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Entscheid

E-760/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

20. Februar 2013Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

84.

f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 i.S. C-411/10 und C-493/10), dass dem Beschwerdeführer in Spanien alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen – zu welchen auch die Gleichbehandlung mit spanischen Bürgern, beispielsweise mit Bezug auf Fürsorge, Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit gehört (vgl. Art. 23 f. FK) – und keine Hinweise vorliegen, wonach Spanien als Signatarstaat dieses Abkommens sich nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei den zuständigen spanischen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls – mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge – auf dem Rechtsweg durchzusetzen, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen daher zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-- 6 of 8 -E-760/2013 Seite 7 nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die anlässlich der Anhörungen thematisierte psychische Belastung des Beschwerdeführers (vgl. Protokoll vom 4. Dezember 2012 S. 5 f.) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht thematisiert werden, weshalb davon ausgegangen werden kann, es bestünden diesbezüglich keine Wegweisungsvollzugshindernisse, dass der Umstand, der Beschwerdeführer habe zu geringe finanzielle Unterstützung seitens der spanischen Behörden erhalten und eine ihm angebotene Weiterbildungsveranstaltung aus finanziellen Gründen nicht besuchen können (vgl. Beschwerde S. 3), offenkundig ebenfalls kein Wegweisungshindernis darstellt, dass somit weder die in Spanien herrschende allgemeine Lage noch sonstige individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die spanischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung deshalb abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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E-760/2013 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-760/2013 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:

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