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Entscheid

E-6782/2011

Vollzug der Wegweisung

14. Februar 2012Deutsch10 min

Vollzug der Wegweisung (Abweisung eines Wiedererwä... Vollzug der Wegweisung (Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs); Verfügung des BFM vom 15. November 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

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Erwägungen

37.

VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf eine einlässliche Instruktion des Beschwerdeverfahrens und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, nachdem der Entscheid in der Sache selbst direkt erfolgen kann, -- 5 of 9 -E6782/2011 Seite 6 dass bei dieser Sachlage der Beschwerdeantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass das BFM trotz der Mitteilung vom 21. Dezember 2011 betreffend den unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers davon ausgehen durfte, der Rechtsvertreterin sei der Aufenthalt bekannt, und auf das Wiedererwägungsgesuch eintrat, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch nach herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen), dass im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches das Vorliegen neuer erheblicher Sachverhaltselemente behauptet wird, so dass das BFM demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung ausführte, der Beschwerdeführer habe in seinem ersten und zweiten Asylverfahren unglaubhafte Aussagen zu seiner Verfolgungssituation gemacht, dass diese Einschätzung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs keine stichhaltigen, neuen Hinweise für die von ihm behauptete Verfolgungssituation im Heimatland vorträgt und keinerlei Beweismittel einreicht, welche seine auf blosse Behauptungen beschränkte Argumentation stützen würden, -- 6 of 9 -E6782/2011 Seite 7 dass die bisherigen Schilderungen des Beschwerdeführers, namentlich zu seinem Verhältnis zur PKK und zu seinen Tätigkeiten innerhalb dieser Organisation, als widersprüchlich und unsubstanziiert qualifiziert werden müssen, dass daher seine Vorbringen im Wiedererwägungsverfahren, die im Wesentlichen auf der Behauptung beruhen, er werde nach wie vor aus politischen Gründen und wegen seiner PKKZugehörigkeit behördlich verfolgt, ins Leere stossen, dass auch das in der Beschwerde vorgetragene Vorbringen, die Asylbehörden könnten die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers selbst recherchieren, angesichts der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 AsylG unbehelflich bleibt, dass es nach ständiger Praxis und Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden, konkretisierten Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt, dass auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf bestehende gesundheitliche Probleme nicht weiter konkretisiert oder mit ärztlichen Berichten untermauert werden, weshalb keine hinreichenden Anhaltpunkte für ein irgendwie geartetes Wegweisungshindernis medizinischer Art vorhanden sind, dass dem BFM sodann bezüglich der Bewertung der Vorbringen, es handle sich weder um wiedererwägungsrechtlich relevante Tatsachen noch um eine seit der früheren Verfügung veränderte Sachlage, zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer zusammenfassend keine erheblichen Vorbringen geltend machen konnte, die zu einer Wiedererwägung hätten führen müssen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 7 of 9 -E6782/2011 Seite 8 dass sich die Beschwerdevorbringen als offensichtlich aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive –verbeiständung abzuweisen ist, dass demzufolge die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E6782/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E6782/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:

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