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Entscheid

E-7130/2025

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

25. September 2025Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wied... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. September 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

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Erwägungen

177.

E. 2.1), dass, kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die entscheidende Behörde die Möglichkeit hat, gestützt auf Art. 111b

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E-7130/2025 Seite 8 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7), dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 18. August 2025 zu Recht als nicht gehörig begründet erachtete und folglich zu Recht auf dieses nicht eingetreten ist, dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde begründet wird, weshalb eine Bestätigung von B._______ beziehungsweise ein entsprechendes Schreiben nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorgelegt werden können, dass weiter festzustellen ist, dass sowohl das SEM in seiner Verfügung vom 24. April 2025 wie auch das Gericht in seinem Urteil E-3962/2025 vom 18. Juli 2025 begründeten, weshalb als nicht glaubhaft erachtet wurde, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Tochter in den Militärdienst habe zurückkehren müssen, dass das Schreiben von B._______ nicht geeignet ist, diesen Erwägungen Stichhaltiges entgegenzusetzen beziehungsweise dieses nicht als gehörige Begründung erachtet werden kann, nachdem das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, dass es sich um einige wenige pauschale Angaben handelt und dem Schreiben ein nur sehr geringer Beweiswert zukommt, zumal weder in dem Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde ausführliche Angaben zu B._______ oder zur gemeinsamen Zeit im Militärdienst gemacht werden, dass auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Erklärung, B._______ habe sich im Schreiben unpräzise ausgedrückt bezüglich der Angabe, seit wann er norwegischer Staatsangehöriger sei, das Schreiben nicht als hinreichende Begründung gesehen werden kann, um die rechtskräftig festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, sie habe nach der Geburt des Kindes in den Militärdienst zurückkehren müssen und sei schliesslich desertiert, in Frage zu stellen, dass auch nicht erkennbar ist, dass das SEM verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdeführerin Rückfragen zur Eingabe zu stellen oder ihr eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe zu gewähren, zumal Beschwerdeführenden in ausserordentlichen Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht zukommt und die Beschwerdeführerin zudem bei der Eingabe rechtlich vertreten war, -- 8 of 10 -E-7130/2025 Seite 9 dass im Übrigen der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zutreffenderweise davon ausgegangen ist, ein Teil der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel sei allenfalls revisionsrechtlich geltend zu machen, dass schliesslich ebenfalls im Interesse der Vollständigkeit festzustellen ist, dass das SEM auch nicht gehalten war, auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, weil Hinweise auf eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. EMARK 1995 Nr. 9; BVGE 2013/22 E. 5.4) vorliegen würden, ergaben sich doch solche weder aus den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch noch aus den eingereichten Beweismitteln, dass das SEM zusammenfassend auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid die Prozessualanträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt C._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden sind, dass, nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, dass die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 2'000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

E-7130/2025 Seite 8 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7), dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 18. August 2025 zu Recht als nicht gehörig begründet erachtete und folglich zu Recht auf dieses nicht eingetreten ist, dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde begründet wird, weshalb eine Bestätigung von B._______ beziehungsweise ein entsprechendes Schreiben nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorgelegt werden können, dass weiter festzustellen ist, dass sowohl das SEM in seiner Verfügung vom 24. April 2025 wie auch das Gericht in seinem Urteil E-3962/2025 vom 18. Juli 2025 begründeten, weshalb als nicht glaubhaft erachtet wurde, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Tochter in den Militärdienst habe zurückkehren müssen, dass das Schreiben von B._______ nicht geeignet ist, diesen Erwägungen Stichhaltiges entgegenzusetzen beziehungsweise dieses nicht als gehörige Begründung erachtet werden kann, nachdem das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, dass es sich um einige wenige pauschale Angaben handelt und dem Schreiben ein nur sehr geringer Beweiswert zukommt, zumal weder in dem Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde ausführliche Angaben zu B._______ oder zur gemeinsamen Zeit im Militärdienst gemacht werden, dass auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Erklärung, B._______ habe sich im Schreiben unpräzise ausgedrückt bezüglich der Angabe, seit wann er norwegischer Staatsangehöriger sei, das Schreiben nicht als hinreichende Begründung gesehen werden kann, um die rechtskräftig festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, sie habe nach der Geburt des Kindes in den Militärdienst zurückkehren müssen und sei schliesslich desertiert, in Frage zu stellen, dass auch nicht erkennbar ist, dass das SEM verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdeführerin Rückfragen zur Eingabe zu stellen oder ihr eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe zu gewähren, zumal Beschwerdeführenden in ausserordentlichen Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht zukommt und die Beschwerdeführerin zudem bei der Eingabe rechtlich vertreten war, -- 8 of 10 -E-7130/2025 Seite 9 dass im Übrigen der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zutreffenderweise davon ausgegangen ist, ein Teil der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel sei allenfalls revisionsrechtlich geltend zu machen, dass schliesslich ebenfalls im Interesse der Vollständigkeit festzustellen ist, dass das SEM auch nicht gehalten war, auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, weil Hinweise auf eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. EMARK 1995 Nr. 9; BVGE 2013/22 E. 5.4) vorliegen würden, ergaben sich doch solche weder aus den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch noch aus den eingereichten Beweismitteln, dass das SEM zusammenfassend auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid die Prozessualanträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt C._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden sind, dass, nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, dass die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 2'000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-7130/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand:

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