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Entscheid

E-6977/2011

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

9. Januar 2012Deutsch12 min

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung de... Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

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Erwägungen

5.

Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nur Personen, schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen, dass die Vorinstanz zutreffend erwog, dass – nachdem mit Verfügung vom 22. April 2010 rechtskräftig die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt worden ist – das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann, -- 5 of 10 -E6977/2011 Seite 6 dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig erweist und es sich daher erübrigt, auf diesbezügliche Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der SchweizerischenEidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er werde noch immer von der EPDP in Sri Lanka verfolgt, bereits mit Verfügung vom 22. April 2010 rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt wurden und daher nicht gehört werden können, dass sich aus den Akten ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusse eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§124127, mit weiteren Hinweisen), dass seine Vorbringen, er laufe bei einer Rückkehr Gefahr, gefoltert zu werden – wie dargelegt – bereits rechtskräftig als unglaubhaft erachtet worden sind, dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im -- 6 of 10 -E6977/2011 Seite 7 Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –, die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818), dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011, aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in Sri Lanka, die seit 1. März 2011 angewendete Praxis des BFM bestätigte, wonach unter anderem der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des VanniGebiets – grundsätzlich zumutbar ist, dass sich dabei eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des Zeitablaufs aufdrängt, dass für eine Person, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die aktuellsten Lebens und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen sind, dass der knapp (…)jährige Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, aus der Provinz Jaffna im Norden Sri Lankas stammt, wo er vor seiner Ausreise auch gelebt hat, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka am (…) 2010 (vgl. A1 S. 7) erfolgte und daher nicht längere Zeit zurückliegt, dass er somit mit den dortigen Verhältnissen noch bestens vertraut ist und sich auch zahlreiche Verwandte ([…]) dort befinden und am Herkunftsort wohnhaft sind (vgl. A1 S. 4), dass die Vorinstanz daher berechtigterweise von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen ist, -- 7 of 10 -E6977/2011 Seite 8 dass angesichts des sehr jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner Schuldbildung ([…] im Gymnasium; vgl. A1 S. 3), davon auszugehen ist, dass er in Sri Lanka auch beruflich wird Fuss fassen können, dass auch keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer allenfalls geschlossen werde müsste, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, dass die Frage der Integration in der Schweiz im vorliegenden Verfahren nicht relevant ist, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange messen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos geworden ist, -- 8 of 10 -E6977/2011 Seite 9 dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) – unbesehen der belegten Mittellosigkeit – abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E6977/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E6977/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Sarah Diack Versand:

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