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Entscheid

E-6979/2011

Asyl und Wegweisung

23. Januar 2012Deutsch12 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Deze... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2011 / Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

19.

VwVG), ihnen indessen sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7, EMARK 1998 Nr. 34) und LinguaAnalysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Herkunftstäuschung zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d), dass die vorliegende LinguaAnalyse fundiert, sehr differenziert und in allen Teilen der Begründung überzeugend ausgefallen ist, weshalb sie zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass das BFM in seiner Verfügung vom 17. November 2011, mit welcher der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Abklärungsergebnis gewährt wurde, den wesentlichen Inhalt der Analyse -- 6 of 10 -E6979/2011 Seite 7 in umfassendem Umfang wiedergegeben und damit den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs und des fairen Prozesses Genüge getan hat (EMARK 2003 Nr. 14 E. 9), dass die LinguaAnalyse mit hinreichender Aussagekraft erkennen lässt, dass die Beschwerdeführerin nicht hauptsächlich in dem von ihr genannten geografischen Raum und somit nicht in Tibet sozialisiert wurde, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der Herkunft der Beschwerdeführerin auch nicht nur ansatzweise Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen, wenn bloss vorgebracht wird, das BFM wüsste, dass sie aus dem Tibet stamme, und dies der Aktenlage widerspricht, dass die gesamten Akten und Umstände das klar überwiegend wahrscheinliche Bild eines eigentlichen Sachverhaltskonstrukts und einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit der ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht (Art. 8 insb. Abs. 1 Bst. a AsylG) verletzenden Beschwerdeführerin zeichnen, dass die Beschwerdeführerin demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche -- 7 of 10 -E6979/2011 Seite 8 Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, die amtliche Prüfungspflicht bezüglich die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges finde ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person und es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiere und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit bestehen würden, -- 8 of 10 -E6979/2011 Seite 9 dass auf die weitere zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schliesslich möglich ist, da in objektiver Hinsicht keine Vollzugshindernisse erkennbar sind (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E6979/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E6979/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin auf erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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