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Entscheid

E-6968/2023

Datenschutz

29. Mai 2024Deutsch9 min

Datenschutz; Verfügung des SEM vom 14. November 20... Datenschutz; Verfügung des SEM vom 14. November 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

6.

DSG; Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Eintragung des Geburtsdatums im ZEMIS-Register ist, dass im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse die Frage zu klären ist, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4), dass Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und insbesondere ihre Identität offenzulegen haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), wobei amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, -- 4 of 8 -E-6968/2023 Seite 5 nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer E-3958/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass das SEM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, da der Kopie des Impfausweises aus Sierra Leone aufgrund der leichten Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit keine genügende Beweiskraft zukommt, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Angaben und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu seinem Alter insofern inkohärent ausgefallen sind, als er auf dem selbständig auszufüllenden Personalienblatt des SEM andere Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hatte als in der nachfolgenden Erstbefragung und er diesen Widerspruch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht aufzulösen vermochte (vgl. SEM-Akten A1; A17 F1.06; A42), dass das vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 25. Juli 2023 festhält, in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am (…) ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von

17.6

Jahren, womit das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter im Zeitpunkt des Gutachtens von 15 Jahren und 7 Monaten) nicht zutreffen könne, dass sich das vorliegende Gutachten nach Auffassung des Gerichts als schlüssig und widerspruchsfrei erweist und das Gericht keinen Anlass hat, die Befunde der Experten und Expertinnen der Rechtsmedizin, welche gemäss Gutachten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erhoben worden sind, anzuzweifeln (vgl. Urteil des BVGer E-887/2024 vom 16. Februar 2024 E. 7.3 m.w.H), dass somit das SEM richtigerweise feststellte, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Geburtsdatum gemäss dem Altersgutachten vom 25. Juli 2023 aufgrund der wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen kann, dass mit der Vorinstanz in ihrer ersten Vernehmlassung festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Alterseinschätzungen Dritter nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da diese nicht auf eine objektive Einschätzung ausgelegt zu sein scheinen, -- 5 of 8 -E-6968/2023 Seite 6 sondern eine Motivation und ein Ziel mit Blick auf das Asylverfahren erkennen lassen und die wesentlichen Aussagen, insbesondere aus dem Arztbericht, dem SEM bereits im Zeitpunkt seines Entscheids bekannt waren sowie in diesem berücksichtigt wurden (vgl. SEM-Akte A30), dass mit der Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung festzustellen ist, dass sich nicht erschliesst, weshalb der Beschwerdeführer zwar einen Impfausweis einreichte, der im vorinstanzlichen Verfahren für nicht rechtsgenüglich befunden wurde, die Identitätskarte aus Sierra Leone ohne Ausstellungsdatum und mit Foto, das kein (kleines) Kind mehr zeige, auf deren käufliche Erhältlichkeit die Vorinstanz hinweist, jedoch erst auf Beschwerdeebene nachreichte, dass in der Replik wenig überzeugend geltend gemacht wird, die Bedeutung der Beibringung von Identitätsdokumenten im Asylverfahren habe sich dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer nicht erschlossen, was wiederum seine Minderjährigkeit bestätigen würde, dass bei dieser Ausgangslage insgesamt nicht davon ausgegangen werden kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass vielmehr das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum eine zu grosse Abweichung von den Ergebnissen des Altersgutachtens aufweist und somit das vom SEM – gestützt auf das wissenschaftliche Gutachten – im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (…) das wahrscheinlichere ist und deshalb unverändert und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu belassen ist, dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen Eintrag Bundesrecht nicht verletzt hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG); diesem jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden.

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E-6968/2023 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-6968/2023 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([…]) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

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E-6968/2023 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziff. 1 dieser Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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