Lexipedia

Entscheid

E-7221/2013

Asyl und Wegweisung

2. Juni 2014Deutsch14 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Nov... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

24.

Stunden, wieder freigelassen worden (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 7), dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage nach dem korrekten Datum (vgl. a.a.O. S. 8) dieses nicht zu verifizieren vermochte, was umso mehr erstaunt, als er geltend machte, seit diesem Tag sei seine Familie unter Druck gesetzt und er selber fast monatlich behelligt worden, und überdies dieses Ereignis offenbar im Rahmen einer grossangelegten Operation erfolgt wäre, bei der unter anderem der Vereinspräsident festgenommen worden sei, dass die diesbezüglichen Schilderungen und überhaupt die Ausführungen zum angeblichen Engagement für diesen Verein durch einen auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen gekennzeichnet sind, dass der Beschwerdeführer bereits während der Anhörung zu den Asylgründen und wiederum in der Beschwerde Beweismittel zum Beleg seiner Festnahmen und im Zusammenhang seiner angeblichen Teilnahmen an Protestkundgebungen in C._______ im Sommer 2013 in Aussicht gestellt hat, welche über einen vom Bruder beauftragten Anwalt beschafft wür-- 6 of 11 -E-7221/2013 Seite 7 den, diese Dokumente innert der gesetzten Frist jedoch – ohne jede Begründung – nicht nachgereicht wurden, dass er bis zum heutigen Tag weder diese Beweismittel noch (zumindest) eine Bestätigung seines Anwalts in der Türkei und damit auch den Nachweis seiner Bemühungen zur Dokumentenbeschaffung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) aktenkundig gemacht hat und es nicht glaubhaft ist, dass es ihm in den nunmehr fünf Monaten seit Beschwerdeerhebung nicht möglich gewesen sein soll, solche Beweismittel in der Türkei erhältlich zu machen, dass schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer als zentralen Grund für seine angeblichen Festnahmen durchwegs und mehrfach sein Engagement für den Verein nannte (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 5 ff.), von dem die Sicherheitskräfte ihn hätten abbringen wollen, und er erst am Ende der Befragung (vgl. a.a.O. S. 10) einen Kontext zur illegalen TKP/ML herstellte, indem er erklärte, die Behörden hätten den Verein in Verdacht gehabt, diese illegalen Organisationen zu unterstützen, dass er sich hierzu auch in der Beschwerde unklar äusserte, indem er einerseits – in Widerspruch zu den oben zitierten Protokollstellen – ausführte, er habe von Anfang an klargemacht, dass dieser legale Verein der verbotenen TKP/ML nahestehe (vgl. Beschwerde S. 6 und oben), dass er andererseits ausführte, er habe seinen Verdacht, dass die Behörden der türkischen Verein in Zusammenhang mit der TKP/ML gebracht hätten, aufgrund eigener Eindrücke und Erfahrungen nicht in den Vordergrund gestellt, weil er angenommen habe, die Schweizer Asylbehörden seien solchen Organisation gegenüber nicht offen eingestellt (vgl. a.a.O. S. 7), dass es dem Beschwerdeführer somit in Würdigung aller aktenkundigen Vorbringen und Unterlagen nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-- 7 of 11 -E-7221/2013 Seite 8 klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-- 8 of 11 -E-7221/2013 Seite 9 nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer aus B._______ stammt und der Vollzug von Wegweisungen in diese Provinz gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht grundsätzlich problematisch ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9 insbes. E. 9.6.2; hierzu auch Beschwerde S. 4 f. und 9 ff.), dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein gefestigtes verwandtschaftliches Beziehungsnetz und über intakte berufliche Perspektiven verfügt (vgl. Protokoll EVZ S. 4), dass in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme oder laufende medizinische Behandlungen geltend machte, die gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Würdigung aller aktenkundigen Umstände als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 [S. 513–515]), dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass an diesen Feststellungen auch die – in der Beschwerde nicht mehr thematisierte – Bemerkung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen, er möchte gerne in der Schweiz eine (…) Staatsangehörige heiraten (vgl. Protokoll S. 13), nichts zu ändern vermag, -- 9 of 11 -E-7221/2013 Seite 10 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 10 of 11 --

E-7221/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-7221/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

-- 11 of 11 --