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Entscheid

E-6711/2017

9. Januar 2018Deutsch16 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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E-6711/2017 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-6711/2017 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen, wird nicht eingetreten.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:

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