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Entscheid

E-6769/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

23. Februar 2012Deutsch9 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

83.

Abs. 1 AuG), dass der Beschwerdeführer die Feststellung des BFM, er unterhalte keine eheähnliche Beziehung zu seiner Schweizer Freundin, nicht bestritten hat, womit den Akten in der Tat keine Anhaltspunkte für einer Verletzung der Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Familienlebens) zu entnehmen sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch sonst in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, -- 5 of 7 -E6769/2011 Seite 6 weil keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen RefoulementVerbots oder für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass Vorbereitungsmassnahmen im Hinblick auf eine allfällige Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin auch vom Ausland aus weiter geführt werden könnten, dass sich aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 14 AuG zu erachten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG), diese mit dem am 4. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E6769/2011 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E6769/2011 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

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