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Entscheid

E-6984/2011

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

19. Januar 2012Deutsch14 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

6.

AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf das Einfordern einer Beschwerdeverbesserung indessen praxisgemäss verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann, dass auf die frist und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass gemäss Art. 111 Bst. e AsylG der Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet und den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, dass hier eine solche Beschwerde vorliegt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, -- 4 of 9 -E6984/2011 Seite 5 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und dass gestützt auf Art. 20 Abs.

3 AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort -- 5 of 9 -E6984/2011 Seite 6 beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor Gültigkeit), dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vom 13. Dezember 2011 keine prozessualen Rügen erhob, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea gegeben sein könnte, dass er sich jedoch bereits seit mehr als einem Jahr im Sudan aufhält, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch zu prüfenden Frage, ob die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden könne, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführer habe sich beim UNHCR gemeldet und dieses habe ihm Schutz gewährt, dass der Beschwerdeführer vorbringt, ein Verbleib im Sudan sei für ihn nicht zumutbar und ausserdem befürchte er eine Deportation nach Eritrea, wo er verfolgt sei, dass die Argumente des Beschwerdeführers jedoch nicht derart sind, dass es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen, dass es ihm unbenommen ist, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden und er grundsätzlich in der Tat die Möglichkeit hat, sich wieder in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls er sich -- 6 of 9 -E6984/2011 Seite 7 an seinem aktuellen Aufenthaltsort ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollte, dass zwar in letzter Zeit von der Deportation von rund 300 Eritreern in den Heimatstaat berichtet wird (vgl. etwa den UNHCRBericht "Dismay at new deportation of Eritreans by Sudan" vom 18.10.2011 www.unhcr.org/print/4e9d47269.html besucht am 2.11.2011]), dass sich angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, allein daraus jedoch noch keine generelle Gefahr der Rückschiebung ergibt und den Akten auch kein besonderes Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das ihn der konkreten Gefahr einer Deportation aussetzen könnte, dass somit vorliegend eine Schutzgewährung durch die Schweiz unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich erscheint, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch in keiner Weise eine persönliche Beziehung zur Schweiz konkretisiert hat (in der Eingabe vom 28. Juni 2011 erwähnte er bloss einen – namentlich nicht genannten – Verwandten, dessen Adresse ihm aber nicht bekannt sei), dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

3 AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort -- 5 of 9 -E6984/2011 Seite 6 beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor Gültigkeit), dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vom 13. Dezember 2011 keine prozessualen Rügen erhob, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea gegeben sein könnte, dass er sich jedoch bereits seit mehr als einem Jahr im Sudan aufhält, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch zu prüfenden Frage, ob die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden könne, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführer habe sich beim UNHCR gemeldet und dieses habe ihm Schutz gewährt, dass der Beschwerdeführer vorbringt, ein Verbleib im Sudan sei für ihn nicht zumutbar und ausserdem befürchte er eine Deportation nach Eritrea, wo er verfolgt sei, dass die Argumente des Beschwerdeführers jedoch nicht derart sind, dass es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen, dass es ihm unbenommen ist, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden und er grundsätzlich in der Tat die Möglichkeit hat, sich wieder in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls er sich -- 6 of 9 -E6984/2011 Seite 7 an seinem aktuellen Aufenthaltsort ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollte, dass zwar in letzter Zeit von der Deportation von rund 300 Eritreern in den Heimatstaat berichtet wird (vgl. etwa den UNHCRBericht "Dismay at new deportation of Eritreans by Sudan" vom 18.10.2011 www.unhcr.org/print/4e9d47269.html besucht am 2.11.2011]), dass sich angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, allein daraus jedoch noch keine generelle Gefahr der Rückschiebung ergibt und den Akten auch kein besonderes Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das ihn der konkreten Gefahr einer Deportation aussetzen könnte, dass somit vorliegend eine Schutzgewährung durch die Schweiz unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich erscheint, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch in keiner Weise eine persönliche Beziehung zur Schweiz konkretisiert hat (in der Eingabe vom 28. Juni 2011 erwähnte er bloss einen – namentlich nicht genannten – Verwandten, dessen Adresse ihm aber nicht bekannt sei), dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

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E6984/2011 Seite 8 (Dispositiv nächste Seite)

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E6984/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in Khartum und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:

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