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Entscheid

E-7404/2008

Asyl und Wegweisung

9. November 2011Deutsch7 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Okt... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

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Erwägungen

6.

AsylG), dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass demzufolge auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemacht hat, er sei der Sohn des berühmten Regimekritikers B._______ -- 3 of 6 -E7404/2008 Seite 4 und deshalb in der Heimat einer so genannten Anschluss oder Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, dass das BFM die Asylvorbringen als unglaubhaft qualifizierte und insbesondere festhielt, der Beschwerdeführer trage nicht den Namen seines Vaters, weshalb die geltend gemachte familiäre Abstammung nicht geglaubt werden könne, dass bei den Akten drei originale Identitätspapiere des Beschwerdeführers liegen und in zwei dieser Dokumente (Identitätskarte und Geburtsurkunde) der Name des Vaters vermerkt ist und mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt, dass in der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die "beigebrachten Dokumente" einzig ausgeführt wird, die amtlichen Dokumente würden nur in Form von Fotokopien vorliegen, weshalb ihr Beweiswert "als sehr gering einzustufen" sei, dass das BFM die im Original eingereichten Identitätspapiere offensichtlich übersehen und diese Beweismittel inhaltlich mit keinem Wort gewürdigt hat, dass den Akten nicht nur keine Hinweise auf eine mangelnde Authentizität der Dokumente zu entnehmen sind, sondern der Beschwerdeführer im Rahmen des Flughafenverfahrens mit der Aussage konfrontiert worden war, eine Prüfung von Reisepass und Identitätskarte habe ergeben, dass es sich um echte Ausweise handle (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. September 2006 S. 13), dass die Vorinstanz nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sachverhalt falsch festgestellt und vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel nicht gewürdigt hat, dass das BFM in der ersten Verfügung der Instruktionsrichterin auf die bei den Akten liegenden Identitätskarte und Geburtsurkunde hingewiesen und aufgefordert worden war, sich zu diesem Punkt zu äussern, dass das BFM auch in seiner Vernehmlassung mit keinem Wort Bezug auf diese beiden Beweismittel nahm, dass eine Heilung der erwähnten Verfahrensmängel bei dieser Sachlage von vornherein ausgeschlossen ist, weshalb die Beschwerde, soweit die -- 4 of 6 -E7404/2008 Seite 5 Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend, gutzuheissen ist und die Akten dem BFM zur Durchführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens unter korrekter Würdigung der Aktenlage zu überweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich keine Kostennote in den Akten befindet, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art.

14 Abs. 2 VGKE), dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'500.– (inklusive aller Kosten und Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

14 Abs. 2 VGKE), dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'500.– (inklusive aller Kosten und Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E7404/2008 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2.

Die Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

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