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Entscheid

E-7232/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

14. Oktober 2010Deutsch17 min

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Source admin.ch

Erwägungen

36.

Schwangerschaftswoche fliegen zu können, oder den Transport aus gesundheitlichen Risiken ab der 36. Schwangerschaftswoche ganz verweigern würden, dass zur Stützung der Vorbringen Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 26. November 2009, worin empfohlen werde, Seite 6

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E-7232/2010 auf Rückführungen von "vulnerable subjects" (wie zum Beispiel schwangere Frauen) nach Italien zu verzichten, sowie vom 11. Dezember 2009 eingereicht wurden und auf den "Amnesty International Report 2010" verwiesen wurde, dass es dem Dublin-System inhärent ist, dass an sich davon aus gegangen werden kann, der betreffende Dublinstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten), welche medizinische Versorgung garantiert, gebunden, dass deshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, in Italien sei eine angemessene medizinische Versorgung vorhanden, dass auch aus den eingereichten Schreiben der italienischen Behörden einzig das Ersuchen hervorgeht, sie seien über die Überstellung von sogenannten verletzlichen Personen – wie beispielsweise Kranken, schwangeren Frauen oder Eltern mit Kleinkindern – in angemessener Weise vorab rechtzeitig zu informieren, dass somit nicht ersichtlich ist, weshalb mit einer Wegweisung nach Italien mit einer Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin und deren ungeborenen Kindes zu rechnen sei, dass auch der "Amnesty International Report 2010", auf welchen in der Beschwerdeeingabe verwiesen wurde, zwar in der Tat auf Aspekte der Rechte von Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen in Italien Bezug nimmt, jedoch keine Aussagen beinhaltet, welche die obigen Erwägung umstossen könnten, dass ein Überstellungshindernis der Beschwerdeführerinnen nach Italien demnach grundsätzlich aufgrund einer angeblich mangelnden medizinischen Versorgung und der damit verbundenen gesundheitlichen Gefährdung für die schwangere Beschwerdeführerin und ihr Ungeborenes nicht angenommen wird und davon ausgegangen werden kann, die schwangere Beschwerdeführerin werde in Italien adäquate medizinische Betreuung finden, Seite 7 -- 7 of 10 -E-7232/2010 dass allerdings bei der Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter von der Schweiz nach Italien dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Beschwerdeführerin derzeit schwanger ist, dass des Weiteren sicherzustellen ist, dass die italienischen Behörden, wie von ihnen in den eingereichten Schreiben vom 26. November 2009 sowie vom 11. Dezember 2009 denn auch gewünscht wird, über die Ankunft sowie die Schwangerschaft und die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Kleinkindalter umfassend informiert sind und die schwangere Beschwerdeführerin und ihre Tochter auch tatsächlich den Behörden übergeben werden, welche die Verantwortung für sie übernehmen können, dass das BFM dafür besorgt zu sein hat, dass die Überstellung nach Italien nur erfolgt, sofern kein Risiko für die schwangere Beschwerde führerin beim Transport besteht, beziehungsweise andernfalls die Überstellung erst nach der Geburt des Kindes durchgeführt wird, dass namentlich, wie in der Rechtsmitteleingabe richtig ausgeführt wird, zahlreiche Fluggesellschaften ab der 36. Schwangerschaftswoche entweder eine Bestätigung der Flugfähigkeit verlangen oder den Transport aus gesundheitlichen Risiken verweigern, dass es dem BFM obliegt, der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen, dass indessen nach dem oben Gesagten keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be stimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, Seite 8 -- 8 of 10 -E-7232/2010 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Beurteilung allfälliger Wegweisungshindernisse soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattgefunden hat, dass in diesem Sinn das BFM zu Recht keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Italien feststellte, weshalb dieser zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist dar zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, das bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Seite 9 -- 9 of 10 -E-7232/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-7232/2010 auf Rückführungen von "vulnerable subjects" (wie zum Beispiel schwangere Frauen) nach Italien zu verzichten, sowie vom 11. Dezember 2009 eingereicht wurden und auf den "Amnesty International Report 2010" verwiesen wurde, dass es dem Dublin-System inhärent ist, dass an sich davon aus gegangen werden kann, der betreffende Dublinstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten), welche medizinische Versorgung garantiert, gebunden, dass deshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, in Italien sei eine angemessene medizinische Versorgung vorhanden, dass auch aus den eingereichten Schreiben der italienischen Behörden einzig das Ersuchen hervorgeht, sie seien über die Überstellung von sogenannten verletzlichen Personen – wie beispielsweise Kranken, schwangeren Frauen oder Eltern mit Kleinkindern – in angemessener Weise vorab rechtzeitig zu informieren, dass somit nicht ersichtlich ist, weshalb mit einer Wegweisung nach Italien mit einer Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin und deren ungeborenen Kindes zu rechnen sei, dass auch der "Amnesty International Report 2010", auf welchen in der Beschwerdeeingabe verwiesen wurde, zwar in der Tat auf Aspekte der Rechte von Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen in Italien Bezug nimmt, jedoch keine Aussagen beinhaltet, welche die obigen Erwägung umstossen könnten, dass ein Überstellungshindernis der Beschwerdeführerinnen nach Italien demnach grundsätzlich aufgrund einer angeblich mangelnden medizinischen Versorgung und der damit verbundenen gesundheitlichen Gefährdung für die schwangere Beschwerdeführerin und ihr Ungeborenes nicht angenommen wird und davon ausgegangen werden kann, die schwangere Beschwerdeführerin werde in Italien adäquate medizinische Betreuung finden, Seite 7 -- 7 of 10 -E-7232/2010 dass allerdings bei der Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter von der Schweiz nach Italien dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Beschwerdeführerin derzeit schwanger ist, dass des Weiteren sicherzustellen ist, dass die italienischen Behörden, wie von ihnen in den eingereichten Schreiben vom 26. November 2009 sowie vom 11. Dezember 2009 denn auch gewünscht wird, über die Ankunft sowie die Schwangerschaft und die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Kleinkindalter umfassend informiert sind und die schwangere Beschwerdeführerin und ihre Tochter auch tatsächlich den Behörden übergeben werden, welche die Verantwortung für sie übernehmen können, dass das BFM dafür besorgt zu sein hat, dass die Überstellung nach Italien nur erfolgt, sofern kein Risiko für die schwangere Beschwerde führerin beim Transport besteht, beziehungsweise andernfalls die Überstellung erst nach der Geburt des Kindes durchgeführt wird, dass namentlich, wie in der Rechtsmitteleingabe richtig ausgeführt wird, zahlreiche Fluggesellschaften ab der 36. Schwangerschaftswoche entweder eine Bestätigung der Flugfähigkeit verlangen oder den Transport aus gesundheitlichen Risiken verweigern, dass es dem BFM obliegt, der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen, dass indessen nach dem oben Gesagten keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be stimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, Seite 8 -- 8 of 10 -E-7232/2010 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Beurteilung allfälliger Wegweisungshindernisse soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattgefunden hat, dass in diesem Sinn das BFM zu Recht keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Italien feststellte, weshalb dieser zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist dar zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, das bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Seite 9 -- 9 of 10 -E-7232/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche und soziale Situation und das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerinnen (schwangere alleinstehende Frau mit Kleinkind; respektive im Falle der Überstellung erst nach Geburt des Kindes alleinstehende Mutter mit Kleinkind und Neugeborenem) vorgehend rechtzeitig zu informieren.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: Seite 10

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