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Entscheid

E-7180/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

14. Oktober 2010Deutsch11 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Seite 8 -- 8 of 9 -E-7180/2010 Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 9

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