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Entscheid

E-6985/2017

21. Dezember 2017Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

5.

Septembers 2017 Kenntnis vom Mandatsverhältnis gehabt hätte, dass das SEM gehalten gewesen wäre, den individuell beauftragten Rechtsvertreter über die Befragungstermine zu informieren und ihm die Teilnahme an diesen zu ermöglichen, dass das SEM dem Rechtsvertreter auch nicht die Möglichkeit geboten hat eine Stellungnahme zum Verfügungsentwurf zu den Akten zu reichen (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV), dass der Anwalt des Beschwerdeführers in seiner Eingabe an das SEM vom 5. September 2017 um Einsicht in die Verfahrensakten vor Erlass der Verfügung ersucht hatte und auch dieses Einsichtsgesuch unbehandelt geblieben ist, dass die prozessualen Versäumnisse der Vorinstanz umso schwerer wiegen, als im Testphasenverfahren die einzelnen Verfahrensabschnitte zeitlich straff gehalten und die für das ordentliche Asylverfahren geltende Verfahrensgrundsätze teilweise ausgeklammert werden, namentlich die Mitwirkung einer Vertretung der Hilfswerke im Sinn von Art. 30 AsylG (Art. 20 TestV), dass in der Beschwerde zu Recht zusammenfassend darauf hingewiesen wird, dass der Verordnungsgeber als "rechtsstaatliche Kompensation für das getaktete Kurzverfahren" die grundsätzlich obligatorische amtliche Verbeiständung der betroffenen Asylsuchenden vorgesehen hat (vgl. Beschwerde S. 4 f.), dass das SEM durch die Nichtberücksichtigung der korrekt und rechtzeitig mitgeteilten individuellen Rechtvertretung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in grober Weise verletzt hat und die Frage einer Heilung dieser prozessualen Mängel des erstinstanzlichen Asylverfahrens sich nicht ernsthaft stellen kann, -- 5 of 7 -E-6985/2017 Seite 6 dass die Beschwerde nach dem Gesagten – soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend – gutzuheissen ist und die Akten dem SEM zur korrekten Durchführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu überweisen sind, dass das SEM sich dabei auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu befassen haben wird, viele Angehörige seiner Familie hätten sich in der Türkei der kurdischen Guerilla angeschlossen (vgl. Beschwerde S. 6 f.; als Beschwerdebeilage 9 reicht der Rechtsvertreter zudem eine Liste von

23 Mitgliedern dieser Familie zu den Akten, die in der Schweiz Asylgesuche gestellt hätten und grösstenteils als Flüchtlinge anerkannt worden seien, teilweise einzig wegen des Risikos einer Reflexverfolgung), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird, dass der obsiegenden Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit auch das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird, dass in der am 20. Dezember 2017 nachgereichten Kostennote notwendige Parteikosten von insgesamt Fr. 2561.20 ausgewiesen werden, dass dieser Betrag angesichts der konkreten Verfahrensumstände nicht in vollem Umfang als notwendig im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden kann und die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und der Entschädigungspraxis des Gerichts in vergleichbaren Verfahren auf insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

23 Mitgliedern dieser Familie zu den Akten, die in der Schweiz Asylgesuche gestellt hätten und grösstenteils als Flüchtlinge anerkannt worden seien, teilweise einzig wegen des Risikos einer Reflexverfolgung), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird, dass der obsiegenden Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit auch das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird, dass in der am 20. Dezember 2017 nachgereichten Kostennote notwendige Parteikosten von insgesamt Fr. 2561.20 ausgewiesen werden, dass dieser Betrag angesichts der konkreten Verfahrensumstände nicht in vollem Umfang als notwendig im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden kann und die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und der Entschädigungspraxis des Gerichts in vergleichbaren Verfahren auf insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-6985/2017 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2.

Die Verfügung des SEM vom 27. November 2017 wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz überwiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.– zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

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