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Entscheid

E-671/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

23. Februar 2010Deutsch16 min

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Erwägungen

2.1

S. 240 f.) dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2010 weder die Dublin-II-VO als rechtliche Grundlage noch das zutreffende Zuständigkeitskriterium in deren Kapitel III (Art. 5-14 Dublin-II-VO) bzw. allenfalls Art. 4 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-VO nannte, nach welchem es Italien für die Durchführung der materiellen Prüfung des Asylantrags als zuständig erachtet, dass ein derartiges Unterlassen den sich aus Art. 29 Abs. bis Art. 35 VwVG ergebenden Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Teilgehalt die Begründungspflicht ist, verletzen kann, insbesondere dann, wenn eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Beschwerdeführenden nicht möglich ist (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6), dass aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Italiens „verstanden“ hätten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe überdies weder die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt noch die Zuständigkeit Italien bestritten haben, Seite 8 -- 8 of 13 -E-671/2010 dass ihren drei Eingaben nicht zu entnehmen ist, dass sie den Entscheid des BFM nicht sachgerecht hätten anfechten können, dass im Weiteren das Bundesverwaltungsgericht sich über die Tragweite des Entscheids des BFM ein Bild machen kann, weshalb vorliegend offen bleiben kann, ob die Vorinstanz der Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen ist, dass die Beschwerdeführenden am 25. Oktober 2007 von den italienischen Behörden in der Datenbank Eurodac als Asylsuchende erfasst wurden, dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen nicht innert Frist beantworteten, dass aufgrund der Beweise in den Akten (Befragungen der Beschwerdeführenden, eingereichte Kopien ihrer diversen italienischen Ausweise [carta d'identita, titolo di viaggio per stranieri, allegato minori permesso di soggiorno] und Bericht der „Questura di Viterbo“) davon auszugehen ist, Italien habe den Bescherdeführenden die obgenannten Ausweispapiere gestützt auf Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung [...] (Qualifikationsrichtlinie) ausgestellt, wonach Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird, der mindestens ein Jahr gültig und verlängerbar sein muss, dass deshalb Grund zur Annahme besteht, dass sich die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens auf Art. 9 der Dublin-II-VO stützt, dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c zu Recht annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zu, dass die Beschwerdeführenden die von der Vorinstanz protokollierten Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe wiederholten, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Einwände (mangelhafte Sicherheit in Italien, wirtschaftliche Krise und möglicherweise daraus erfolgende Arbeitslosigkeit) keine Hinderungsgründe für eine Überstellung nach Italien darstellen, Seite 9 -- 9 of 13 -E-671/2010 dass Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Rechtsstaat ist und als solcher die Sicherheit der Beschwerdeführenden im gesetzlichen Rahmen gewährleistet, dass den Beschwerdeführenden, die über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien verfügen, der Zugang zu den italienischen Behörden offen steht, und aus den später nachgereichten Beweismitteln auch keine entscheidwesentlichen anderslautenden Hinweise zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe auf die eingereichten Kopien der Zustimmungsentscheide Italiens in anderen Verfahren verwiesen, wonach empfohlen werde, die Überstellung von „vulnerable subjects“ („sick people, pregnant women or women with newborn children, elderly people, seriously physically or mentally handicapped people, or people who showed disruptive behaviour“) nach Möglichkeit zu vermeiden, weshalb ihre Beschwerde auch unter diesem Aspekt zu prüfen sei, dass die Beschwerdeführenden mit diesen Vorbringen den Selbsteintritt der Schweiz auf ihr Asylgesuch gemeint haben dürften, was sich durch die nachgereichte Beschwerdeergänzung bestätigen liess, dass zum Einen nicht zu erkennen ist, inwiefern die Beschwerdeführenden unter die obgenannten „vulnerable subjects“ fallen, zum Anderen eine derartige Empfehlung des ersuchten Staates an den ersuchenden Staat keine Bindungswirkung enfaltet, dass der Selbsteintritt der Schweiz in der Beschwerdeergänzung mit der prekären Situation für Asylsuchende und Personen mit einem Aufenthaltsstatus in Italien und mit den dortigen Zuständen, welche als unmenschlich und als Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu verstehen seien, begründet wird, dass die nachgereichten Beweismittel zwar auf gewisse allgemeine Missstände seitens des italienischen Asylsystems hinweisen, die Beschwerdeführenden als Inhaber einer gültigen Aufenthaltsbewilligung bei einer Rückkehr nach Italien indessen nicht wieder ein Asylverfahren durchlaufen müssen (vgl. BM2), dass – ohne die teilweise prekären Verhältnisse für Asylsuchende in Italien zu verkennen – dem Bundesverwaltungsgericht keine beSeite 10 -- 10 of 13 -E-671/2010 gründeten Anhaltspunkte vorliegen, Italien würde die völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere Art. 3 EMRK, nicht einhalten, oder es würden andere Umstände eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien verhindern, dass das Bundesverwaltungsgericht somit keinen Grund erkennt, weshalb das BFM von der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätte Gebrauch machen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellen, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittrechts oder gegebenenfalls – falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das in der Beschwerdeergänzung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Seite 11 -- 11 of 13 -E-671/2010 Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Seite 12 -- 12 of 13 -E-671/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 13

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