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Entscheid

E-6780/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

28. Dezember 2011Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

240.

f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, -- 6 of 11 -E6780/2011 Seite 7 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der DublinIIVO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2010 in Rumänien illegal in das Hoheitsgebiet eingereist war, ein Asylgesuch stellte und dabei daktyloskopisch erfasst wurde, dass die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 16. November 2011 – und damit innerhalb der in Art. 20 Abs. Bst.b DublinIIVO vorliegend vorgesehenen zweiwöchigen Frist – einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. Akten BFM A14/1), dass somit Rumänien für die Prüfung des am 6. Oktober 2011 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, er habe Rumänien verlassen, weil die dortige Situation für Asylsuchende sehr schlimm und er von den rumänischen Behörden aufgefordert worden sei, nach Afghanistan zurückzukehren, dass ihm bei einer Wegweisung nach Rumänien eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten und eine Ausschaffung nach Afghanistan drohe, was im Übrigen aus dem zu den Akten gereichten Schreiben der rumänischen Behörden hervorgehe, dass sein Leben in Rumänien unter diesen Umständen in Gefahr sei, er Angst habe, dort inhaftiert zu werden und in Afghanistan verfolgt werde, -- 7 of 11 -E6780/2011 Seite 8 dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in seiner Rechtsmitteleingabe die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens explizit bestreitet, dass Rumänien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, dass Rumänien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat, dass Rumänien zudem im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde und mit der Aufnahme in die EU im Jahre 2007 den Acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat, dass – entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe – keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Rumänien generell oder im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die rumänischen Behörden würden ihn bei einer allfälligen Wiedereinreise in deren Hoheitsgebiet für mindestens sechs Monate in Haft nehmen und ihn nach Afghanistan ausschaffen, vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen vermag, dass in der Beschwerde und mit beigelegtem Schreiben des Innenministeriums der Stadt G._______ denn auch nicht nachgewiesen wird, Rumänien verletze in systematischer Weise seine ihm obliegenden völkerrechtlichen Mindestverpflichtungen, da mit dem Umstand, dass Rumänien das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, nicht feststeht, die rumänischen Behörden werden ihn nach Afghanistan zurückschaffen, dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, kein Grund ist, eine Rückführung nach Rumänien auszuschliessen, -- 8 of 11 -E6780/2011 Seite 9 dass überdies keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, Rumänien würde das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren prüfen und die ihm obliegenden völkerrechtlichen Verpflichtungen allenfalls verletzen, dass eine Überstellung nach Rumänien diesen Erwägungen gemäss zulässig ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnisse in Rumänien noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO besteht, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Rumänien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr nach Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen erscheinen liessen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, -- 9 of 11 -E6780/2011 Seite 10 dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass demnach die mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 angeordnete vorsorgliche Massnahme (vorläufiger Vollzugsstopp) aufzuheben ist, dass der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass demnach die mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 angeordnete vorsorgliche Massnahme (vorläufiger Vollzugsstopp) aufzuheben ist, dass der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E6780/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:

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