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Entscheid

E-7087/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

19. Dezember 2013Deutsch9 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

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Erwägungen

9.

Abs. 2 Dublin-II-VO sei zu Unrecht angenommen worden, dies nicht gehört werden kann, dass die Dublin-II-VO in erster Linie ein Regelwerk zwischen den Staaten darstellt, die Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf die Prüfung ihres Asylgesuches im "richtigen" Staat haben und sie sich deshalb auf eine Verletzung einzelner Bestimmungen nur dann berufen können, wenn diese als "self-executing" gelten, dass eine Bestimmung dann als "self-executing" qualifiziert wird, wenn sie nicht nur genügend bestimmt ist, sondern auch dazu dient, die Rechte des Asylgesuchstellers zu schützen (vgl. BVGE 2010/27 E. 4–6 S. 370 ff.), -- 4 of 7 -E-7087/2013 Seite 5 dass Art. 9 Dublin-II-VO nicht "self-executing" in diesem Sinne ist, da er nicht bezweckt, Rechte des Beschwerdeführers zu garantieren, sondern sich die Bestimmung vielmehr alleine an die beteiligten Staaten richtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4166/2013 vom 6. November 2013 E. 6), dass eine in unrichtiger Anwendung der Zuständigkeitskriterien gestützte Überstellungsentscheidung allenfalls dann im nationalen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden könnte, wenn eine solche zu einer Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) führen oder bestimmte sonstige, Willkür gleichzusetzende Fehler bei der Rechtsanwendung vorliegen würden (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010 K6 zu Art. 18), dass davon vorliegend aber nicht die Rede sein kann, dass Spanien unter anderem Signatarstaat der EMRK ist und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass dieser Staat sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält, dass die Beschwerdeführenden bei dieser Sachlage nicht legitimiert wären, geltend zu machen, die Zuständigkeit Spaniens sei zu Unrecht festgestellt worden (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K10 zu Art. 19), dass demzufolge keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Spanien sprechen würden und die Zuständigkeit dieses Landes somit gegeben ist, dass im Weiteren keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Spanien als unzulässig erscheinen lassen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch die Überstellung nach Spanien die völkerrechtlichen Verpflichtungen und Garantien nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), nach der EMRK, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen -- 5 of 7 -E-7087/2013 Seite 6 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden, dass die Beschwerdeführenden denn auch im Rahmen des ihnen am 11. November auf schriftlichem Weg gewährten rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Spanien in ihrer Eingabe vom 25. November 2013 selbst ausführten, Gründe gegen eine Wegweisung nach Spanien seien ihnen nicht bekannt, dass es demnach vorliegend keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-7087/2013 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-7087/2013 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:

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