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Entscheid

E-7282/2017

Asyl und Wegweisung

10. Januar 2018Deutsch16 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dez... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

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Erwägungen

2.

AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden einerseits unglaubhaft, andererseits asylrechtlich irrelevant seien, als zutreffend erweisen, dass sich die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Rechtsmitteleingabe nicht mit den Erwägungen des SEM konkret auseinandergesetzt haben, dass das SEM zutreffend aufgezeigt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Teilen seiner Asylbegründung widersprüchlich und vage ausgefallen sind, dass namentlich die Schilderungen der konkreten Hintergründe und Umstände seiner Verurteilung unsubstanziiert, ausweichend und vage ausgefallen sind, nachdem der Beschwerdeführer nicht hat angeben können, was ihm konkret vorgeworfen worden sei, wen er angeblich geschädigt haben solle und wie das angeblich gegen ihn ausgesprochene Urteil ausgefallen sei (vgl. Akte A14, Antworten 8 ff.), dass er offensichtlich nicht in der Lage war, anzugeben, warum er verurteilt worden sei (vgl. A14, Antwort 20), sich nicht an das Datum des Gerichtsurteils oder an den Namen des zuständigen Richters erinnern konnte (A14, Antworten 14 und 93), das Datum des letzten Vorfalls vor seiner Ausreise, anlässlich welcher er misshandelt worden sei, nicht genauer anzugeben vermochte (A14, Antworten 29-31), das Datum der Wahlen, bei welchen er -- 7 of 12 -E-7282/2017 Seite 8 als Wahlbeobachter tätig gewesen sei, nicht nennen konnte (A14, Antwort 82), dass sich der Beschwerdeführer zur angeblich gegen ihn ausgesprochen Strafe zudem in massgeblicher Hinsicht widersprochen hat, indem er einerseits ausführte, er sei vom Amtsgericht D._______ zu einer viereinhalbbis fünf monatigen Haftstrafe verurteilt worden (vgl. BzP, Ziffer 7.02), anderseits im Rahmen der einlässlichen Anhörung vortrug, er sei zu drei bis sieben Jahren Haft verurteilt worden (vgl. A14, Antworten 20, 72 und 91), dass das SEM zudem mit nachvollziehbarer Argumentation aufzeigte, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblich gegen ihn ausgesprochen, langjährigen Haftstrafe, nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des albanischen Strafgesetzes übereinstimmen und diese Erwägungen von den Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht bestritten werden, dass im Weiteren grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und der Schutzbereitschaft des albanischen Staates, bei dem es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, auszugehen ist, weshalb sich der Beschwerdeführer mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen das nach seiner Einschätzung unrechtmässige Gerichtsurteil sowie gegen allfällige Kompetenzüberschreitungen der Polizeibehörden hätte zur Wehr setzen können, dass entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung auch keine konkreten Hinweise für Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der albanischen Behörden vorliegen, zumal er gemäss eigenen Angaben vom Appellations- respektive Obergericht in E._______ freigesprochen und in der Folge freigelassen worden ist (A11, Ziffer 7.02; A14, Antworten 21, 22, 77 und 88), dass der Beschwerdeführer insgesamt keine Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit des albanischen Staates zu liefern vermag, dass aufgrund der Subsidiarität des Asyls sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden in Albanien zu wenden hat, falls er im Heimatland mit ungerechtfertigten Vorwürfen konfrontiert würde, -- 8 of 12 -E-7282/2017 Seite 9 dass die Beschwerdeführerin und der Sohn C._______ keine eigenen Asylgründe vortrugen und vielmehr explizit zu Protokoll gaben, keine persönlichen Nachteile in Albanien erlitten zu haben, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass auch die pauschal formulierten Einwände in der Beschwerdeeingabe und die – vom SEM auf nachvollziehbare Weise gewürdigten Beweismittel – an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), -- 9 of 12 -E-7282/2017 Seite 10 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden alle über eine Schulbildung und der Beschwerdeführer über langjährige Berufserfahrungen verfügen (vgl. BzP, Akten A11, A12 und A13), dass zudem die Beschwerdeführenden weiterhin im Heimatland einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen, welcher gemäss ihren eigenen Angaben zur Zeit von einem Verwandten betreut wird (vgl. A11, Ziffer 1.17.05 sowie A15, Antworten 95 und 96), dass sie darüber hinaus über mehrere Geschwister im Heimatland verfügen (A11, Ziffer 3.01, A12; Ziffer 3.01), womit sie auf ein bestehendes, tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen können, das ihnen bei ihrer Rückkehr eine allfällig benötigte Unterstützung bieten kann, auch wenn sie – wie in der Beschwerde behauptet wird – zur Zeit über keine flüssigen finanziellen Mitteln verfügen sollten, dass sich der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen -- 10 of 12 -E-7282/2017 Seite 11 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Begehren der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-7282/2017 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Sandra Bodenmann

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