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Entscheid

E-6932/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

19. Dezember 2013Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. November 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_reg');

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Erwägungen

342.

f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4‒7.5, S. 637 ff.),

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E-6932/2013 Seite 6 dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Einwände gegen eine allfällige Überstellung nach Sri Lanka bei den französischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, dass seine Überstellung nach Frankreich gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstösst, dass der Hinweis auf einen (…), der mit seiner Frau in B._______ lebe, zu dem er eine sehr gute Beziehung habe und welcher für ihn sorge, die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen vermag, da gemäss Art. 7 i.V.m. Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie umfasst, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, weshalb kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) vorliegt, dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), -- 6 of 8 -E-6932/2013 Seite 7 dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Dokumente einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass der Antrag auf Beizug der Asylverfahrensakten vor den französischen Behörden von Amtes wegen und die Beweisofferte (Parteibefragung) abgewiesen werden, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und der mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 angeordnete Vollzugsstopp aufzuheben ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-6932/2013 Seite 6 dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Einwände gegen eine allfällige Überstellung nach Sri Lanka bei den französischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, dass seine Überstellung nach Frankreich gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstösst, dass der Hinweis auf einen (…), der mit seiner Frau in B._______ lebe, zu dem er eine sehr gute Beziehung habe und welcher für ihn sorge, die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen vermag, da gemäss Art. 7 i.V.m. Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie umfasst, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, weshalb kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) vorliegt, dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), -- 6 of 8 -E-6932/2013 Seite 7 dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Dokumente einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass der Antrag auf Beizug der Asylverfahrensakten vor den französischen Behörden von Amtes wegen und die Beweisofferte (Parteibefragung) abgewiesen werden, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und der mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 angeordnete Vollzugsstopp aufzuheben ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-6932/2013 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:

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