Lexipedia

Entscheid

E-718/2022

Asyl und Wegweisung

1. März 2022Deutsch12 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Jan... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2022 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

32.

und 34] sowie Brot und Wasser [A47 F11, 13, 17 und 20]),

-- 7 of 10 --

E-718/2022 Seite 8 dass die blosse Behauptung in der Beschwerde, er habe seine Vorbringen glaubhaft dargelegt, daran nichts ändert und etwas Anderes auch nicht aus den konkret wiedergegebenen Aussagen hervorgeht, dass gerade keine Realkennzeichen erkennbar sind und der alleinige Umstand, dass sich keine Widersprüche aus den Schilderungen ergeben noch nicht bedeutet, dass sie glaubhaft sind, dass das SEM zu Recht die allgemeine Lage im Nordirak als nicht flüchtlingsrelevant bezeichnet hat und auch hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, welchen auf Beschwerdestufe nichts entgegengestellt wird, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass ergänzend festzustellen ist, dass mit der Abweisung der vorliegenden Beschwerde auch die nicht angefochtenen Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen, dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinn von Art. 102m AsylG abzuweisen sind, weil die Rechtsbegehren sich – wie sich aus den Erwägungen ergibt – als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

-- 8 of 10 --

E-718/2022 Seite 9 (Dispositiv nächste Seite)

E-718/2022 Seite 9 (Dispositiv nächste Seite)

-- 9 of 10 --

E-718/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand:

-- 10 of 10 --