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Entscheid

E-7243/2010

Asyl und Wegweisung

15. Dezember 2011Deutsch14 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Sept... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_reg');

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Erwägungen

84.

AuG), wobei in einem Aufhebungsverfahren von Amtes wegen alle Vollzugshindernisse nach Massgabe der zu jenem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen wären,

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E7243/2010 Seite 9 dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung, soweit sie durch das BFM nicht wiedererwägungsweise aufgehoben worden ist, Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden im Umfang ihres Unterliegens die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese angesichts des praxisgemäss als hälftig zu wertenden Unterliegens um die Hälfte zu kürzen und auf Fr. 300. festzusetzen sind, dass, soweit die Beschwerde betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden ist, gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind, dass der Betrag von Fr. 300. mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. zu verrechnen ist, dass entsprechend ein Betrag von Fr. 300. zurückzuerstatten ist, dass den rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden, nachdem sie im Ergebnis mit ihrer Beschwerde hälftig durchgedrungen sind, für die ihnen erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche um die Hälfte der tatsächlichen Kosten zu kürzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE), dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, dass auf deren nachträgliche Einholung zu verzichten und der Vertretungsaufwand vom Gericht einzuschätzen ist, dass, gestützt auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE), das Gericht die relevanten Kosten auf insgesamt Fr. 800. einschätzt, -- 9 of 11 -E7243/2010 Seite 10 dass die um die Hälfte gekürzte, vom BFM zu entrichtende Parteienschädigung folglich auf Fr. 400. (inkl. aller Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E7243/2010 Seite 9 dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung, soweit sie durch das BFM nicht wiedererwägungsweise aufgehoben worden ist, Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden im Umfang ihres Unterliegens die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese angesichts des praxisgemäss als hälftig zu wertenden Unterliegens um die Hälfte zu kürzen und auf Fr. 300. festzusetzen sind, dass, soweit die Beschwerde betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden ist, gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind, dass der Betrag von Fr. 300. mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. zu verrechnen ist, dass entsprechend ein Betrag von Fr. 300. zurückzuerstatten ist, dass den rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden, nachdem sie im Ergebnis mit ihrer Beschwerde hälftig durchgedrungen sind, für die ihnen erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche um die Hälfte der tatsächlichen Kosten zu kürzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE), dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, dass auf deren nachträgliche Einholung zu verzichten und der Vertretungsaufwand vom Gericht einzuschätzen ist, dass, gestützt auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE), das Gericht die relevanten Kosten auf insgesamt Fr. 800. einschätzt, -- 9 of 11 -E7243/2010 Seite 10 dass die um die Hälfte gekürzte, vom BFM zu entrichtende Parteienschädigung folglich auf Fr. 400. (inkl. aller Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E7243/2010 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300. wird zurückerstattet.

3.

Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 400. auszurichten.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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