beanspruchen können, weshalb ihre diesbezüglichen Befürchtungen nicht zu einem Verbleib in der Schweiz zu führen vermögen, dass zusammenfassend zum jetzigen Zeitpunkt weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. 29a Abs. 3 AsylV

E6651/2011 Seite 9 Akte A6 S. 8), und anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 23. September 2011 vorbrachte, ihre Kinder seien von den italienischen Behörden "fast gefoltert" worden, worauf das jüngste Kind K._______ beinahe gestorben sei, dass sie indessen ihr eigenes Leiden im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs nicht mehr wiederholte und auch nicht als Hinderungsgrund einer allfälligen Wegweisung nach Italien anführte, dass sich deshalb das BFM nicht veranlasst fühlen musste, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, zumal sich die Beschwerdeführerin bereits seit dem 4. September 2011 in der Schweiz aufhielt und bei akuten Problemen einen Arzt hätte aufsuchen können, dass angesichts von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die italienischen Behörden dadurch, dass sie sich innert Frist zu einer Übernahme der Beschwerdeführenden nicht vernehmen liessen, keine Verweigerung abzuleiten ist, sondern vielmehr davon auszugehen ist, sie hätten dem Ersuchen des BFM vom 4. November 2011 im Sinne der DublinIIVO (implizit) zugestimmt, dass sie im Übrigen gehalten sind, die Prüfung des Asylantrags abzuschliessen bzw. falls dieser bereits abgelehnt worden ist, den Asylsuchenden wiederaufzunehmen und die notwendigen Vorkehrungen tatsächlich umzusetzen (vgl. Art. 16 DublinIIVO), dass somit entgegen den Einwänden in der Beschwerdeschrift, wonach die fehlende Antwort Italiens als Verweigerung anzusehen sei, das BFM damals nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen zu treffen, dass sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung überdies in rechtsgenüglicher Weise mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat und diese begründet hat, weshalb die diesbezüglichen Einwände nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung der Asylverfahren zu verneinen, dass im Übrigen, die konkrete Absprache mit den italienischen Behörden betreffend die Übergabe der Beschwerdeführenden an diese im Rahmen der Wegweisungsmodalitäten zu tätigen sein wird, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht des BFM vorliegt (vgl. Beschwerdeeingabe Art. 13 und 15), -- 9 of 16 -E6651/2011 Seite 10 dass sich zusammenfassend entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist, dass sich aus den vorliegenden Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden am 29. August 2011 in Italien daktyloskopisch erfasst wurden und dort um Asyl nachgesucht haben, was in der Beschwerdeschrift auch bestätigt wurde (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 6), dass die Beschwerdeführenden somit die staatsvertraglich vereinbarte Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihres Asylverfahrens grundsätzlich nicht bestreiten, dass folglich Italien vorliegend für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO), dass das Bundesamt somit zu Recht von der Zuständigkeit Italiens ausging, weshalb die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist, wobei noch zu prüfen bleibt, ob sie dorthin auch ausreisen können oder Vollzugshindernisse für die Überstellung nach Italien bestehen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E2010/45 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR, 142.311 [AsylV 1]) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 14 AuG) besteht, dass demnach die Schweiz auch ein Asylgesuch materiell prüfen kann, wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), -- 10 of 16 -E6651/2011 Seite 11 dass die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E.5), dass ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung eines Selbsteintrittsrechts besteht, wenn ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2), dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Schweiz verletze das völkerrechtliche NonRefoulementGebot (Art. 33 FK) und das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 3 EMRK, weil den Beschwerdeführenden mit einem Wegweisungsvollzug nach Italien eine Kettenabschiebung nach Syrien drohe, dass hierzu festzuhalten ist, dass Italien sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK oder des FoK ist, und es sich zudem an die entsprechenden Normen der EU halten muss (insbesondere Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Rechtspraxis davon ausgeht, dass Italien kraft seiner Mitgliedschaft seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4.2), dass dabei grundsätzlich für die Mitgliedstaaten des Dublinsystems vermutet werden darf, sie würden die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten, namentlich das NonRefoulementGebot respektieren, dass bei einer nicht systematisch vorliegenden Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat die Beschwerdeführenden diese Vermutung umstossen können, indem sie nachweisen, dass konkrete Gründe für eine reale Gefahr bestehen, dass ihnen bei einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine völkerrechtswidrige Ausschaffung in ihren Heimatstaat drohe (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D2076/2010 E. 2.6 und 4.11), dass ein solcher Nachweis vorliegend nicht erbracht wurde, -- 11 of 16 -E6651/2011 Seite 12 dass in der Beschwerdeschrift weiter vorgebracht wird, bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien in der Zwischenzeit Untersuchungen durchgeführt worden und es sei eine Operation am 23. Dezember 2011 vorgesehen, dass weiter darauf hingewiesen wurde, das Kind K._______ leide unter akutem Blutmangel und sei anlässlich eines Arzttermins vom 8. Dezember 2011 notfallmässig ins Spital eingewiesen worden, wo es voraussichtlich während mehreren Tagen bleiben müsse und offenbar intravenös