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Entscheid

E-734/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

13. Februar 2012Deutsch17 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Bst. c DublinIIVO (hängiges Asylverfahren) zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und sie nach Italien wegwies, dass es weiter anordnete, sie hätten die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – spätestens einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte und die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit an das BFM adressierter Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2012 (Eingang BFM: 8. Februar 2012) Beschwerde erhoben, und das Bundesamt diese wegen Unzuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass die Beschwerdeführenden beantragten, "die Wegweisung sei auszusetzen, subsidiär, die Ausreisefrist sei zu verlängern, und allfällige Vollzugsmassnahmen seien auszusetzen", dass sie zur Begründung ausführten, der am (…) geborene Sohn sei nur mit einer Niere zur Welt gekommen, weshalb eine Reise nach Italien so kurz nach der Geburt des Sohnes ein Risiko sei, insbesondere angesichts der kalten Witterung, dass es – entgegen der Auffassung des BFM, wonach das Kind in Italien nicht gefährdet sei – zu bedenken gebe, dass Italien im Asyl und Flüchtlingsbereich nicht so weit wie die Schweiz sei, dass sie überdies den ihren Sohn behandelnden Ärzten in der Schweiz vertrauen würden, und sie Schwierigkeiten hätten auch mangels ihrer Sprachkenntnisse, die Gesundheitsversorgung ihres Sohnes in Italien sicherzustellen, dass zudem auch sie (die Beschwerdeführerin) durch die Geburt geschwächt sei, weshalb sie darum ersuche, die Wegweisung auszusetzen oder ihnen eventuell eine längere Frist zu gewähren, -- 5 of 11 -E734/2012 Seite 6 dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 9. Februar 2012 den Vollzug gemäss Art. 56 VwVG vorsorglich per Telefax aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf Arbeitstage beträgt, dass die Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 gemäss Rückschein (vgl. BFMAkte B35) am 2. Februar 2012 bei der Post aufgegeben wurde, dass dieser Rückschein am 6. Februar 2012 dem BFM zurück geschickt wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass die Verfügung den Beschwerdeführenden spätestens am 6. Februar 2012 eröffnet wurde, womit die Beschwerdefrist am 13. Februar 2012 ablief, dass selbst wenn die Verfügung – wie von den Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe angegeben – am 4. Februar eröffnet worden sein sollte, die auf den 7. Februar 2012 datierte beim BFM am 8. und beim Bundesverwaltungsgericht am 9. Februar 2012 eingegangene Beschwerde als rechtzeitig eingereicht erachtet werden kann, -- 6 of 11 -E734/2012 Seite 7 dass die Rechtsbegehren zwar nicht sehr klar formuliert sind, es sich indessen bei der vorliegenden Rechtsmitteleingabe um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten der Beschwerdeführenden auf die insoweit frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der implizit gestellte Antrag um Gewährung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden ist, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Dublin Assoziierungsabkommens verpflichtet hat, die DublinIIVO anzuwenden, dass die Zuständigkeit Italiens anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der Vorinstanz nur von der Beschwerdeführerin bestritten -- 7 of 11 -E734/2012 Seite 8 wurde, indem sie geltend machte, sie habe dort kein Asylgesuch gestellt, sondern es seien ihr lediglich die Fingerabdrücke abgenommen worden, dass dieser Einwand haltlos ist, weil die Beschwerdeführenden einerseits am 7. September 2010 in Italien in der Eigenschaft als Asylsuchende daktyloskopisch erfasst wurden, und Italien andererseits dem Übernahmeersuchen der Schweiz vom 5. Januar 2012 gestützt auf Art.

