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Entscheid

E-7092/2010

Asyl (ohne Wegweisung)

22. Juli 2011Deutsch11 min

Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM... Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 30. August 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

14.

Abs. 2 VGKE), dass in Anwendung von Art. 8, 9, 10 und 11 VGKE die Entschädigung pauschal auf Fr. 1600. (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 800. zu reduzieren ist, dass das BFM anzuweisen ist, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

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E7092/2010 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E7092/2010 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 30. August 2010 wird teilweise – soweit die DispositivZiffer 1 betreffend – aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 800. (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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