behandelt werde, dass die Beschwerdeführenden ferner bei einer Rückkehr nach Italien in eine lebensgefährdende Situation geraten würden, weil Asylsuchende in Italien keinen ausreichenden Zugang zum Asylverfahren und zur Unterkunft hätten, dass mit Eingabe vom 6. Januar 2012 zwei Arztberichte von Dr. med. L._______, vom 17. Dezember 2011, und von Dr. med. M._______, vom 23. Dezember 2011 betreffend die Beschwerdeführerin sowie zwei Arztberichte von Dr. med. N._______ vom 14. Dezember 2011 und vom 5. Januar 2012 betreffend die Tochter K._______ eingereicht wurden, dass gemäss den Arztberichten die Beschwerdeführerin an einer Gastrooesophagealen Refluxkrankheit mit leichter Speiseröhrenentzündung, einer chronischen HelicobacterGastritis und einer Zöliakie (Überempfindlichkeit auf Gluten) leidet, wobei die HelicobacterInfektion eine zehntägige Behandlung und die Zöliakie eine lebenslange glutenfreie Ernährung notwendig mache, dass aus den Arztberichten von Dr. med. N._______ hervorgeht, dass K._______ an einer schweren Eisenmangelanämie bei Fehlerernährung (alimentär bedingt) leidet, wobei eine genetische oder chronische Erkrankung (Thalassämie, Coeliakie) als Ursache ausgeschlossen werde könne, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar derzeit in der Kritik steht (vgl. den in der Beschwerde vom 26. Juli 2011 erwähnten Bericht der SFH vom 18. Juli 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts in Darmstadt vom 20. Januar 2011 [AL 1455/2010, DA, A, 1]), jedoch in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, insgesamt in der Regel kein Vollzugshindernis zu sehen ist, -- 12 of 16 -E6651/2011 Seite 13 dass sich zudem aus den hievor erwähnten eingereichten Arztberichten ergibt, dass die Beschwerdeführerin zwar auf eine lebenslängliche glutenfrei Diät angewiesen ist, dies jedoch mit einer entsprechenden Ernährungsumstellung/anpassung durchführbar ist, dass die übrigen gesundheitlichen Probleme (HelicobacterGastritis) gemäss Arztzeugnis von Dr. med. M._______, vom 23. Dezember 2011 medikamentös behandelt werden können, dass ferner im eingereichten Arztbericht von Dr. med. N._______ vom 5. Januar 2012 betreffend K._______ festgestellt wurde, die schwere Eisenmangelanämie sei alimentär bedingt, wobei eine genetische oder chronische Erkrankung (Thalassämie, Coeliakie) als Ursache ausgeschlossen werden konnte, dass die behandelnde Ärztin zudem darauf hinwies, die Beschwerdeführenden seien dazu angehalten worden, ihrer Tochter eine ausgewogene Ernährung zukommen zu lassen, wobei der Eisenmangel bis zur Normalisierung des Blutbildes mit Eisen substituiert (Maltofer 5 ml täglich) zu erfolgen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich davon ausgeht, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat – vorliegend Italien – könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, da jeder Mitgliedstaat des DublinSystems (so auch Italien) die "Richtline 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2011 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten" (Aufnahmerichtlinie), welche in Art. 16 medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat, dass es somit feststellt, dass die Beschwerdeführenden in Italien bei Bedarf eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen können, zumal Italien über entsprechende Gesundheitsinstitutionen verfügt und bei Bedarf eine Mitteilung über allfällige gesundheitliche Befindlichkeiten der zu übernehmenden Personen an die italienischen Behörden erfolgen kann (vgl. auch BVGE 2010/45, E. 7.6.3 und 7.6.4 sowie E. 8), und dass die angeführten gesundheitlichen Beschwerden derzeit nicht so gravierend sind, als dass sie gesamthaft betrachtet eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen und folglich der Selbsteintritt der Schweiz aus diesem Blickwinkel geboten wäre, -- 13 of 16 -E6651/2011 Seite 14 dass die Beschwerdeführenden im Übrigen bezüglich der geltend gemachten drohenden Übergriffe durch vier syrische Familien in Italien behördlichen Schutz beanspruchen können, weshalb ihre diesbezüglichen Befürchtungen nicht zu einem Verbleib in der Schweiz zu führen vermögen, dass zusammenfassend zum jetzigen Zeitpunkt weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. 29a Abs. 3 AsylV

1 besteht, dass somit zusammenfassend die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben sind, weshalb das BFM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet hat, dass der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und der jüngsten Tochter K._______ bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden soll; es ist somit sicherzustellen, dass die italienischen Behörden über die Ankunft und die gesundheitliche Problematik und diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der Beschwerdeführenden präzise und umfassend informiert sind und sie auch tatsächlich den Behörden übergeben werden, welche die Verantwortung für sie übernehmen können, dass es dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde obliegt, den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen, dass es den Beschwerdeführenden insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art.

13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR

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E6651/2011 Seite 15 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind, dass angesichts dieser Sachlage der Antrag, dem Rechtsvertreter sei vor der Gutheissung der Beschwerde beziehungsweise vor einem anderen Entscheid in der Sache eine angemessene Frist zum Einreichen einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen, hinfällig wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerenden nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden vorgehend rechtzeitig zu informieren.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

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