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Entscheid

E-6776/2009

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

8. Januar 2010Deutsch20 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

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Erwägungen

130.

f.), Seite 6

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E-6776/2009 dass aufgrund dieser Schilderung eher die Vermutung entsteht, die Beschwerdeführerin sei über einen anderen als den angegebenen Reiseweg in die Schweiz gelangt, dass der aufgeführte Grund (sie sei ein Kind gewesen), weshalb sie keinen äthiopischen Identitätsausweis habe, nicht glaubhaft erscheint, da sie eigenen Angaben zufolge bei der Ausreise bereits 21 Jahre alt gewesen ist, dass auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, in Äthiopien müsse man sich nicht ausweisen, es genüge, wenn angegeben werde, in welcher Kebele (kleinste Verwaltungseinheit in Äthiopien) und in welchem Haus man lebe (vgl. act. A11 S. 3 F 8 f) als unbehelflicher Erklärungsversuch beurteilt wird und das Bundesverwaltungsgericht nicht überzeugt, dass die diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe sich darauf beschränken, ihre Vorbringen zu wiederholen, dass sie mit ihrer Bemerkung, sie besässe keine Reise- und Identitätsdokumente und das BFM solle doch bei ihr zu Hause nachfragen, ihr sei es von der Schweiz aus nicht möglich, unkooperatives Verhalten zum Ausdruck bringt, zumal es ihr obliegt, ihre Identität glaubhaft darzulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb zur Überzeugung gelangt, die Beschwerdeführerin wolle ihre Identitätsdokumente den Behörden verheimlichen, dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM zu Recht festhielt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge, ausser den vier Mitnahmen durch die Polizei (vgl. A11 S. 10 F. 89) keine weiteren Probleme mit äthiopischen Behörden oder Organisationen hatte und und auch sonst nie in Haft gewesen war (vgl. act. A11 S. 10 F. 91 f), Seite 7 -- 7 of 12 -E-6776/2009 dass die vorgebrachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin sich zudem nicht als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, dass auf Beschwerdeebene keine Einwände gegen die bestrittenen Asylvorbringen vorgebracht wurden, dass die Beschwerdeführerin auch zum heutigen Zeitpunkt in Äthiopien keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung vom 2. Oktober 2009 und der Direktanhörung vom 19. Oktober 2009 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entgegen, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden konnte (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der Seite 8 -- 8 of 12 -E-6776/2009 strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr hindeuten würde, weshalb die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, dass die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sind, Seite 9 -- 9 of 12 -E-6776/2009 dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, ausser es sei mit einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen, welche eine menschenwürdige Existenz nicht mehr gewährleiste, weil die erforderliche Behandlung zur Abwendung dieser Folgen im Heimatland nicht erhältlich ist (vgl. EMARK 2003 Nr.

E-6776/2009 dass aufgrund dieser Schilderung eher die Vermutung entsteht, die Beschwerdeführerin sei über einen anderen als den angegebenen Reiseweg in die Schweiz gelangt, dass der aufgeführte Grund (sie sei ein Kind gewesen), weshalb sie keinen äthiopischen Identitätsausweis habe, nicht glaubhaft erscheint, da sie eigenen Angaben zufolge bei der Ausreise bereits 21 Jahre alt gewesen ist, dass auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, in Äthiopien müsse man sich nicht ausweisen, es genüge, wenn angegeben werde, in welcher Kebele (kleinste Verwaltungseinheit in Äthiopien) und in welchem Haus man lebe (vgl. act. A11 S. 3 F 8 f) als unbehelflicher Erklärungsversuch beurteilt wird und das Bundesverwaltungsgericht nicht überzeugt, dass die diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe sich darauf beschränken, ihre Vorbringen zu wiederholen, dass sie mit ihrer Bemerkung, sie besässe keine Reise- und Identitätsdokumente und das BFM solle doch bei ihr zu Hause nachfragen, ihr sei es von der Schweiz aus nicht möglich, unkooperatives Verhalten zum Ausdruck bringt, zumal es ihr obliegt, ihre Identität glaubhaft darzulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb zur Überzeugung gelangt, die Beschwerdeführerin wolle ihre Identitätsdokumente den Behörden verheimlichen, dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM zu Recht festhielt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge, ausser den vier Mitnahmen durch die Polizei (vgl. A11 S. 10 F. 89) keine weiteren Probleme mit äthiopischen Behörden oder Organisationen hatte und und auch sonst nie in Haft gewesen war (vgl. act. A11 S. 10 F. 91 f), Seite 7 -- 7 of 12 -E-6776/2009 dass die vorgebrachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin sich zudem nicht als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, dass auf Beschwerdeebene keine Einwände gegen die bestrittenen Asylvorbringen vorgebracht wurden, dass die Beschwerdeführerin auch zum heutigen Zeitpunkt in Äthiopien keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung vom 2. Oktober 2009 und der Direktanhörung vom 19. Oktober 2009 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entgegen, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden konnte (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der Seite 8 -- 8 of 12 -E-6776/2009 strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr hindeuten würde, weshalb die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, dass die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sind, Seite 9 -- 9 of 12 -E-6776/2009 dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, ausser es sei mit einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen, welche eine menschenwürdige Existenz nicht mehr gewährleiste, weil die erforderliche Behandlung zur Abwendung dieser Folgen im Heimatland nicht erhältlich ist (vgl. EMARK 2003 Nr.

24 E. 5a), dass ebensowenig ein qualitativ tieferer Standard der medizinischen Infrastruktur sowie der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland einen Aufenthalt in der Schweiz zu begründen vermag (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157; EMARK 2004 Nr. 7 E 5d S. 52), dass dem Bundesverwaltungsgericht bis heute - entgegen des in der Instruktionsverfügung verlangten detaillierten Arztberichts - nur die bereits erwähnte ärztliche Bestätigung des sie behandelnden Hausarztes vom 24. November 2009 vorliegt, aus der hervorgeht, dass ein unklarer Sehverlust festgestellt worden war und die Beschwerdeführerin an einen augenärztlichen Facharzt überwiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Zeitpunkt in Kenntnis dieses ärztlichen Kurzberichts nicht annehmen muss, es bestehe im Sinne der obgenannten Rechtsprechung ein Wegweisungsvollzugshindernis, dass deshalb ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Äthiopien auch aus gesundheitlicher Sicht zumutbar erscheint, dass der Beschwerdeführerin, die die meiste Zeit ihres Lebens in Äthiopien und im Sudan verbracht hat, zuzumuten ist, sich in ihrer Heimat eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, und davon auszugehen ist, dass sie auf ihre Arbeitserfahrung als (...) und auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), Seite 10 -- 10 of 12 -E-6776/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Seite 11 -- 11 of 12 -E-6776/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 12

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