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Entscheid

E-6935/2008

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

24. Juni 2011Deutsch10 min

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ... Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2008 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

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Erwägungen

84.

Abs. 1 AuG), dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls -- 5 of 9 -E-6935/2008 Seite 6 wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Fragen bilden, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder diese aufzuheben ist und ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 3 AuG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 1 und 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) zulässig ist, da – wie rechtskräftig festgestellt – es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und keine Anhaltspunkte für eine ihm im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung erkennbar sind, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tschetschenien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2008 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zutreffend festgehalten hat, -- 6 of 9 -E-6935/2008 Seite 7 dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien kontinuierlich nachhaltig verbessert hat und dort keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht, dass auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 10. September 2008 nicht geeignet sind, an der Einschätzung des BFM etwas zu ändern, zumal der Beschwerdeführer grossenteils seine bereits in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2004 geltend gemachten Vorbringen nochmals darlegt, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52), dass des Weiteren der Beschwerdeführer, dessen Vorbringen nicht als glaubhaft zu erachten sind, keiner Kategorie von Personen zuzuordnen ist, welche weiterhin konkret gefährdet sein könnten (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3 S. 759), weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch diesbezüglich zu bejahen ist, dass sich der Beschwerdeführer zudem, trotz hängigen Beschwerdeverfahrens einen russischen Pass hat ausstellen lassen, um seine Familie in Tschetschenien besuchen zu können, weshalb klar davon ausgegangen werden muss, dass er auch subjektiv keine Furcht vor einer Reise nach Tschetschenien empfand, dass in Tschetschenien seine ganze Familie lebt, weshalb er über ein genügendes Beziehungsnetz verfügt, dass nach vorstehenden Erwägungen der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen und der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen Reisepasses ist, dass nach dem Gesagten das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeausführungen, wonach es unverhältnismässig sei, dem Beschwerdeführer kurz vor dem Erhalt der B-Bewilligung die F-Aufenthaltsbewilligung zu entziehen, zu keiner anderer Beurteilung zu -- 7 of 9 -E-6935/2008 Seite 8 führen vermögen und es dem Beschwerdeführer offensteht, gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Bstn. a-c AsylG – falls er dies nicht bereits getan hat – bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. November 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. November 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-6935/2008 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:

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