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Entscheid

E-6715/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

7. Januar 2013Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

342.

f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639), dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinn von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Finnland somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9), weshalb die Überstellung nach Finnland -- 6 of 9 -E-6715/2012 Seite 7 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verfügt wurde und zu bestätigen ist, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass aber die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer weit fortgeschrittenen Schwangerschaft momentan äusserst fraglich ist (vgl. dazu sogleich), aufgrund der Akten aber nicht von einer dauerhaften Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen ist, dass nämlich gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden der Vollzug erst dann als unmöglich zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person sich allen angeordneten Vollzugsmassnahmen unterzogen hat und trotzdem absehbar ist, dass sie noch länger als ein Jahr in der Schweiz verbleiben wird, bis die Vollzugsmassnahmen zum Erfolg führen (vgl. EMARK 2002 Nr. 17 E. 6, mit weiteren Hinweisen), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der mit Telefax vom 28. Dezember 2012 angeordnete Vollzugsstopp demnach aufzuheben ist, dass das Gericht bei der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist Zurückhaltung übt und die Vorinstanz nur bei offensichtlicher Unangemessenheit der Frist anweist, eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 S. 552, mit weiteren Hinweisen), dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug von Wegweisungen nach Finnland technisch auf dem Luftweg abgewickelt wird und die meisten Fluggesellschaften Schwangere ab der 34. oder 36. Schwangerschaftswoche grundsätzlich nicht mehr befördern, wobei einige die Grenze bereits bei der 32. Woche setzen, -- 7 of 9 -E-6715/2012 Seite 8 dass sich die Beschwerdeführerin aktuell mindestens in der 30. Schwangerschaftswoche befindet, dass die technische Vorbereitung einer Flugreise erfahrungsgemäss ebenfalls einige Zeit in Anspruch nimmt, dass auch das BFM in seiner Verfügung darauf hinweist, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung berücksichtigt werde, dass dieser Hinweis mit der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2012 nicht zu vereinbaren sein dürfte, worin die Beschwerdeführenden aufgefordert werden, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit am 31. Dezember 2012 bzw. implizit am Tag nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung zu verlassen, dass unter diesen Umständen das BFM allenfalls eine wiedererwägungsweise Anpassung ihrer Verfügung betreffend den angeordneten sofortigen Wegweisungsvollzug an das zu diesem Zeitpunkt wegen der Schwangerschaft bestehende allfällige Vollzugshindernis vorzunehmen haben wird, dass indessen zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass besteht von Seiten des Gerichts die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, zumal dies auch von den Beschwerdeführenden nicht beantragt wurde, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-6715/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-6715/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der mit Telefax vom 28. Dezember 2012 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Martina Stark Versand:

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