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Entscheid

E-7322/2010

Asyl und Wegweisung

20. Dezember 2010Deutsch11 min

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Erwägungen

124.

Abs. 1 Bst. d BGG ergibt, dass der Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten innert Frist geleistet wurde, dass unter diesen Umständen auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinn von "nachträglich erfahren" gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächlich Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; Karl Spühler/Annette Dolge/ Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/ St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47), dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die gesuchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht in der Lage war (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 250 Rz. 5.48), dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und -- 6 of 10 -E-7322/2010 Seite 7 müssen (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., zu Art. 123 Rz. 8; Spühler/Dolge/Vock, a.a.O., Art. 123 N. 4), dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen), dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Escher, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG), dass der – im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ab Januar 2009 durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretene – Gesuchsteller nicht schlüssig darlegt, warum es ihm trotz umsichtiger Prozessführung nicht hätte möglich sein sollen, seine eritreische Identitätskarte und die übrigen Beweismittel bereits während des erstinstanzlichen Asylverfahrens oder des beim Bundesverwaltungsgericht angehobenen Beschwerdeverfahrens (zur prozessualen Zulässigkeit von Parteivorbringen bis zum Urteilserlass vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) einzuholen und zu den Akten zu reichen, dass der Gesuchsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert worden war, Identitätspapiere im Sinn von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten zu reichen, und die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess, weshalb das ohne überzeugend erscheinende Begründung erst im Rahmen des Revisionsgesuchs eingereichte Identitätsdokument als verspätet erscheint, dass unter diesen Umständen die Frage der Echtheit der eingereichten Beweismittel offen bleiben kann, allerdings auch bei Annahme der Authentizität nicht offensichtlich wäre, dass dem Gesuchsteller -- 7 of 10 -E-7322/2010 Seite 8 Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7), dass der Gesuchsteller nämlich bisher insbesondere keinen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden des angeblichen Heimatstaats geltend gemacht hätte (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10), diesen Staat seinen Angaben zufolge nicht illegal verlassen hätte und sich im Übrigen durch die Ausstellung der Identitätskarte unter den Schutz des angeblichen Verfolgerstaats begeben zu haben scheint, dass in diesem Zusammenhang daran zu erinnern ist, dass die bisherigen Vorbringen des Gesuchstellers von BFM und Bundesverwaltungsgericht als vollumfänglich unglaubhaft zu qualifizieren waren, dass der Dauer des Aufenthalts des Gesuchstellers in der Schweiz (vgl. Revisionsgesuch S. 3) im vorliegenden Revisionsverfahren keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt, dass bei dieser Sachlage auch offen bleiben kann, ob es sich bei den nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht entstandenen Beweismitteln überhaupt um zulässige Revisionsgründe handeln kann (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG), dass auch die Vorbringen in der Eingabe vom 25. November 2010 nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, und diesbezüglich auch auf die Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2010 verwiesen werden kann, dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2010 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art.

63.

Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V.m. Ar.t 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

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E-7322/2010 Seite 9 dass die Verfahrenskosten durch den am 25. November 2010 geleisteten Vorschuss von Fr. 1'200.– gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-7322/2010 Seite 9 dass die Verfahrenskosten durch den am 25. November 2010 geleisteten Vorschuss von Fr. 1'200.– gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-7322/2010 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.− werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem am 25. November 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.− verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:

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