16 Abs. 1 Bst. c explizit zustimmte, dass die Zuständigkeit Italiens in der Rechtsmitteleingabe überdies auch nicht mehr bestritten wird, dass das Bundesamt angesichts dieser klaren Faktenlage vorliegend zu Recht von der Zuständigkeit Italiens ausging, weshalb die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden auch dorthin ausreisen können oder ob Überstellungshindernisse bestehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E2010/45 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 AuG besteht, dass aufgrund der geltend gemachten Vorbringen, wonach der im Januar geborene Sohn, welcher nur eine Niere habe, bei den aktuell herrschenden Temperaturen in Italien gefährdet sei, davon auszugehen -- 8 of 11 -E734/2012 Seite 9 ist, dass die Beschwerdeführenden implizit einen Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen beantragen, dass sie ihre Vorbringen indessen in keiner Weise zu belegen vermögen, da sie keinen ärztlichen den Sohn betreffenden Bericht zu den Akten gereicht haben, dass ferner aufgrund ihrer Schilderungen betreffend den kurzen Aufenthalt in Italien nach ihrer Rücküberstellung vom (…) (vier Stunden im Flughafen von Rom, ein paar Tage in Rom, Lecce und Milano) noch keine Indizien vorliegen, wonach sie in Italien keine Unterkunft erhalten würden, dass das italienische Fürsorgesystem zwar in der Kritik steht (vgl. BVGE 6038/2010 vom 3. September 2010; Bericht von Maria Bethka & Dominik Bender zur Situation von Flüchtlingen in Italien vom 28. Februar 2011, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Asylum procedure and reception condition, with focus on Dublin returnees" Berne and Oslo vom Mai 2011), indessen in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass es dem DublinSystem inhärent ist, dass an sich davon ausgegangen werden kann, der betreffende Dublinstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten), welche medizinische Versorgung garantiert, gebunden, dass deshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, in Italien sei eine angemessene medizinische Versorgung vorhanden, dass aus der eingereichten Zustimmungserklärung der italienischen Behörden das Ersuchen hervorgeht, sie seien über die Überstellung von sogenannten verletzlichen Personen – wie beispielsweise Kranken, schwangeren Frauen oder Eltern mit Kleinkindern – in angemessener Weise vorab rechtzeitig zu informieren, dass die zuständigen Schweizer Behörden anlässlich der Überstellung dieser Aufforderung Folge leisten dürften, -- 9 of 11 -E734/2012 Seite 10 dass somit nicht ersichtlich ist, weshalb bei einer Überstellung (Wegweisungsvollzug) nach Italien mit einer Gefährdung der Gesundheit des neugeborenen Kindes zu rechnen ist, dass ein Überstellungshindernis der Beschwerdeführenden nach Italien demnach grundsätzlich aufgrund einer angeblich mangelnden Unterkunftslage und medizinischen Versorgung sowie der damit verbundenen gesundheitlichen Gefährdung nicht angenommen wird und davon ausgegangen werden kann, das neugeborene Kind werde in Italien – sofern notwendig – medizinisch adäquat betreut, dass das BFM dafür besorgt zu sein hat, der Familie mit dem Neugeborenen während der Überstellung die allfällig notwendige medizinische Versorgung zukommen zu lassen, dass indessen nach dem oben Gesagten keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

16 Abs. 1 Bst. c explizit zustimmte, dass die Zuständigkeit Italiens in der Rechtsmitteleingabe überdies auch nicht mehr bestritten wird, dass das Bundesamt angesichts dieser klaren Faktenlage vorliegend zu Recht von der Zuständigkeit Italiens ausging, weshalb die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden auch dorthin ausreisen können oder ob Überstellungshindernisse bestehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E2010/45 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 AuG besteht, dass aufgrund der geltend gemachten Vorbringen, wonach der im Januar geborene Sohn, welcher nur eine Niere habe, bei den aktuell herrschenden Temperaturen in Italien gefährdet sei, davon auszugehen -- 8 of 11 -E734/2012 Seite 9 ist, dass die Beschwerdeführenden implizit einen Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen beantragen, dass sie ihre Vorbringen indessen in keiner Weise zu belegen vermögen, da sie keinen ärztlichen den Sohn betreffenden Bericht zu den Akten gereicht haben, dass ferner aufgrund ihrer Schilderungen betreffend den kurzen Aufenthalt in Italien nach ihrer Rücküberstellung vom (…) (vier Stunden im Flughafen von Rom, ein paar Tage in Rom, Lecce und Milano) noch keine Indizien vorliegen, wonach sie in Italien keine Unterkunft erhalten würden, dass das italienische Fürsorgesystem zwar in der Kritik steht (vgl. BVGE 6038/2010 vom 3. September 2010; Bericht von Maria Bethka & Dominik Bender zur Situation von Flüchtlingen in Italien vom 28. Februar 2011, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Asylum procedure and reception condition, with focus on Dublin returnees" Berne and Oslo vom Mai 2011), indessen in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass es dem DublinSystem inhärent ist, dass an sich davon ausgegangen werden kann, der betreffende Dublinstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten), welche medizinische Versorgung garantiert, gebunden, dass deshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, in Italien sei eine angemessene medizinische Versorgung vorhanden, dass aus der eingereichten Zustimmungserklärung der italienischen Behörden das Ersuchen hervorgeht, sie seien über die Überstellung von sogenannten verletzlichen Personen – wie beispielsweise Kranken, schwangeren Frauen oder Eltern mit Kleinkindern – in angemessener Weise vorab rechtzeitig zu informieren, dass die zuständigen Schweizer Behörden anlässlich der Überstellung dieser Aufforderung Folge leisten dürften, -- 9 of 11 -E734/2012 Seite 10 dass somit nicht ersichtlich ist, weshalb bei einer Überstellung (Wegweisungsvollzug) nach Italien mit einer Gefährdung der Gesundheit des neugeborenen Kindes zu rechnen ist, dass ein Überstellungshindernis der Beschwerdeführenden nach Italien demnach grundsätzlich aufgrund einer angeblich mangelnden Unterkunftslage und medizinischen Versorgung sowie der damit verbundenen gesundheitlichen Gefährdung nicht angenommen wird und davon ausgegangen werden kann, das neugeborene Kind werde in Italien – sofern notwendig – medizinisch adäquat betreut, dass das BFM dafür besorgt zu sein hat, der Familie mit dem Neugeborenen während der Überstellung die allfällig notwendige medizinische Versorgung zukommen zu lassen, dass indessen nach dem oben Gesagten keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E734/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation und das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführenden (Familie mit neugeborenem Kind mit einer Niere) vorgehend rechtzeitig zu informieren.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:

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