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Entscheid

E-7523/2010

Asyl und Wegweisung

30. August 2011Deutsch11 min

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Source admin.ch

Erwägungen

300.

dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 13 VGKE),

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E7523/2010 Seite 8 dass obsiegende und teilweise obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE), dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, vorliegend der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann, weshalb das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzten hat (Art.

14 Abs. 2 VGKE), dass in Anwendung von Art. 8, 9, 10 und 11 VGKE die Entschädigung pauschal auf Fr. 1200. (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 600. zu reduzieren ist, dass das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Betrag von insgesamt Fr. 600. als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

14 Abs. 2 VGKE), dass in Anwendung von Art. 8, 9, 10 und 11 VGKE die Entschädigung pauschal auf Fr. 1200. (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 600. zu reduzieren ist, dass das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Betrag von insgesamt Fr. 600. als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

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E7523/2010 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 20. September 2010 wird teilweise – soweit die DispositivZiffer 1 betreffend – aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. 3.. Dem Beschwerdeführer werden die hälftigen Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 300. auferlegt. Diese sind durch den im Betrage von Fr. 600. geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der überschüssige Betrag von Fr. 300. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4.

Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 600. (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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