Lexipedia

Entscheid

E-6875/2013

Vollzug der Wegweisung

19. Dezember 2013Deutsch16 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Nov... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:33:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:33:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

7.

AsylG) ausgesetzt, da diese Frage bejahendenfalls direkte Auswirkungen auf die Beurteilung der Zumutbarkeit (und Zulässigkeit) des Wegweisungsvollzuges hätte, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG) und beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-- 7 of 12 -E-6875/2013 Seite 8 richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 AsylG Person den Verfolgungsbegriff erfüllen, die im Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen glaubhafter- oder erwiesenermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylbeachtlich, dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann und aus dem Umstand, dass sie sich weitgehend mit den betreffenden Erwägungen gemäss Verfügung vom 16. Oktober 2013 decken, kein Beanstandungspotenzial mehr zu erblicken ist, da diese Erkenntnisse nunmehr entsprechend der kassatorischen Anweisung im Urteil E-6073/2013 praxiskonform in die Form eines materiellen Entscheides (statt eines Nichteintretensentscheides nach Art. 34 Abs. 1 AsylG) gekleidet sind und das BFM auch die Einwände gemäss Beschwerde vom 25. Oktober 2013 in die Beurteilung mit einbezogen und zutreffend gewürdigt hat, wogegen die Beschwerdeführenden keine weiteren Gegenargumente substanzieller Art mehr ins Feld führen, -- 8 of 12 -E-6875/2013 Seite 9 dass den Verfolgungsvorbringen daher keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit zukommt und aus ihnen kein Vollzugshindernis abgeleitet werden kann, weshalb sich nähere Erörterungen zu den vielfältig aufgetretenen Unglaubhaftigkeitselementen in den Sachverhaltsvorbringen erübrigen, dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im genannten konnexen Urteil E-6073/2013 festgestellt hat, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt richtig und vollständig festgestellt wurde und dies auch mit Bezug auf die nunmehr angefochtene neue Verfügung zutrifft, dass sich der Hauptfokus der vorliegenden Beschwerde auf das Geltendmachen individueller Unzumutbarkeitsgründe (v.a. medizinischer, kindesschutzrelevanter und arbeitsmarktlicher Art) richtet, diese Argumente aber vorliegend offensichtlich unbehelflich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und diesbezüglich wiederum auf die vorinstanzlichen Erwägungen (dort E. III/2) zu verweisen ist, dass mit Bezug auf die in der Beschwerde erhobenen Einwände zunächst festzuhalten ist, dass es sich bei einer Schwangerschaft als solcher nicht um eine Krankheit handelt, das BFM ferner dem Umstand der Fortgeschrittenheit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mittels angemessener Erstreckung der Ausreisefrist Rechnung getragen hat und eine eigentliche Problemschwangerschaft weder geltend gemacht wird noch aus den Akten hervorgeht, dass auch anderweitige Vollzugshindernisse medizinischer Art bei sämtlichen Beschwerdeführenden weder aktenkundig sind noch glaubhaft erscheinen, zumal bereits im Urteil E-6073/2013 erwogen wurde, "dass die auf Beschwerdestufe geltend gemachten Krankheiten und Reiseunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin und den Kindern im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht ansatzweise geltend gemacht wurden, in der Beschwerdeschrift jeglicher Konkretisierung und Substanziierung entbehren -- 9 of 12 -E-6875/2013 Seite 10 und auch den Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen sind", dass bis zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls keine diesbezüglichen Beweismittel oder – auch nur vage – Konkretisierungen oder Substanziierungen hinzugekommen sind, dass hinsichtlich des Einwandes, wonach nichts und niemand die Mutterund Kindersterblichkeit in ihrer Heimat ausschliessen könne, die Krankenversicherungsdeckung begrenzt sei und die Berufserfahrungen des Beschwerdeführers weder eine dauerhafte Arbeitsstelle noch eine Existenzsicherung für die ganze Familie garantierten, erneut darauf aufmerksam zu machen ist, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass es somit nicht Sache der Asylbehörden ist, Garantien für den Ausschluss jeglicher denkbarer Gefährdungsmomente zu liefern, sondern die Beschwerdeführenden solche konkret, substanziell und mindestens glaubhaft darzutun haben, was ihnen vorliegend aber offensichtlich nicht gelingt, dass sich weitere Erörterungen zum Thema der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass im Übrigen die neuerlich erhobenen Rügen einer Verletzung des Gutglaubensschutzes und der Stereotypizität der Entscheidbegründung nach wie vor nicht nachvollziehbar sind und jeglicher Grundlage entbehren, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, -- 10 of 12 -E-6875/2013 Seite 11 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass es sich aufgrund des Erwogenen und der gesamten Akten und Umstände erübrigt, auf den Inhalt der Beschwerde näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der bloss behaupteten, jedoch nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite)

-- 11 of 12 --

E-6875/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-6875/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:

-- 12 of 12 --